Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Neu ist endlich der Vorschlag, dass die Fabrikordnung „keine 
Bestimmungen betreffend den vorübergehenden Ausschluss der Ar- 
beiter von der Arbeit“ enthalten dürfe. Wir können ihm nicht bei- 
stimmen. Wie will man dem Betriebsleiter verbieten, beispiels- 
weise Betrunkene von der Arbeit wegzuweisen? Für eine solche 
gesetzliche Bestimmung gibt der Artikel 34 der Bundesverfassung 
auch nicht den entferntesten Anhaltspunkt. 
Notwendig erachten wir es unserseits, dem Artikel neu anzu- 
] 
lügen, dass das Fabrikinspektorat sowohl als der Fabrikinhaber 
durch die Kantonsregierung von der erfolgten Genehmigung be- 
Nachrichtigt werden sollen. 
Unsere Fassung der. besprochenen Bestimmungen lautet: 
Die Fabrikordnung sowie allfällige Abände- 
rungen, ebenso vom . Fabrikinhaber aufgestellte 
Spezialreglemente sind der Genehmigung der Kan- 
tonsregierung zu unterbreiten. 
Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der 
Kantonsregierung eingereicht wird, ist er während 
wenigstens einer Woche an auffälliger Stelle in 
der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf hat die Be- 
merkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von 
Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kan- 
tonsregierung oder auch der letzteren direkt binnen 
zwei Wochen, vom Tage des Anschlages an ge- 
rechnet, schriftlich einzureichen sind. 
Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die 
Prüfung durch die Kantonsregierung nach Einho- 
lung eines Gutachtens des Fabrikinspektorates er- 
gibt, dass die betreffenden Bestimmungen in kei- 
ner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billig- 
keit verstossen. 
Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspek- 
lorate und dem Fabrikinhaber von- der erfolgten 
Genehmigung Kenntnis. 
Beidseitige Verbindlichkeit. 
In Bezug auf die Verbindlichkeit der Fabrikordnung sagt der 
NSDek+A e a . > x. 
Pektoratsentwurf in Artikel 7, Absatz 4, 6, 7, 8 Folgendes : 
5* 
  
Art. 32, 
    
   
    
  
    
   
  
   
    
  
   
    
   
  
    
     
    
  
   
   
    
   
  
  
      
     
  
  
  
  
   
   
  
  
  
 
	        
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