A. X. Abschnitt. Das Steuersystem.
X. Abschnitt.
Das Steuersystem.
l. Einteilungsprinzipien. Wo der Staat zur Inanspruch-
nahme der Steuerkräfte verschiedene Steuern anwendet, dort können
und dürfen diese Steuern natürlich nicht eine systemlose Aggregation
finanzieller Verfügungen sein, sondern müssen ein systematisches
Ganzes bilden, dessen Teile sich als einzelne Glieder eines gemein-
samen Gedankens repräsentieren müssen. Das Steuersystem
ist demnach die Zusammenfassung der einzelnen Steuern in einer
gedanklichen Konzeption, welche einerseits deren Verschiedenheit
erklärt, andererseits dieselben einer gemeinsamen Idee unterordnend,
zu einem Ganzen zusammenfaßt. Indem nun, wie wir sahen, die
Hauptaufgabe der Besteuerung in der nach gerechtem Maßstabe
durchgeführten Inanspruchnahme der Staatsbürger besteht, so unter-
scheiden sich die Steuersysteme in erster Reihe und vorzüglich
darin, wo sie das Kriterium der Leistungsfähigkeit finden. Aus
diesem Grunde geht die wichtigste Einteilung der Steuern von der
Natur der Steuerquellen aus. Doch können die einzelnen Steuer-
systeme auch an anderen Punkten Verschiedenheiten aufweisen, ja
wir können im allgemeinen sagen, daß sich mit Bezug auf alle jene
steuerlichen Momente, die wir im vorhergehenden Abschnitt be-
handelt haben, auch Differenzen in den einzelnen Steuersystemen
ergeben. Die einzelnen Steuersysteme unterscheiden sich also nicht
bloß nach der Natur der Steuerquellen, sondern auch nach der
Festsetzung des Steuerobjektes, des Steuerfußes, der Steuerein-
hebung usw. Die Schwierigkeiten der Feststellung eines rationellen
Steuersystems, welche oft erfolglos die mühevolle Arbeit vieler
Finanztheoretiker in Anspruch nahmen, bestehen namentlich darin,
daß die Wissenschaft auf rein theoretischer Basis die Unter-
scheidungsmerkmale sucht, die die Steuern voneinander scheiden,
während in der Praxis die Steuern das allerbunteste Bild darbieten
und jeder theoretischen Zusammenfassung Trotz bieten. Am ein-
fachsten ist die von Schäffle beliebte Einteilung, welche alle
wichtigeren Momente in Betracht ziehen will. Demgemäß gestalten
sich die Steuersysteme folgendermaßen: a) nach den Steuergewalten
Staatssteuern und Gemeindesteuern, Reichssteuern
und Landessteuern; b) nach den Steuerquellen direkte und
indirekte Steuern; c) nach den Steuerobjekten und zwar bei
den direkten Steuern Vermögenssteuern und Einkommen-
steuern, diese wieder allgemeine oder Ergänzungssteuern,
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