Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

334 H. Abjnitt: Schuldverhältniffe auZ Verträgen. 
oder auch die nicht gehörige Erfüllung zu verftehen ift, ob ichon die bloße Tatfadl 
der Nihterfüllung genügt, oder ob auch die Jubjektiven VBorausfeßungen des Schuldne 
verzug3 (88 284, 285) Rn mitjfen, bleibt der Auslegung des einzelnen Nalles 
behalten (Wi. 11, 285, 286; KETRK. 60, 61). . 
8 Bing die Vereinbarung der Vertragichließenden dahin, daß der Schuldner. vn 
jeiner Iechte Für die Zukunft verluitig fein Jolle, Io ergibt fich Ichon aus der getroffenen 
Bereinbarung, daß ein Rücktritt des Gläubiger8, weldher zufolge S 346 die beiderfeifgn 
Necdhte aus dem Vertrag auch für die Vergangenheit aufheben würde, auzgelchlofen get 
Die Folgen der Berwirkung find in diefem Falle nach dem zu erforfchenden Willer 
BertragiGhließenden zu beftimmen. {uf 
4. Die Beftimmung ft dispofitiv. Die Parteien Können alfo aum den Ver 1 
des Rücforderungsrecht3 vereinbaren. Für die Apzahlungsgeih äfte dagegen & 1 
WS SP AEGFE NS Vorfchrift &$ 1 des NO. vom 16. Mai 1894 ROH S. 450). Dar 
Dem. 6 zu S 346. 
S 361. 
Sit in einem gegenfeitigen Vertrage vereinbart, daß die Leiftung des einen 
TheileS genau zu einer fejtbejtimmten Zeit oder innerhalb einer Fefebeftimmi Ch 
Srift bewirkt werden Joll, jo {ft im Zweifel anzunehmen, daß der andere ZI 
zum Kücktritte berechtigt fein foll, wenn die Seiftung nicht zu der beitimmten Beit 
oder innerhalb der heftimmten Frijt erfolat. 
@. I, 361; II, 2783 III, 351. 
1. 8 361 gibt eine AusfegungSregel für das Tog. Firgejchäft im engeren Sinne 
; Sirgeläft im weiteren Sinne ijt jedes Rechtsgefhäft, bei dem der augdrüchli 
oder Aillidhweigend (fonkludent) beftimmte zeitliche Koeffizient (die Leiftungszeit) et 
mwefjentlichen Teil des Gefhäfts (essentiale negotii) hildet. 
Die8 kann der Fall fein: 
weil nach dem Inhalte des Schuldverhälinijffes die Leijtung zu einer ander 
Beitihrer Naturnadh gar nidtalsdiegefhuldete angefehen wer fe 
lann. Beifpiele: Beftellung eines Transportmittel, 3. B. einer Droli 
eineS NMeitpferdsS zu einer beftimmten Zeit; Miete eines Tribünenfikes ag 
einen Seftzug, einer Sommermohnung für die Ferienzeit; Berlagsverttid 
bezüglich einer AN OEN Bü Diele Gejchäfte ft der UAusdr 
„Hizgefchäft“ im Verkehr nicht üblich. (Fixgefchäfte im weiteren Sinne); ‘ 
weil die Se ohne Nücjicht auf ihre Natur zu beftimmter Beit AM 
innerhalb eines feitbeitimmten Zeitraum be{onders8 bedungen Üt., DIE 
gebraucht man den Ausdruck „Sirgefchäft“ auch im Verkehr. Ca genügt D! N 
erfennbare Barteiabficht; der Ausdruck daß „Hy“ zu einem beitimmten Zeh 
oder innerhalb beftimmter Frijt geleiftet werden fol, it nicht erforderlidh 
e8 genügt, daß vereinbart fei, daß „genau“, „präzi8“, „{pätelten? en 
„prompt“ 3u liefern jet, oder daß au3 den Umftänden erhellt, daß BB 
Marteien mit der Angabe der Erfüllungszeit deren fire Eindaltung, 0% 
wefentlidhen Teil der Sean gewollt haben. Val. Crome, Syftent De 
S 156 Bem. 2; €. d. ROGSG. Bd. 2 S. 93, Bd. 7 S. 386, Bd. 8 Sn 
Bd. 9 S. 408; NOS. Bd. 1 S. 241, Bd. 36 S. 83, 25, Bd. 51 ©. Me 
D. Sur.3. Bd. 7 S. 393; Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 902; ur. Wichr. 19 
Beil. 247, NOS. im HE 1907 ©, 763 Biff. 16592, . ir 
Der S 361 bezieht HH nur auf Firgefehäfte im engern Sinne (b), bei Sn 
gefchäften im meiteren Sinne wird die Veiftung dadurch, daß fie nicht U ne 
beitimmten ‚Zeit erfolgt, überhaupt unmöglich und finden alsdanı die 88 323—325 | 
wendung; bal. $ 326 Ubi. 2 mit Bem. HN, LE 
Der & 361 bezieht fich ferner nur auf gegen f eitig e Verträge, weldhe die Seiftund 
in der gedachten Weifje firieren und ftellt für diefe eine Auslegungsregel auf. Bet EU 
feitigen Verträgen, fa Schenkungsverfprechen, kann zwar die Einhaltung, des N ; 
mins au) wefentlich jein, 3. DB. vereinbart jein, a8 hei Nichteinhaltung desfelben 0 : 
andere Teil, z, B. der Befchenkte, von dem Vertrag fol zurüctreten dürfen; allein I 
Bermufung dafür, daß dies beabfichtigt fei, läßt Tich nicht rechtfertigen. Val. Scholmeb® 
Dem. 1 zu $ 361. . ür 
Der $ 361 bezieht Hih ferner nit auf das Firgejhäft beim Handelskauf. AU 
leßtere8 gilt die befondere Beitimmunag des & 376 PA 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.