Full text: Forstwirtschafts-Politik

166 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
Die oberste Reichsbehörde für den Eisenbahnverkehr sind die acht 
Eisenbahnabteilung en des Reichsverkehrsministeriums, vor allem die Abteilung 
E. V. Verkehrabteilung, die für „Verkehr und Tarife“ zuständig ist. 
Die ehemaligen Staatsbahnen des Deutschen Reiches gingen durch den Staatsvertrag 
vom 31. März 1920 auf das Reich über. Der übergang der Staatsbahnen auf das Reich 
machte auch eine Neuordnung der Eisenbahnverwaltung nötig, die durch die „Vorläufige 
Verwaltungsordnung für die Reichsbahnen“ vom 26. April 1920 geschaffen wurde. Die 
oberste Leitung der Reichsbahnverwaltung übernahm der Reichsverkehrsminister, der seine 
Befugnisse durch die Eisenbahnabteilungen und die Zweigstellen des Reichsverkehrs- 
ministeriums ausübte. Das Reichsverkehrsministerium war zuständig für: Aufsicht, 
oberste Leitung, Festsezung des Haushalts, Verteilung der Haushaltsmittel, Regelung der 
allgemeinen Verkehrspolitik, Festsezung allgemeiner Dienstvorschriften, Erlaß einheitlicher 
Vorschriften für die Rechts- und Dienstverhältnisse des Personals, für Kassen- und 
Rechnungswesen, für die einzelnen Dienstzweige des Betriebs, Verkehrs und Baues, Ver- 
tretung der Verwaltung gegenüber Reichsregierung, Reichstag und Reichsrat. 
„Die neue Ordnung der Reichseisenbahnverwaltung schloß sich an das Bestehende 
an. Nur war die oberste Leitung auf das Reichsverkehrsministerium übergegangen, 
und die bisherigen Organe des Landesbahnwesens arbeiteten als Reichsorgane.“ 
„Durch die Verordnung vom 12. Februar 1924 über die 
Sch af fung eines Unternehmens ,Deutsc<he Reichsbahn’ wurde 
Betrieb und Verwaltung der Reichseisenbahnen diesem neuen ,selbständigen, eine juristische 
Person darstellenden wirtschaftlichen Unternehmen‘ übertragen. Der bestehende 
Verwaltungsaufbau blieb aber erhalten. Die Geschäfte des Unternehmens wurden ,unter 
Aufsicht und Leitung des Reichsverkehrsministers‘ geführt, und zwar unabhängig von der 
sonstigen Reichsverwaltung. Durch Verordnung des Reichskanzlers vom 23. April 1924 
wurde der Reichsverkehrsminister zum Generaldirektor des Unternehmens bestellt. Ihm 
wurde ein vorläufiges Direktorium mit begutachteten Aufgaben zur Seite gestellt. . O . Auf 
Grund des Reichsbahn g ese ß es vom 30. August 1924 sind dann am 
11. Oktober 1924 die Reichsbahnen auf eine Betriebs-Aktiengesellschaft, die ,D e ut \ ch e 
Reichsbahngesellschaft' übergegangen. Die Eisenbahnen sselbst aber bleiben im 
Eigentum des Reichs: „,Reichseisenbahnvermögen“ . Dieses Vermögen haftet jedoch für die 
Verpflichtungen des Reichs nur insoweit, als sie aus der bisherigen Verwaltung der Reichs- 
bahnen herrühren. . . . Das Reich behält die Aufsicht darüber, daß die Reichsbahnen mit 
allen Anlagen und Betriebsmitteln in betriebssicherem Zustande erhalten bleiben und daß 
ihr Betrieb zufriedenstellend geführt wird. Das Reich hat auch für bestimmte wichtige Maß- 
nahmen, wie z. B. die dauernde Einstellung des Betriebes einer Reichsbahnstrecke usw., die 
Genehmigung zu erteilen und bei Aufstellung der Tarife und Fahrpläne mitzuwirken.“ Zur 
Abänderung der Tarife bedarf es der Genehmigung der Reichsregierung; letztere hat dieses 
Recht indessen so auszuüben, daß die Gesellschaft nicht gehindert wird, die erforderlichen 
Einnahmen zu erzielen. „Die oberste Leitung des Eisenbahn b e t r i e b e s dagegen ist auf 
die Organe der Gessellschaft übergegangen. Diese Organe sind der Verwaltungsrat und der 
Vorstand. Der Verwaltungsrat umfaßt 18 Mitglieder, je zur Hälfte ernannt durch die 
Reichsregierung und durch den Treuhänder (als Vertreter der Gläubiger der 
Reparationsschuldverschreibungen); unter den letzteren können fünf Deutsche sein. Der 
Präsident des Verwaltungsrats wird alljährlich vom Verwaltungsrate mit Dreiviertel- 
Mehrheit gewählt und muß ein Deutscher sein. Der Vorstand besteht aus dem General-
	        
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