Neu ist endlich der Vorschlag, dass die Fabrikordnung „keine
Bestimmungen betreffend den vorübergehenden Ausschluss der Ar-
beiter von der Arbeit“ enthalten dürfe. Wir können ihm nicht bei-
stimmen. Wie will man dem Betriebsleiter verbieten, beispiels-
weise Betrunkene von der Arbeit wegzuweisen? Für eine solche
gesetzliche Bestimmung gibt der Artikel 34 der Bundesverfassung
auch nicht den entferntesten Anhaltspunkt.
Notwendig erachten wir es unserseits, dem Artikel neu anzu-
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lügen, dass das Fabrikinspektorat sowohl als der Fabrikinhaber
durch die Kantonsregierung von der erfolgten Genehmigung be-
Nachrichtigt werden sollen.
Unsere Fassung der. besprochenen Bestimmungen lautet:
Die Fabrikordnung sowie allfällige Abände-
rungen, ebenso vom . Fabrikinhaber aufgestellte
Spezialreglemente sind der Genehmigung der Kan-
tonsregierung zu unterbreiten.
Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der
Kantonsregierung eingereicht wird, ist er während
wenigstens einer Woche an auffälliger Stelle in
der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf hat die Be-
merkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von
Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kan-
tonsregierung oder auch der letzteren direkt binnen
zwei Wochen, vom Tage des Anschlages an ge-
rechnet, schriftlich einzureichen sind.
Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die
Prüfung durch die Kantonsregierung nach Einho-
lung eines Gutachtens des Fabrikinspektorates er-
gibt, dass die betreffenden Bestimmungen in kei-
ner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billig-
keit verstossen.
Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspek-
lorate und dem Fabrikinhaber von- der erfolgten
Genehmigung Kenntnis.
Beidseitige Verbindlichkeit.
In Bezug auf die Verbindlichkeit der Fabrikordnung sagt der
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Pektoratsentwurf in Artikel 7, Absatz 4, 6, 7, 8 Folgendes :
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Art. 32,