Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 307
Aufgabe der Zivilisation“ erklärt, aber Bürgschaften nur für diejenigen
Kolonien und Gebiete geschaffen, die infolge des Krieges aufgehört
haben, unter der Souveränität der Staaten zu bestehen, die sie vorher be
herrschten. Damit wird die Kolonialmission des Völkerbundes auf die
deutschen Kolonien beschränkt und der für eine allgemeine Rechts
ordnung zufällige Ausgang des Krieges zu einer Regelung zum Nachteile
eines bestimmten Volkes benutzt; wiederum sollen hierfür die nur be
haupteten aber nicht in objektiver Weise festgestellten Mißbräuche der
deutschen Kolonialverwaltung maßgebend sein.
Die von Wilson in seiner Newyorker Rede vom 27. September 1918
geforderte Sicherung eines dauernden Friedens durch unparteiische
Gerechtigkeit in jedem Teile der endgültigen Schlichtung und die
im Punkt V seiner Botschaft vom 8. Januar 1918 geforderte freie, offen
herzige und völlig unparteiische Ordnung aller Kolonialansprüche ist
nicht erfolgt. Zwar erkennt die Völkerbundsakte an, daß für zurück
gebliebene Völker eine V ormundschaft durch fortgeschrittene
Nationen erforderlich sei, aber die Einteilung in mehrere Arten der Rück
ständigkeit ist offensichtlich eine parteiische. Zwar soll die Art des Auf
trages zur Vormundschaft nach dem Maße der Entwicklung des Volkes,
nach der geographischen Lage des Gebietes, nach seinen wirtschaftlichen
Bedingungen und allen übrigen Umständen ähnlicher Art eine verschiedene
sein (D und ö Art. 23, Abs. 3). Aber die Durchführung läßt bei der Rege
lung der Oberhoheit nicht erkennen, „daß die Interessen der in Frage
kommenden Völker das gleiche Gewicht haben, wie die berechtigten An
sprüche der deutschen Regierung, über deren wirtschaftliche Ansprüche
auf seine Kolonien zu entscheiden war“ (Punkt V der Botschaft Wilsons
vom 8. Januar 1918).
Nur für die Gemeinwesen, die ehemals zumtürkischenReiche
gehörten, wird ein solcher Grad der Entwicklung zugestanden, daß ihr
Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden
soll; sie sollen nur die Ratschläge und Unterstützung einer
beauftragten Macht bis zum Zeitpunkte annehmen, in dem sie fähig sein
werden, selbständig zu handeln. Nur bei ihnen sollen die Wünsche der
Gemeinwesen selbst hinsichtlich der Auswahl des Staates, der mit der
Vormundschaft betraut werden soll, maßgebend sein (D und ö Art. 22,
Abs. 4).
Hinsichtlich der mittelafrikanischen Völker dagegen wird
geplant, daß der vom Völkerbund eingesetzte Vormund die Verwaltung
des Gebietes unter Bedingungen übernehmen soll, die das Aufhören von
Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel gewährleisten
und die Gewissens- und Religionsfreiheit nur zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und der guten Sitten beschränken. Es wird die
Errichtung von Festungen oder von Heeres- und Flottenstützpunkten