334 H. Abjnitt: Schuldverhältniffe auZ Verträgen.
oder auch die nicht gehörige Erfüllung zu verftehen ift, ob ichon die bloße Tatfadl
der Nihterfüllung genügt, oder ob auch die Jubjektiven VBorausfeßungen des Schuldne
verzug3 (88 284, 285) Rn mitjfen, bleibt der Auslegung des einzelnen Nalles
behalten (Wi. 11, 285, 286; KETRK. 60, 61). .
8 Bing die Vereinbarung der Vertragichließenden dahin, daß der Schuldner. vn
jeiner Iechte Für die Zukunft verluitig fein Jolle, Io ergibt fich Ichon aus der getroffenen
Bereinbarung, daß ein Rücktritt des Gläubiger8, weldher zufolge S 346 die beiderfeifgn
Necdhte aus dem Vertrag auch für die Vergangenheit aufheben würde, auzgelchlofen get
Die Folgen der Berwirkung find in diefem Falle nach dem zu erforfchenden Willer
BertragiGhließenden zu beftimmen. {uf
4. Die Beftimmung ft dispofitiv. Die Parteien Können alfo aum den Ver 1
des Rücforderungsrecht3 vereinbaren. Für die Apzahlungsgeih äfte dagegen & 1
WS SP AEGFE NS Vorfchrift &$ 1 des NO. vom 16. Mai 1894 ROH S. 450). Dar
Dem. 6 zu S 346.
S 361.
Sit in einem gegenfeitigen Vertrage vereinbart, daß die Leiftung des einen
TheileS genau zu einer fejtbejtimmten Zeit oder innerhalb einer Fefebeftimmi Ch
Srift bewirkt werden Joll, jo {ft im Zweifel anzunehmen, daß der andere ZI
zum Kücktritte berechtigt fein foll, wenn die Seiftung nicht zu der beitimmten Beit
oder innerhalb der heftimmten Frijt erfolat.
@. I, 361; II, 2783 III, 351.
1. 8 361 gibt eine AusfegungSregel für das Tog. Firgejchäft im engeren Sinne
; Sirgeläft im weiteren Sinne ijt jedes Rechtsgefhäft, bei dem der augdrüchli
oder Aillidhweigend (fonkludent) beftimmte zeitliche Koeffizient (die Leiftungszeit) et
mwefjentlichen Teil des Gefhäfts (essentiale negotii) hildet.
Die8 kann der Fall fein:
weil nach dem Inhalte des Schuldverhälinijffes die Leijtung zu einer ander
Beitihrer Naturnadh gar nidtalsdiegefhuldete angefehen wer fe
lann. Beifpiele: Beftellung eines Transportmittel, 3. B. einer Droli
eineS NMeitpferdsS zu einer beftimmten Zeit; Miete eines Tribünenfikes ag
einen Seftzug, einer Sommermohnung für die Ferienzeit; Berlagsverttid
bezüglich einer AN OEN Bü Diele Gejchäfte ft der UAusdr
„Hizgefchäft“ im Verkehr nicht üblich. (Fixgefchäfte im weiteren Sinne); ‘
weil die Se ohne Nücjicht auf ihre Natur zu beftimmter Beit AM
innerhalb eines feitbeitimmten Zeitraum be{onders8 bedungen Üt., DIE
gebraucht man den Ausdruck „Sirgefchäft“ auch im Verkehr. Ca genügt D! N
erfennbare Barteiabficht; der Ausdruck daß „Hy“ zu einem beitimmten Zeh
oder innerhalb beftimmter Frijt geleiftet werden fol, it nicht erforderlidh
e8 genügt, daß vereinbart fei, daß „genau“, „präzi8“, „{pätelten? en
„prompt“ 3u liefern jet, oder daß au3 den Umftänden erhellt, daß BB
Marteien mit der Angabe der Erfüllungszeit deren fire Eindaltung, 0%
wefentlidhen Teil der Sean gewollt haben. Val. Crome, Syftent De
S 156 Bem. 2; €. d. ROGSG. Bd. 2 S. 93, Bd. 7 S. 386, Bd. 8 Sn
Bd. 9 S. 408; NOS. Bd. 1 S. 241, Bd. 36 S. 83, 25, Bd. 51 ©. Me
D. Sur.3. Bd. 7 S. 393; Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 902; ur. Wichr. 19
Beil. 247, NOS. im HE 1907 ©, 763 Biff. 16592, . ir
Der S 361 bezieht HH nur auf Firgefehäfte im engern Sinne (b), bei Sn
gefchäften im meiteren Sinne wird die Veiftung dadurch, daß fie nicht U ne
beitimmten ‚Zeit erfolgt, überhaupt unmöglich und finden alsdanı die 88 323—325 |
wendung; bal. $ 326 Ubi. 2 mit Bem. HN, LE
Der & 361 bezieht fich ferner nur auf gegen f eitig e Verträge, weldhe die Seiftund
in der gedachten Weifje firieren und ftellt für diefe eine Auslegungsregel auf. Bet EU
feitigen Verträgen, fa Schenkungsverfprechen, kann zwar die Einhaltung, des N ;
mins au) wefentlich jein, 3. DB. vereinbart jein, a8 hei Nichteinhaltung desfelben 0 :
andere Teil, z, B. der Befchenkte, von dem Vertrag fol zurüctreten dürfen; allein I
Bermufung dafür, daß dies beabfichtigt fei, läßt Tich nicht rechtfertigen. Val. Scholmeb®
Dem. 1 zu $ 361. . ür
Der $ 361 bezieht Hih ferner nit auf das Firgejhäft beim Handelskauf. AU
leßtere8 gilt die befondere Beitimmunag des & 376 PA
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