Full text: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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trinken," erklären die Wirte auf Befragen. Nun wird sich der 
Preis des Bieres erhöhen, der letzte Pfennig wird oft fehlen, 
der Branntwein wird deshalb wieder an Stelle des Bieres 
treten. Deshalb müssen wir hier wiederholen, daß jede Bier 
preiserhöhung den Bierverbrauch unbedingt mindern und den 
Schnapsverbrauch wesentlich steigern muß. 
4. Die Übergangsabgabe. 
Bayern hat bekanntlich bezüglich des Bieres Reservat 
rechte erhalten und behalten; es erhebt besondere Steuern, 
welche bei Ausfuhr nach Norddeutschland rückvergütet werden. 
Norddeutschland erhebt dagegen bei Eingang des bayerischen 
Bieres Ubergangsabgaben auf Grund des Zollvereins 
vertrages vom 8. Juli 1867. Die Bundesstaaten bestimmen 
die Höhe dieser Abgaben, und zwar wurden sie mit 2 Mk. 
fürs Hektoliter angesetzt und bestehen bis heute in dieser Höhe. 
Hierbei ist zu bemerken, daß diese Abgaben die derzeitige 
Steuerbelastung des norddeutschen Bieres übersteigen. Diese 
Festsetzung auf 2 Mk. fürs Hektoliter bildet nun schon seit 
Jahren einen Streitpunkt zwischen Nord und Süd. Da die 
Übergangsabgabe größer ist als die in Norddeutschland ge 
zahlte Steuer und somit den Charakter eines Schutzzolls trägt, 
so richteten sich aus Bayern zahlreiche Angriffe dagegen. 
Man machte geltend, daß nur die Höhe der norddeutschen 
Steuer als Grundlage für die Bemessung der Übergangs 
abgabe anzunehmen sei, da sich deren Festsetzung hierauf 
ausgebaut hätte und dies dem damals bestehenden Ansbeute 
verhältnis entsprochen hätte, doch heute nicht mehr zuträfe 
usw. usw. In Norddeutschland wies man dagegen darauf 
hin, daß dieser Schutz in Anbetracht der weniger entwickelten 
norddeutschen Brauindustrie mit Recht gegeben worden wäre, 
daß man der Abgabe in dieser Höhe dringend bedurft habe 
und weiter bedürfe; die Gründe, welche diese Bestimmungen 
verursacht hätten, beständen auch heute noch; schon im Jahre 
1867und schon viel früher habe die Ausbeute eine Festsetzung von 
2 Mk. nicht gerechtfertigt, sie hätte deshalb auch die einzige 
Grundlage nicht sein können. Sollte deshalb einmal eine Er 
höhung der norddeutschen Bransterier eintreten, so müßten 
die Übergangsabgaben gleichen Schritt mit derselben halten. 
Dies um so mehr, da ja die bayerische Steuerrückvergütung 
von 2,40 bis 2,65 Mk. (bis 1904 bis 2,85 Mk.) fürs Hekto 
liter den Charakter einer Exportprämie trage und somit mög 
licherweise sich ergebende Unterschiede schon längst aus 
geglichen habe lind weiter ausgleichen werde.
	        
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