fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 307 
Aufgabe der Zivilisation“ erklärt, aber Bürgschaften nur für diejenigen 
Kolonien und Gebiete geschaffen, die infolge des Krieges aufgehört 
haben, unter der Souveränität der Staaten zu bestehen, die sie vorher be 
herrschten. Damit wird die Kolonialmission des Völkerbundes auf die 
deutschen Kolonien beschränkt und der für eine allgemeine Rechts 
ordnung zufällige Ausgang des Krieges zu einer Regelung zum Nachteile 
eines bestimmten Volkes benutzt; wiederum sollen hierfür die nur be 
haupteten aber nicht in objektiver Weise festgestellten Mißbräuche der 
deutschen Kolonialverwaltung maßgebend sein. 
Die von Wilson in seiner Newyorker Rede vom 27. September 1918 
geforderte Sicherung eines dauernden Friedens durch unparteiische 
Gerechtigkeit in jedem Teile der endgültigen Schlichtung und die 
im Punkt V seiner Botschaft vom 8. Januar 1918 geforderte freie, offen 
herzige und völlig unparteiische Ordnung aller Kolonialansprüche ist 
nicht erfolgt. Zwar erkennt die Völkerbundsakte an, daß für zurück 
gebliebene Völker eine V ormundschaft durch fortgeschrittene 
Nationen erforderlich sei, aber die Einteilung in mehrere Arten der Rück 
ständigkeit ist offensichtlich eine parteiische. Zwar soll die Art des Auf 
trages zur Vormundschaft nach dem Maße der Entwicklung des Volkes, 
nach der geographischen Lage des Gebietes, nach seinen wirtschaftlichen 
Bedingungen und allen übrigen Umständen ähnlicher Art eine verschiedene 
sein (D und ö Art. 23, Abs. 3). Aber die Durchführung läßt bei der Rege 
lung der Oberhoheit nicht erkennen, „daß die Interessen der in Frage 
kommenden Völker das gleiche Gewicht haben, wie die berechtigten An 
sprüche der deutschen Regierung, über deren wirtschaftliche Ansprüche 
auf seine Kolonien zu entscheiden war“ (Punkt V der Botschaft Wilsons 
vom 8. Januar 1918). 
Nur für die Gemeinwesen, die ehemals zumtürkischenReiche 
gehörten, wird ein solcher Grad der Entwicklung zugestanden, daß ihr 
Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden 
soll; sie sollen nur die Ratschläge und Unterstützung einer 
beauftragten Macht bis zum Zeitpunkte annehmen, in dem sie fähig sein 
werden, selbständig zu handeln. Nur bei ihnen sollen die Wünsche der 
Gemeinwesen selbst hinsichtlich der Auswahl des Staates, der mit der 
Vormundschaft betraut werden soll, maßgebend sein (D und ö Art. 22, 
Abs. 4). 
Hinsichtlich der mittelafrikanischen Völker dagegen wird 
geplant, daß der vom Völkerbund eingesetzte Vormund die Verwaltung 
des Gebietes unter Bedingungen übernehmen soll, die das Aufhören von 
Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel gewährleisten 
und die Gewissens- und Religionsfreiheit nur zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung und der guten Sitten beschränken. Es wird die 
Errichtung von Festungen oder von Heeres- und Flottenstützpunkten
	        
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