Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
indirekte Besteuerung, z. B. die Bierbesteuerung, innerhalb der reichs 
gesetzlichen Grenzen ausbauen, und, namentlich für Orte wie Nau- 
heim, läge die Wertzuwachssteuer neben einem hohen kommunalen 
Jmmobiliarumsatzstempel besonders nahe. Sollte aber der eine oder 
andere der Grundbesitzer, die, wie man weiß, ja vielfach nur Stroh- 
Männer sind, den erhöhten Steueranforderungen nicht gewachsen sein 
und sich deswegen nicht mehr halten können, so ist das, vom volks 
wirtschaftlichen Standpunkte aus betrachtet, kein allzugroßes Unglück. 
Die Strohmünnerwirtschaft ist immer ein Übel gewesen und zeitigt 
Verhältnisse, die alles, nur nicht gesund, sind. Im Notfälle gibt es 
übrigens noch einen andern Ausweg, an den diejenigen, die immer 
wieder mit Nauheim exemplifizieren, wie es scheint, noch gar nicht 
gedacht haben. Wenn der hessische Gesetzentwurf den Gemeinden die 
Möglichkeit offen läßt, mit ministerieller Genehmigung Sondergewerbe 
steuern, die von der regulären im Besteuerungsmaßstabe abweichen, 
zu erheben, warum wird diese Autonomie nicht auch auf die Grundsteuer 
ausgedehnt? Kommunen, die bei dem Schuldenabzug durchaus nicht 
zu ihrem Rechte kommen, könnte man ja eventuell gestatten, Grund 
steuern nach dem Bruttovermvgenswerte zu erheben. Was jetzt die 
Regel sein soll, würde dann die Ausnahme sein. Das Prinzip wäre 
freilich durchbrochen. Das schadet aber nichts. Denn soweit das 
Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in Frage kommt, wird das 
immer der Fall sein. 
Interessant ist übrigens die Tatsache, daß man erst jetzt, wo 
die Realsteuern reine Kommunalstenern geworden sind, immer lvieder 
das Verbot des Schuldenabzugs mit dem Prinzip der Besteuerung 
nach dem „lokalen Interesse" zu verteidigen sucht. Man kann, wie 
ich glaube, nachweisen, woher dieser Trick einer bestechenden Steuer 
dialektik, die für viele Leute sich bis zum Dogma verdichtet hat, 
stammt. Dieses offizinelle Pflänzchen j,,x>ax>aver antidebitorium 
vulgare Miqu.“) ist im Schatten des Kastanienwäldchens, wo be 
kanntlich das preußische Finanzministerpalais steht, und in dem Miguel 
so lange residiert hat, gewachsen. Ich gebe zu, daß dieses so er 
probte Beruhigungsmittel allenfalls bei der Kommunalbesteuerung 
wirksam sein könnte. Bei der Staatsbesteuernng, namentlich der
	        
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