Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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bau  fertig  hergestellten  Straßen,  Straßenteile  und  Plätze  verpflichtet
sein  sollten,  die  Bürgersteige  und  Straßendämme  bis  zu  deren  Mitte
nach  den  Anforderungen  der  Ortspolizeibehörde  zu  reinigen.
Da  aber  in  der  Mark  Brandenburg  positive  Landes-  oder  provinzialrechtliche ­
  Vorschriften  über  die  Art  der  Verteilung  der  Wege-  und
Straßenreinignngslasteu  nicht  bestanden  und  die  höchsten  Gerichtshöfe
die  Straßenlast  als  eine  kommunale  Last  bezeichnet  hatten,  wenn  nicht
aus  bestimmten  Rechtstiteln,  wie  Rezessen,  vertragsmäßigem  Übereinkommen, ­
  Verjährung  bezw.  Observanz  die  Verpflichtung  für  andere  bestand, ­
  wurde  die  Genehmigung  des  Statuts  abgelehnt.  Der  vorgesetzten
Behörde  war  es  nämlich  zweifelhaft,  ob  für  das  Dorf  eine  observanzmäßige ­
  Verpflichtung  der  Anlieger  zur  Unterhaltung  des  Bürgersteiges
bestand,  mußte  demgemäß  eine  solche  für  die  Kolonie  erst  recht  für  ausgeschlossen ­
  halten.  „Mangels  dieses  bestimmten  Rechtstitels  könne  aber
durch  eine  Polizeivcrordnuug  wohl  die  Art  und  Weise  der  Instandhaltung, ­
  Reinigung  der  Straßen  und  Bürgersteige,  nicht  aber  die  Person
des  Verpflichteten  bestimmt  werden".  Dies  war  zugleich  der  Standpunkt ­
  des  Oberverwaltuugsgerichts.
Da  hingegen  das  preußische  Kammergericht  dahin  entschieden  hatte,
daß  eine  Polizeiverordnung  rechtsgültig  erlassen  werden  könnte,  wo  ein
Ortsstatut  erlassen  sei,  waren  die  höchsten  preußischen  Gerichtshöfe
vollkommen  entgegengesetzter  Ansicht.  Aus  diesem  Grunde  mußte  eine
gesetzliche  Regelung  eintreten;  die  Gemeinde  nahm  daher  Abstand,  die
Observanz  im  Verwaltungsstreitverfahreu  zu  beweisen  und  dadurch  ihr
Ortsstatut  durchzusetzen,  zugleich  in  dem  Glauben,  daß  die  im  Gange
befindliche  Gesetzgebung  bald  Klarheit  schaffen  würde.  Die  Gesetzgebung
verzögerte  sich  jedoch,  und  erst  am  1.  7.  1912  konnte  das  Gesetz  über
die  Reinigung  öffentlicher  Wege  erlassen  werden,  nach  dessen  §  5  die
Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung  öffentlicher  Wege  den  Eigentümern ­
  der  angrenzenden  Grundstücke  auferlegt  werden  kann.  Die
Gemeinde  ergriff  denn  auch  sofort  die  Initiative  und  beschloß  die
Regelung  der  Straßenreinigung  durch  Ortsstatut,  das  zurzeit  der  Ortspolizeibehörde ­
  vorliegt  und  am  1.4.1913  in  Kraft  treten  soll.  Hiernach ­
  übernimmt  die  Gemeinde  die  polizeiliche  Reinigung  aller  ihr  unterliegenden ­
  öffentlichen  Straßen  und  Plätze  einschließlich  der  Rinnsteine;
die  Verpflichtung  zur  Reinigung  der  innerhalb  der  geschlossenen  Orts,
tage  belegenen  Bürgersteige,  wozu  auch  Schneeräumung.  Verhinderung
von  Glatteis  und  Staubentwicklung  gehört,  wird  den  Eigentümern*)
auferlegt,  gleichgültig,  ob  es  sich  um  bebaute  oder  unbebaute  Grundstücke ­
  handelt.  Bei  unbebauten  Grundstücken  verpflichtet  sich  jedoch  aus
i)  Diesen  werden  nach  8  1093  BGB.  Wohnungsberechttgts  gleichgestellt.
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