F. II. Abschnitt. Die Kapitalsteuer, Kapitalertragst. u. Kapitalrentensteuer. 413
obwohl dieselbe auch in der Form der Einkommensteuer verwirk-
licht werden kann. Die Kapital-, Kapitalrentensteuer ist in der
Regel nicht die allgemeine Form der Kapitalbesteuerung, sondern
bloß die Steuer bestimmter Kapitalien, nämlich jener, die selb-
ständig werbend auftreten und nicht in Verbindung anderer Pro-
duktionsfaktoren als Unternehmungskapital. Das mit dem Grund-
stück verbundene Kapital, das in landwirtschaftlichen Betrieben
investierte Kapital wird in dem Ertrag dieser Betriebe besteuert:
ebenso das in industriellen und kaufmännischen Unternehmungen
verwendete Kapital; diese werden durch Erwerbssteuern, durch
spezielle Unternehmungssteuern (Besteuerung der Aktiengesell-
schaften, Notenbanksteuer usw.) erfaßt. Die Kapitalrentensteuer
will den Ertrag jenes Kapitals besteuern, welches selbständig, zu-
meist als Leihkapital erscheint, in Staatspapieren, in Aktien und
Prioritäten, in Form von Hypotheken, Kommunaldarlehen usw., also
hauptsächlich in Wertpapierforderungen in Erscheinung tritt, ferner
Leibrenten- oder andere Rentengenüsse usw. Diese Besteuerungs-
form hängt namentlich mit den modernen Erscheinungsformen des
Kapitals zusammen. Die außerordentlich verschlungenen Wege
des modernen Kapitals machen die Besteuerung desselben sehr
schwierig und können einerseits dahin führen, daß das Kapital der
Besteuerung überhaupt entgeht, andererseits daß dasselbe doppelter
Besteuerung unterliegt. Denn welches ist wohl der Unterschied
in der Rente des Kapitals, wenn jemand eine Fabrik mit eigenem
oder mit fremdem Kapital gründet? Und doch wird im ersten
Falle das Kapital kaum der Besteuerung unterliegen, da der
Fabrikant den Kapitalzins als Produktionskosten in Anschlag bringt,
im zweiten Falle dagegen wird der Fabrikant dieselbe Steuer be-
zahlen, überdies aber bezahlt der Kapitalist die Rentensteuer.
Auch damit läßt sich dieser Vorgang nicht erklären, daß hiermit
die größere Steuerfähigkeit des Kapitals in Anspruch genommen
wird, denn dies erklärt noch nicht, warum in dem einen Falle die
Steuerleistung unterbleibt. Die Erklärung ist nur in dem Umstande
zu finden, daß die Kapitalsteuer außerordentlich schwer durchzu-
führen ist, weshalb dieselbe nur dort zur Anwendung kommt, wo
das Kapital als selbständiges Steuerobjekt leicht erkennbar ist.
Dies ist aber der Fall dort, wo das Kapital nicht durch den Be-
sitzer selbst, sondern durch eine dritte Person indirekt Verwendung
findet. Bei dem heutigen Systeme des Verkehrs ist in diesem
Falle das Vorhandensein des Kapitals leicht zu erkennen. Zu-
gunsten der Besteuerung dieser Renten läßt sich noch das Moment
des arbeitslosen Einkommens und die größere Leistungsfähigkeit