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in Abschnitt III näher eingegangen werden. Überdies gibt es auch
Kartelle, die zugleich den Absatz und den Einkauf regeln !).
Es könnte höchstens die Frage aufgeworfen werden, ob etwa
Einkaufskartelle von dem juristischen Kartellbegriff im Sinne von
$ ı der Kartellveroräanung ausgeschlossen seien, weil dort nur von
„Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des
Absatzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der
Preisfestsetzung oder die Forderung von Preisen“ gesprochen wird.
Diese Auffassung würde aber dem Sinn der Verordnung wider-
sprechen. Eine gutachtliche Äußerung des Vorsitzenden des Kartell-
gerichts?) besagt denn auch, daß Abnehmerverbände als Kartelle im
Sinne der Verordnung anzusehen seien.
5. Falsch ist es, die Kartelle als Verbände von großen Unter-
nehmungen zu bezeichnen?). Auch im Kleinbetrieb, insbesondere im
Handwerk kann es, vor allem da, wo nur ein lokaler Markt in Frage
kommt, Kartelle geben, und tatsächlich gibt es deren eine große
Zahl. Schon 1897 hat Andreas Voigt in zwei lehrreichen Auf-
sätzen*) unter Anführung konkreter Beispiele dargelegt, daß es auch
im Kleingewerbe Kartelle mit komplizierterer Organisation gebe.
Im übrigen sagt er®): „Wollte man jegliche freiwillige Vereinbarung
zum Zwecke der Einschränkung der Konkurrenz, also auch schon
die Verabredung von Minimalpreisen ein Kartell nennen, dann würden
') Es ist aber zu beachten, daß ein Anbieterkartell, das zugleich den Einkauf
von Rohstoffen oder Hilfsstoffen für seine sämtlichen Mitglieder besorgt, nicht immer
zugleich ein Einkaufskartell darstellt, weil der Kreis der Konkurrenten für diese Materi-
alien ein größerer sein kann. Wenn z. B. ein Kartell der Fertigindustrie zugleich auch
für seine sämtlichen Mitglieder den Einkauf von Kohlen, Roheisen, Kupfer und dgl
besorgen würde, so hätte es hinsichtlich dieses Einkaufs doch nur die Funktion einer ein-
fachen Einkaufsgenossenschaft, denn für den Einkauf der genannten Waren kommen
außer den Mitgliedern noch zahllose andere Käufer in Frage.
?) Nr. 23 der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie.
3 Liefmann sagt a.a.O., S. 16, die Kartelle seien Vereinbarungen von
Unternehmern oder Unternehmungen, „also größerer _Erwerbswirtschaften‘‘.
Es empfehle sich daher, den Kartellbegriff auf die „Monopolistischen Vereinigungen
größerer und in ihrem Absatz nicht rein lokaler Erwerbswirtschaften‘“ zu beschränken.
S. 22 wird dann noch besonders betont, daß die entsprechenden Verbände der Hand-
werker keine Kartelle seien. Ein Grund für diese Aussonderung ist nicht recht ersicht-
lich. L. sagt übrigens unmittelbar danach: „Hinsichtlich der Wirkungen ist kein er-
heblicher Unterschied zwischen den monopolistischen Verbänden im Groß- und Klein-
betrieb, außer, daß sich die letzteren mehr auf einen lokaleren Kreis beschränken. Für
die letzten Konsumenten können die zahllosen monopolistischen Verbände des Hand-
werks und Kleinhandels gerade so nachteilig sein wie die des Großbetriebs.“
*) Soziale Praxis, VI. Jahrg., S. 1089 ff., 1189 ff.
\ Soziale Praxis, VI. Jahrg., S. 1180.