fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 11,13. 355 
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beider Ehegatten zusammen beim Ehemann zur EiukSt. veraulagt, so folat 
auch hieraus, daß auch die Veranlagung zu der KA. vom Mehreinkommeu 
gegen den Ehemann zu richten ist. Dafür spricht endlich auch folgende Erwägung: 
Das KAG. ordnet im § 11 die Zusammenrechnung der Einkommen an, ^auch 
dann", wenn die Ehegatten nach Landesrecht selbständig zur Eink.St. veranlagt 
sind. Daraus läßt sich schließen, der Gesetzgeber wolle es in diesen Fällen ebenso 
gehandhabt wissen wie nach den Landesrechten, die die Zusammenrechnung 
anordnen. Diese Landesrechte ordnen aber ausnahmslos oder fast ausnahmslos 
die Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau zu demjenigen des Ehe 
mannes an dergestalt, daß letzterer das beiderseitige Einkommen steuerlich in 
vollem Umfange zu vertreten hat; die Ehefrau wird höchstens neben ihm für 
den auf ihr Einkommen entfallenden Steuerteil für haftbar erklärt. Dem ent 
spricht es, anzunehmen, daß auch nach § 11 KAG. stets der Ehemann das beider 
seitige Einkommen steuerlich zu vertreten hat, allein zu veranlagen und allein 
zur Einlegung der Rechtsmittel befugt ist, die Ehefrau trat auf Grund 
ausdrücklicher oder vermuteter Vollmacht des Ehemanns. 
b) Aus den vorstehend unter a angestellten Erwägungen gelangt man auch 
zu der Annahme, daß der Ehemann auch allein für die Abgabe haftet. Um 
eine Mithast der Ehefrau zu begründen, würde es, wenn man den Erwägungen 
unter a folgt, einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung nach Art des § 68 Abs. 2 
Pr. Eink.St. bedürfen, an der es fehlt. 
4. Waren die Ehegatten zitr Eink.St. nach dem Friedens- oder Krieqs- 
einkommen rechtskräftig getrennt veranlagt und hat nach § ll KAG eine Zu 
sammenrechnung stattzufinden, so ist das zusammengerechnete Einkommen 
kein bei der landesrechtlichen Einkommensteuerveranlagung rechtskräftig ver 
anlagtes. Die Feststellung dieses zusammengerechneten Einkommens kann 
daher mit den gegen die Kriegsabgabeveranlagung zulässigen Rechts 
mitteln auch insoweit angefochten werden, als sie die Rechnungsfaktoren 
lediglich aus den rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagungen entnommen 
hat. Erst recht greifen diese Erwägungen Platz für die Zerlegung des einheitlich 
veranlagten Friedensemkommcns, die nötig wird, weil die Voraussetzungen 
des § 11 KAG. nicht mehr vorliegen; vgl. oben unter 2 u. E. In solchen Fällen 
kann daher auch die bei der Einkommensteuerveranlagung getroffene Feststellung 
des zu zerlegenden Gesamteinkommens angegriffen'werden. In diesem Sinne 
spricht sich auch in einem Falle, wo es sich um § 14 BSt.G. handelt RFH 
IA 177 v. 28. Oft. 1919 aus. 1 ' 
§ 13. Die Abgabe beträgt 
für die ersten 10 000 M. des abgabepflichtigen Mebr- 
einkoimnens 
für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000 M. . 
30 000 „ . 
50 000 „ . 
100 000 „ . 
100 000 „ . 
... . 100 000 „ . 
snr d»e weiteren Beträge .... 
5 V.H. 
10 .. 
20 „ 
30 .. 
40 .. 
50 .. 
60 .. 
70 .. 
enito. § 13. — AuSschußier. @. i. - Tten.B. S. 2236 C bis 2239 B.
	        
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