18
trinken," erklären die Wirte auf Befragen. Nun wird sich der
Preis des Bieres erhöhen, der letzte Pfennig wird oft fehlen,
der Branntwein wird deshalb wieder an Stelle des Bieres
treten. Deshalb müssen wir hier wiederholen, daß jede Bier
preiserhöhung den Bierverbrauch unbedingt mindern und den
Schnapsverbrauch wesentlich steigern muß.
4. Die Übergangsabgabe.
Bayern hat bekanntlich bezüglich des Bieres Reservat
rechte erhalten und behalten; es erhebt besondere Steuern,
welche bei Ausfuhr nach Norddeutschland rückvergütet werden.
Norddeutschland erhebt dagegen bei Eingang des bayerischen
Bieres Ubergangsabgaben auf Grund des Zollvereins
vertrages vom 8. Juli 1867. Die Bundesstaaten bestimmen
die Höhe dieser Abgaben, und zwar wurden sie mit 2 Mk.
fürs Hektoliter angesetzt und bestehen bis heute in dieser Höhe.
Hierbei ist zu bemerken, daß diese Abgaben die derzeitige
Steuerbelastung des norddeutschen Bieres übersteigen. Diese
Festsetzung auf 2 Mk. fürs Hektoliter bildet nun schon seit
Jahren einen Streitpunkt zwischen Nord und Süd. Da die
Übergangsabgabe größer ist als die in Norddeutschland ge
zahlte Steuer und somit den Charakter eines Schutzzolls trägt,
so richteten sich aus Bayern zahlreiche Angriffe dagegen.
Man machte geltend, daß nur die Höhe der norddeutschen
Steuer als Grundlage für die Bemessung der Übergangs
abgabe anzunehmen sei, da sich deren Festsetzung hierauf
ausgebaut hätte und dies dem damals bestehenden Ansbeute
verhältnis entsprochen hätte, doch heute nicht mehr zuträfe
usw. usw. In Norddeutschland wies man dagegen darauf
hin, daß dieser Schutz in Anbetracht der weniger entwickelten
norddeutschen Brauindustrie mit Recht gegeben worden wäre,
daß man der Abgabe in dieser Höhe dringend bedurft habe
und weiter bedürfe; die Gründe, welche diese Bestimmungen
verursacht hätten, beständen auch heute noch; schon im Jahre
1867und schon viel früher habe die Ausbeute eine Festsetzung von
2 Mk. nicht gerechtfertigt, sie hätte deshalb auch die einzige
Grundlage nicht sein können. Sollte deshalb einmal eine Er
höhung der norddeutschen Bransterier eintreten, so müßten
die Übergangsabgaben gleichen Schritt mit derselben halten.
Dies um so mehr, da ja die bayerische Steuerrückvergütung
von 2,40 bis 2,65 Mk. (bis 1904 bis 2,85 Mk.) fürs Hekto
liter den Charakter einer Exportprämie trage und somit mög
licherweise sich ergebende Unterschiede schon längst aus
geglichen habe lind weiter ausgleichen werde.