Metadata: Die Zeit der preußischen Freihandelspolitik

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b) Die Gesellschaft wird es sich angelegen sein lassen, Besitzer 
kleiner Viehbestände m einer oder mehreren Gemeinden zu einem 
besonderen gegenseitigen Versicherungs-Verbände zu vereinigen, 
welcher den Zweck hat, die geringen gewöhnlichen Verluste, cben- 
M* unter 9^##^ ber gu Dercinbarenbcn 
und festzustellenden Verluste durch verhältnißmäßige Beiträge jedes 
gu becfen. # solchen 
^erbanDen gegenüber gur Vergütung aüer ben Mormalabgang 
übersteigenden Verluste und dafür einen Jahresbeitrag von 1 p.Ct. 
ber m Versicherung genommenen Werthe. 
e) Die Gesellschaft übernimmt die Versicherung einzelner oder 
mehrerer Thiere gegen den Verlust durch besondere, ein Ver- 
sichcrungsdocument ausdrücklich bezeichnete Krankheiten oder Un 
glucksfälle. Die Prämie wird von der Gesellschaft nach Er 
mittelung der obwaltenden Verhältnisse im Voraus vereinbart 
und festgestellt. 
d) Die Gesellschaft übernimmt endlich Versicherungen einzelner 
ober n^rerer IŞiere gegen alíe, n#t burcŞ §. 39 auögeWos, 
senen Verluste. In diesem Falle muß der für die betreffende 
Ģegend und den betreffenden Viehstand ermittelte gewöhnliche 
Verlustsatz von dem Besitzer im Voraus durch einen gleich hohen 
Prämienbeitrag ausgeglichen werden, welchem außerdem noch 
1 p. Ct. vom versicherten Werth hinzugesetzt wird, um die Gesell 
schaft in den Stand zu setzen, auch die in dieser Abtheilung vor 
kommenden, außergewöhnlichen Verluste zu vergüten. 
Bei jeder der vorgenannten Dersichcrungsarten erfolgt die Ent 
schädigung in Höhe des vollen Versicherungswerthes." 
Der Gedanke, die Normalverluste nicht mit in den Bereich der 
Versicherung zu ziehen , die Viehversicherung also nicht der Instand 
haltung des lebenden Inventars dienen zu lassen, findet sich hier zum 
ersten Male präzisirt. Er stammt von dem damaligen Direktor der 
Schlesischen Diehversicherungsgesellschaft, jetzigen Redakteur der Sas- 
kl scheu Vlehversicherungszeitung, R. Stock. — Schon der Magdeburger 
Aktienviehversicherungsgesellschaft lag diese Idee, wenn auch weniger 
klar, zu Grunde. Auch sie rückte die Entschädigungspsticht der Ge 
sellschaft dadurch hinaus, daß 60°/» der von größeren Viehbesitzern 
zu zahlenden Prämie nicht bezahlt, sondern für die ersten Verluste 
(Normalverluste) verrechnet wurden. Neuerdings verwerthet die Na- 
twnal-Viehversicherungsgesellschaft zu Kassel denselben Gedanken, wie 
es scheint, Vortheilhaft, indem sie eine Versicherungsabtheiluna für „Ueber- 
verluste" eingerichtet hat. S. S. 34. 
„ _ 3“ ? en in ber neuesten Zeit untergegangenen und untergehenden 
Gesellschaften gehören noch: 
Die Viehversicherungsgesellschast „Germania" in Dillenburq 
welche für den I. Mai 1875 einen Aufruf zur letzten Generalver 
sammlung hat ergehen lassen*); 
*) Deutsche Versicherungszeitung 1875. Nr. 31.
	        
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