Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

18

trinken,"  erklären  die  Wirte  auf  Befragen.  Nun  wird  sich  der
Preis  des  Bieres  erhöhen,  der  letzte  Pfennig  wird  oft  fehlen,
der  Branntwein  wird  deshalb  wieder  an  Stelle  des  Bieres
treten.  Deshalb  müssen  wir  hier  wiederholen,  daß  jede  Bierpreiserhöhung ­
  den  Bierverbrauch  unbedingt  mindern  und  den
Schnapsverbrauch  wesentlich  steigern  muß.

4.  Die  Übergangsabgabe.
Bayern  hat  bekanntlich  bezüglich  des  Bieres  Reservatrechte ­
  erhalten  und  behalten;  es  erhebt  besondere  Steuern,
welche  bei  Ausfuhr  nach  Norddeutschland  rückvergütet  werden.
Norddeutschland  erhebt  dagegen  bei  Eingang  des  bayerischen
Bieres  Ubergangsabgaben  auf  Grund  des  Zollvereinsvertrages ­
  vom  8.  Juli  1867.  Die  Bundesstaaten  bestimmen
die  Höhe  dieser  Abgaben,  und  zwar  wurden  sie  mit  2  Mk.
fürs  Hektoliter  angesetzt  und  bestehen  bis  heute  in  dieser  Höhe.
Hierbei  ist  zu  bemerken,  daß  diese  Abgaben  die  derzeitige
Steuerbelastung  des  norddeutschen  Bieres  übersteigen.  Diese
Festsetzung  auf  2  Mk.  fürs  Hektoliter  bildet  nun  schon  seit
Jahren  einen  Streitpunkt  zwischen  Nord  und  Süd.  Da  die
Übergangsabgabe  größer  ist  als  die  in  Norddeutschland  gezahlte ­
  Steuer  und  somit  den  Charakter  eines  Schutzzolls  trägt,
so  richteten  sich  aus  Bayern  zahlreiche  Angriffe  dagegen.
Man  machte  geltend,  daß  nur  die  Höhe  der  norddeutschen
Steuer  als  Grundlage  für  die  Bemessung  der  Übergangsabgabe ­
  anzunehmen  sei,  da  sich  deren  Festsetzung  hierauf
ausgebaut  hätte  und  dies  dem  damals  bestehenden  Ansbeuteverhältnis ­
  entsprochen  hätte,  doch  heute  nicht  mehr  zuträfe
usw.  usw.  In  Norddeutschland  wies  man  dagegen  darauf
hin,  daß  dieser  Schutz  in  Anbetracht  der  weniger  entwickelten
norddeutschen  Brauindustrie  mit  Recht  gegeben  worden  wäre,
daß  man  der  Abgabe  in  dieser  Höhe  dringend  bedurft  habe
und  weiter  bedürfe;  die  Gründe,  welche  diese  Bestimmungen
verursacht  hätten,  beständen  auch  heute  noch;  schon  im  Jahre
1867und  schon  viel  früher  habe  die  Ausbeute  eine  Festsetzung  von
2  Mk.  nicht  gerechtfertigt,  sie  hätte  deshalb  auch  die  einzige
Grundlage  nicht  sein  können.  Sollte  deshalb  einmal  eine  Erhöhung ­
  der  norddeutschen  Bransterier  eintreten,  so  müßten
die  Übergangsabgaben  gleichen  Schritt  mit  derselben  halten.
Dies  um  so  mehr,  da  ja  die  bayerische  Steuerrückvergütung
von  2,40  bis  2,65  Mk.  (bis  1904  bis  2,85  Mk.)  fürs  Hektoliter ­
  den  Charakter  einer  Exportprämie  trage  und  somit  möglicherweise ­
  sich  ergebende  Unterschiede  schon  längst  ausgeglichen ­
  habe  lind  weiter  ausgleichen  werde.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.