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rung ausgearbeitet, das in dem beigefügten Entwurf niedergelegt ist und im
nachfolgenden in seinen Grundzügen dargestellt und erläutert werden soll.
Das Projekt erhebt nicht den Anspruch darauf, das einzig Mögliche und Taug-
liche zu sein. Es bietet aber eine Lösung, welche den gegebenen Notwendig-
keiten Rechnung trägt. Es ist wirtschaftlich tragbar und führt, insbesondere
durch entsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel, zu wertvollen
Leistungen, Die Versicherungslast ist unter Berücksichtigung der Leistungs-
fähigkeit der einzelnen Träger der Last angemessen verteilt. So ermöglicht
das Projekt nicht nur ein baldiges Inkrafttreten des Gesetzes, sondern auch
eine möglichst rasche Entfaltung seiner vollen Wirkung.
Wie wir schon bemerkt haben, wird das Mass der Belastung in der Ver-
sicherung durch die Zahl der Leistungsberechtigten in Verbindung mit dem
Inhalt der Versicherungsleistungen bestimmt Diese Last ist im Umlagever-
fahren von den jeweils im einzelnen Jahre Beitragspflichtigen, unter
Zuzug anderer Mittel, aufzubringen. Sie erwerben sich damit ihrerseits den
Anspruch auf Leistungen, wenn mit Eintritt des Versicherungsfalles sie
3elber oder ihre Hinterlassenen zu Berechtigten geworden sind.
Die Festsetzung des Kreises der Beitragspilichtigen auf der einen Seite,
desjenigen der Berechtigten auf der andern Seite, ist somit in erster Linie
notwendig, um ein Bild über’die Belastung und die Aufbringung der Last zu
gewinnen.
Zur allgemeinen obligatorischen Volksversicherung, wie sie unserm Projekt
zugrunde liegt, gehört es, dass innerhalb bestimmter Altersgrenzen alle jeweils
im Lande lebenden Personen, eventuell mit einigen wenigen Ausnahmen,
durch die Zahlung von Beiträgen an der Tragung der Versicherungslast mit-
zuwirken haben. Der Kreis der beitragspflichtigen Personen wird demnach in
einer solchen Versicherung im wesentlichen durch die Festsetzung der Alters-
grenzen bestimmt. Um einer möglichsten Verteilung der Last willen, wird
man diese Grenzen weit ausdehnen. Auf jeden Fall soll die Beitragspflicht nach
oben bis zum Tode des Pflichtigen oder bis zur Erlangung der Berechtigung auf
Altersrente, bestehen. Bei der Festsetzung der untern Altersgrenze für die
Beitragspflicht hat man darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht durch die Ein-
beziehung allzu junger Jahrgänge das Familienhaupt, das ohnehin für seinen
aigenen Beitrag und den seiner Ehefrau aufzukommen hat, zu stark belastet
werde. In der Nachtragsbotschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1924 zum Ver-
fassungsartikel über die Versicherung ist aus diesem Grunde die untere Alters-
grenze auf 22 Jahre festgesetzt worden, in Erwägung, dass in diesem Alter die
Kinder meist erwerbstätig sein werden und für ihren eigenen Beitrag selber
aufkommen können. Bei der technischen Vorbereitung des heute vorliegenden
Projektes wurde mit einem Eintrittsalter von 20 Jahren gerechnet. In der Folge
zeigte sich, dass die Beitragspflicht nach unten zwecks Vermehrung der
Einnahmen zur Entlastung des Einzelnen wohl noch etwas ausgedehnt werden
könne, ohne dass sieh hieraus Unzukömmlichkeiten in der Familiengemein-