fullscreen : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die  erste  Beerdigung  auf  dem  neuen  Friedhof  fand  im  Fahre  1903
statt.  Zuvor  war  jedoch  (in  Gemäßheit  des  §  4  des  Kommunalabgabengesetzes ­
  und  des  8  6  der  Landgemeindeordnung)  eine  Friedhofsordnung ­
  erlassen  worden,  welche  u.  a.  die  Gebühren  festsetzte.
Trotz  dieser  überwiegen  die  Kosten,  von  dem  Ankaufspreis  ganz
abgesehen.
In  obiger  Tabelle  erscheinen  die  Gebühren  für  Aushebung  der
Gruft  in  Einnahme  und  Ausgabe,  da  die  Gemeinde  diese  zusammen
mit  den  übrigen  Gebühren  erhebt,  sie  dann  aber  an  den  Totengräber
abführt.  Unter  den  Ausgaben  erscheint  vom  Jahre  1904  ab  der  Betrag ­
  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Kaufsumme.
Daß  die  Ausgaben  die  Einnahmen  so  bedeutend  übersteigen,  liegt
an  den  ständigen  Baukosten,  Anpflanzungen  und  Wegearbeiten,  zu
welchen  Kosten  noch  ein  Betrag  von  100  Mk.  für  die  Beaufsichtigung
tritt;  auch  die  eisernen  Nummerntafeln  liefert  die  Gemeinde  kostenfrei.
Da  im  September  1912  der  Bau  einer  Leichenhalle  beschlossen  ist,
werden  sich  in  Zukunft  die  Kosten  der  Friedhofsverwaltung  noch
weiter  erhöhen.
Diese  stehen  schon  jetzt  in  gar  keinem  Verhältnis  zur  Einnahme,
während  bei  anderen  Gemeinden  zum  mindesten  die  Einnahmen  den
Ausgaben  gleichkommen,  wenn  nicht  sogar  eine  mäßige  Verzinsung  des
Anlagekapitals  erfolgt;  eine  Erhöhung  der  Gebühren  ist  m.  E.  daher
dringend  erforderlich.
e)  Sonstige  Ausgaben  für  Gesundheitswesen.
Hierher  gehört  die  Schutzpockenimpfuug,  zu  deren  Mitwirkung  die
Gemeinde  laut  Reichsimpfgesetz  vom  8.  4.  1874  verpflichtet  ist.  Die
Tätigkeit  erstreckt  sich  jedoch  bei  Landgemeinden  nur  auf  Zuweisung  der
nötigen  Räume  und  Gestellung  einer  Schreibhilfe.  Von  weiteren  Aufwendungen ­
  ist  die  Gemeinde  befreit,  da  die  Kosten  des  Jmpfgeschäfts
in  Preußen  die  Gemeinden  zu  tragen  haben?)
Das  Desinfektionswesen  ist  mangels  einer  Anstalt  so  geregelt,  daß
die  durch  die  Tätigkeit  einer  Person  geleistete  Desinfektion  für  jede  angefangene ­
  halbe  Stunde  50  Pfg.  zuzüglich  des  Ersatzes  für  eingetretene
Transportkosten  und  Fahrspesen  beträgt,  welche  den  betreffenden  Haushaltungsvorständen ­
  auferlegt  werden,  mit  Ausnahme  derjenigen,  deren
Einkommen  den  Betrag  von  900  Mk.  nicht  übersteigt.
Eine  ständige  Lebensmittelkontrolle  ist  nicht  eingeführt;  Untersuchungen, ­
  wie  sie  besonders  für  die  Feststellung  gesunden  Trinkwassers
erfolgt  sind,  wurden  durch  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  gegen  Erstattung ­
  einer  Gebühr  ausgeführt.
')  Preuß.  Ausführungsgesetz  zum  Reichsimpfgesetz  vom  12.  4.  1875.
W  i  11  ft  o  cf,  Entwicklung.  6
            
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