166 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Die oberste Reichsbehörde für den Eisenbahnverkehr sind die acht
Eisenbahnabteilung en des Reichsverkehrsministeriums, vor allem die Abteilung
E. V. Verkehrabteilung, die für „Verkehr und Tarife“ zuständig ist.
Die ehemaligen Staatsbahnen des Deutschen Reiches gingen durch den Staatsvertrag
vom 31. März 1920 auf das Reich über. Der übergang der Staatsbahnen auf das Reich
machte auch eine Neuordnung der Eisenbahnverwaltung nötig, die durch die „Vorläufige
Verwaltungsordnung für die Reichsbahnen“ vom 26. April 1920 geschaffen wurde. Die
oberste Leitung der Reichsbahnverwaltung übernahm der Reichsverkehrsminister, der seine
Befugnisse durch die Eisenbahnabteilungen und die Zweigstellen des Reichsverkehrs-
ministeriums ausübte. Das Reichsverkehrsministerium war zuständig für: Aufsicht,
oberste Leitung, Festsezung des Haushalts, Verteilung der Haushaltsmittel, Regelung der
allgemeinen Verkehrspolitik, Festsezung allgemeiner Dienstvorschriften, Erlaß einheitlicher
Vorschriften für die Rechts- und Dienstverhältnisse des Personals, für Kassen- und
Rechnungswesen, für die einzelnen Dienstzweige des Betriebs, Verkehrs und Baues, Ver-
tretung der Verwaltung gegenüber Reichsregierung, Reichstag und Reichsrat.
„Die neue Ordnung der Reichseisenbahnverwaltung schloß sich an das Bestehende
an. Nur war die oberste Leitung auf das Reichsverkehrsministerium übergegangen,
und die bisherigen Organe des Landesbahnwesens arbeiteten als Reichsorgane.“
„Durch die Verordnung vom 12. Februar 1924 über die
Sch af fung eines Unternehmens ,Deutsc<he Reichsbahn’ wurde
Betrieb und Verwaltung der Reichseisenbahnen diesem neuen ,selbständigen, eine juristische
Person darstellenden wirtschaftlichen Unternehmen‘ übertragen. Der bestehende
Verwaltungsaufbau blieb aber erhalten. Die Geschäfte des Unternehmens wurden ,unter
Aufsicht und Leitung des Reichsverkehrsministers‘ geführt, und zwar unabhängig von der
sonstigen Reichsverwaltung. Durch Verordnung des Reichskanzlers vom 23. April 1924
wurde der Reichsverkehrsminister zum Generaldirektor des Unternehmens bestellt. Ihm
wurde ein vorläufiges Direktorium mit begutachteten Aufgaben zur Seite gestellt. . O . Auf
Grund des Reichsbahn g ese ß es vom 30. August 1924 sind dann am
11. Oktober 1924 die Reichsbahnen auf eine Betriebs-Aktiengesellschaft, die ,D e ut \ ch e
Reichsbahngesellschaft' übergegangen. Die Eisenbahnen sselbst aber bleiben im
Eigentum des Reichs: „,Reichseisenbahnvermögen“ . Dieses Vermögen haftet jedoch für die
Verpflichtungen des Reichs nur insoweit, als sie aus der bisherigen Verwaltung der Reichs-
bahnen herrühren. . . . Das Reich behält die Aufsicht darüber, daß die Reichsbahnen mit
allen Anlagen und Betriebsmitteln in betriebssicherem Zustande erhalten bleiben und daß
ihr Betrieb zufriedenstellend geführt wird. Das Reich hat auch für bestimmte wichtige Maß-
nahmen, wie z. B. die dauernde Einstellung des Betriebes einer Reichsbahnstrecke usw., die
Genehmigung zu erteilen und bei Aufstellung der Tarife und Fahrpläne mitzuwirken.“ Zur
Abänderung der Tarife bedarf es der Genehmigung der Reichsregierung; letztere hat dieses
Recht indessen so auszuüben, daß die Gesellschaft nicht gehindert wird, die erforderlichen
Einnahmen zu erzielen. „Die oberste Leitung des Eisenbahn b e t r i e b e s dagegen ist auf
die Organe der Gessellschaft übergegangen. Diese Organe sind der Verwaltungsrat und der
Vorstand. Der Verwaltungsrat umfaßt 18 Mitglieder, je zur Hälfte ernannt durch die
Reichsregierung und durch den Treuhänder (als Vertreter der Gläubiger der
Reparationsschuldverschreibungen); unter den letzteren können fünf Deutsche sein. Der
Präsident des Verwaltungsrats wird alljährlich vom Verwaltungsrate mit Dreiviertel-
Mehrheit gewählt und muß ein Deutscher sein. Der Vorstand besteht aus dem General-