Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

waltung neben starter Einflußnahme berufsamttiicher 
Elemente, die von einem Staatsorgan eingesettt werden, 
wie in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung. 
Dabei ist das Maß des Einflusses von Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern überall nach dem Anteil an der Beitrags- 
last verteilt, in der Krankenversicherung nach dem Ver- 
hältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln, in der In- 
validen- und in der Angestelltenversicherung im Verhält- 
nis von einhalb zu einhalb, während in der Unfall- 
versicherung die Arbeitgeber im wesentlichen allein die 
Verwaltung in der Hand haben. 
Zum Zweck einer rechtmäßigen und sachgemäßen Ver- 
waltung wird über die Versicherungsträger eine Aufsqicht 
durch staatliche (gemeindliche) Aufsichtsbehörden ausgeübt, 
die Versicherungsämter, die Oberversicherungsämter und 
das Reichsverssicherungsamt. 
5. Die Leistungen. 
Die Leistungen könnten ausschließlich in Geldleistungen 
(Renten) bestehen, es können aber auch neben Geld- 
leistungen Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Arznei- 
mittel, Krankenhausbehandlung, Berufsfürsorge) ge- 
währt werden. Das erstere Prinzip würde wohl das Ver- 
waltungsgeschäft vereinfachen, aber es bestände Gefahr, 
daß etwa eine erhöhte Geldleistung statt Sachleistungen 
nicht für den Heilungszweck verwendet und so die Wieder- 
herstellung der Erwerbsfähigkeit verzögert oder verhin- 
dert wird. Mit gutem Bedacht hat darum unsere Geset- 
gebung, die den Heilungszweck in den Vordergrund stellt, 
überall die Gewährung von Sachleistungen neben Geld- 
leistungen angeordnet oder doch zugelassen (in der 
Kranken- und Unfallversicherung sind ärztliche Behand- 
lung, Arzneimittel obligatorisch und ist Krankenhaus- 
behandlung fakultativ, in der Invaliden- und Angestell- 
tenversicherung ist das Heilverfahren fakultativ). 
Ihrer H ö h e nach sollen die Leistungen so gestaltet 
sein, daß sie die Inanspruchnahme der öffentlichen Armen- 
pflege unnötig machen; sie dürfen freilich den entgehenden 
Arbeitsverdienst nicht erreichen, weil sonst der Simulation 
Tür und Tor geöffnet wäre. Diesen Erwägungen ent- 
spricht die Gestaltung der Hauptleistungen in der Kranken-
	        
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