Object: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

   
  
98 III. Teil. Italien. 
  
Regierung durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft die 
deutsche Regierung wissen, daß sie sich nicht mehr an die Ver- 
ständigung vom 21. Mai 1915 gebunden halte. 
Die Kündigung dieser Vereinbarung, welche die Unverletzlichkeit 
der gegenseitigen Privatrechte garantieren sollte, wurde nicht gleich 
öffentlich bekannt; sie konnte aber auch auf deutscher Seite nicht ohne 
Folgen bleiben. Da tatsächlich die italienischen Schuldner, vor allem die 
Banken — von ganz geringfügigen vereinzelten Ausnahmen abgesehen — 
seit Ende des Jahres 1915 keine Zahlungen mehr zugunsten von deutschen 
Gläubigern leisteten, entsprechend den verschiedenen Maßnahmen der 
italienischen Regierung?), so sahen sich auch die deutschen Banken zu 
Beginn des Monats Juli 1916 veranlaßt, ihre Zahlungen an italienische 
Gläubiger in Italien einzustellen. Davon wurden auch die italienischen 
Arbeiter betroffen, die aus Deutschland Rentengelder — jährlich zusammen 
21/2 Millionen Mark — zu beziehen haben?). 
Diese Zahlungseinstellungen, aber auch vorausgegangene militärische 
Maßnahmen des deutschen Gouverneurs v. Bissing im besetzten Belgien 
gegenüber dort wohnenden italienischen Staatsangehörigen, wurden von 
der italienischen Regierung, unterstützt durch die Tagespresse Italiens 
und der übrigen Ententeländer, Mitte Juli 1916 als unerhörte Gewaltakte 
der deutschen Regierung bezeichnet, im Gegensatz zu dem stets korrekten 
Verhalten Italiens. 
IL. Die deutsche Regierung hat in der „Norddeutschen Allgemeinen 
Zeitung“ vom 20. Juli 1916 den Vorwurf, den Konflikt verschuldet zu 
haben, energisch zurückgewiesen. 
Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut: 
„Am 21. Mai 1915, also unmittelbar vor dem Abbruch der diplomatischen Be- 
ziehungen, wurde zwischen dem Staatssekretär v. J. agow und dem italienischen Botschafter 
Bollati eine Verständigung wegen der Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen 
1) Ein Dekret, das ausdrücklich die Zahlungen an Deutsche verbot, bestand 
freilich nicht; aber das Verbot des Warenverkehrs durch Dekret vom 4, Februar 1916 und 
des kaufmännischen Briefwechsels vom 30. April 1916, sowie das weitere Verhalten der 
Regierung, Weigerung der Zahlung von Entschädigung während des Krieges für die 
im Mai 1915 in Mailand vom Pöbel zerstörten deutschen Vermögen und von Entschädigung 
für die requirierten deutschen Schiffe, konnten nur im Sinne eines Zahlungsverbotes 
gedeutet werden. Die Direktoren erster italienischer Handelsbanken haben dem Verfasser 
schon im Jahre 1915 ihr Bedauern darüber ausgesprochen, daß sie keine Zahlungen zu- 
gunsten von deutschen Staatsangehörigen leisten dürften. Auch die Postzensur hat schon 
im Herbst 1915, ganz besonders aber in den ersten Monaten des Jahres 1916, regelmäßig 
Briefe mit Zahlungsaufforderungen nicht mehr befördern lassen, wenn deutsche Interessen 
in Frage kamen. Solche Briefe blieben monatelang liegen und kamen schließlich, mit der 
Bemerkung „non admis; retour & Venvoyeur, interessi germanici‘“ zurück. Die schweizeri- 
schen Banken haben ohne Erfolg gegen solche Störungen die Intervention des italienischen 
Gesandten in Bern angerufen. 
?) Die italienische Regierung beschloß darauf sofort, diese Arbeiter direkt zu 
zahlen. 
  
   
  
  
  
  
	        
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