Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
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fundierte Kapitalrenteneinkommen vertrug sehr wohl eine höhere Be-
lastung. Durch die Einführung der allgemeinen Staatsvermögenssteuer
nach preußischem Muster ist aber auch das Kapitalvermögen hinreichend
angezapft, in Hessen sogar starker als anderswo und seit einiger Zeit
fast um die Hälfte höher, als in Preußen. Dagegen läßt dieser Nachbar
staat die Kapitalrente in der Konimunalbesteuerung grundsätzlich ganz
frei. Sie wird ja durch die Zuschläge zur progressiveil Einkommensteuer
hinreichend gefaßt. Wie schon an anderer Stelle hervorgehoben, hat
sich die Kapitalrentensteuer gegen den Widerspruch der Regierung in das
mehrjährige gemeindesteuerliche Provisorium, was allein der Kammer
mehrheit zu verdanken ist, herübergerettet. Man hat die Gegner dieser
Maßregel auf das Defiuitivum vertröstet, und es muß doch lebhafte
Verwunderung erregen, daß man, nachdem endlich die Kommunalsteuer
reform als einheitlicher Plan herangereift ist, die Besteuerung der
Kapitalrente nicht nur beibehält, sondern den Kapitalrentner erheblich
stärker schröpft, während man ohne jeden ersichtlichen Grund die Ge-
werbetreibendeu, die voll den kommunalen Aufwendungen mehr Vor
teil haben und auch dauernderen, weil sie eben ansässiger sind, entlastet.
Ich spreche nicht davon, daß mau auch bei der Kapitalbesitzsteuer den
Schuldenabzug versagen lvill. Hier tut man nicht nur dem Sprach-
gebrauch, sondern auch dem gesunden Menschenverstand beleidigenden
Zwang an. Mir wenigstens ist es unersindlich, wie mau einem
Kapitalisten, der 100000 Mark in Wertpapieren oder Hypotheken-
forderungen hat, aber gleichzeitig 30000 Mark Schulden, vorreden
kann, er habe nicht 70000 Mark, sondern lOOOOO Mark an Kapital
vermögen. Bei der Kapitalrentensteuer durfte man die Schulden
abziehen, und wenn man keine oder nur geringe Kapitalrente hatte,
weil man notleidende Papiere besaß, so zahlte man nichts oder ent
sprechend weniger als bei voller Rentabilität; bei hoher Verzinsung
des investierten Kapitals dagegen mehr. Auch hier soll wiederum in Zu-
kunft der so naheliegende Ertragsmaßstab verleugnet werden. Glücklicher
weise spielt das ertraglose Kapitalvermögen bei uns in Deutschland keine
nennenswerte Rolle, und wenn die neue Steuer Gesetz wird, wird eben
der Kapitalist seine Schulden zurückbezahlen, wozu ihn ja der weise und
fürsorgliche Gesetzgeber geradezu zwingt. Die Verweigerung des