Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
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fundierte Kapitalrenteneinkommen vertrug sehr wohl eine höhere Be- 
lastung. Durch die Einführung der allgemeinen Staatsvermögenssteuer 
nach preußischem Muster ist aber auch das Kapitalvermögen hinreichend 
angezapft, in Hessen sogar starker als anderswo und seit einiger Zeit 
fast um die Hälfte höher, als in Preußen. Dagegen läßt dieser Nachbar 
staat die Kapitalrente in der Konimunalbesteuerung grundsätzlich ganz 
frei. Sie wird ja durch die Zuschläge zur progressiveil Einkommensteuer 
hinreichend gefaßt. Wie schon an anderer Stelle hervorgehoben, hat 
sich die Kapitalrentensteuer gegen den Widerspruch der Regierung in das 
mehrjährige gemeindesteuerliche Provisorium, was allein der Kammer 
mehrheit zu verdanken ist, herübergerettet. Man hat die Gegner dieser 
Maßregel auf das Defiuitivum vertröstet, und es muß doch lebhafte 
Verwunderung erregen, daß man, nachdem endlich die Kommunalsteuer 
reform als einheitlicher Plan herangereift ist, die Besteuerung der 
Kapitalrente nicht nur beibehält, sondern den Kapitalrentner erheblich 
stärker schröpft, während man ohne jeden ersichtlichen Grund die Ge- 
werbetreibendeu, die voll den kommunalen Aufwendungen mehr Vor 
teil haben und auch dauernderen, weil sie eben ansässiger sind, entlastet. 
Ich spreche nicht davon, daß mau auch bei der Kapitalbesitzsteuer den 
Schuldenabzug versagen lvill. Hier tut man nicht nur dem Sprach- 
gebrauch, sondern auch dem gesunden Menschenverstand beleidigenden 
Zwang an. Mir wenigstens ist es unersindlich, wie mau einem 
Kapitalisten, der 100000 Mark in Wertpapieren oder Hypotheken- 
forderungen hat, aber gleichzeitig 30000 Mark Schulden, vorreden 
kann, er habe nicht 70000 Mark, sondern lOOOOO Mark an Kapital 
vermögen. Bei der Kapitalrentensteuer durfte man die Schulden 
abziehen, und wenn man keine oder nur geringe Kapitalrente hatte, 
weil man notleidende Papiere besaß, so zahlte man nichts oder ent 
sprechend weniger als bei voller Rentabilität; bei hoher Verzinsung 
des investierten Kapitals dagegen mehr. Auch hier soll wiederum in Zu- 
kunft der so naheliegende Ertragsmaßstab verleugnet werden. Glücklicher 
weise spielt das ertraglose Kapitalvermögen bei uns in Deutschland keine 
nennenswerte Rolle, und wenn die neue Steuer Gesetz wird, wird eben 
der Kapitalist seine Schulden zurückbezahlen, wozu ihn ja der weise und 
fürsorgliche Gesetzgeber geradezu zwingt. Die Verweigerung des
	        
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