fullscreen: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
beitragen, wenn die Parzellierungsgenehmigung ausnahms- 
los gefordert werde, wenn nicht eine Privilegierung be- 
stimmter Gesellschaften, etwa der gemeinnütigen Ge- 
sellschaften, vorgenommen werde. Die Parzellierungs- 
tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaften be- 
dürfe! genau so der. Kontrolle wie die jedes 
anderen Parzellanten. Daß bei den gemein- 
nütigen Gesellschaften Fehler vorgekommen seien, sei 
schon anerkannt, und man werde auch, wenn sie in der 
bisherigen Weise weiter arbeiteten, also ohne Fühlung 
mit den Lokalinstanzen, vor weiteren Fehlern ihrerseits 
nicht verschont bleiben. Man könne die bei der Par- 
zellierung zu beachtenden Grundsätze niemals nach dem 
lokalen Umfange einer Provinz oder eines Regierungs- 
bezirks festlegen. 
Ein sechzehnter Redner hatte ebenfalls grund- 
sätzlich kein Bedenken gegen das Erfordernis der Ge- 
nehmigung, war vielmehr der Ansicht, daß es eine durch- 
aus wirksame und brauchbare Handhabe bilden könne, 
um die innere Kolonisation wenigstens mittelbar zu 
fördern. Aber er persönlich glaube, daß die Vorlage 
nach einzelnen Richtungen hin umgestaltet werden müsse, 
wenn dieses Ziel erreicht und wenn die innere Koloni- 
sation nicht in manchen Gegenden geradezu gehemmt 
werden solle. 
Es sei vielfach und auch in der Begründung auf die 
Mißstände hingewiesen worden, die sich im Güterhandel 
herausgebildet hätten. Er könne aber dem nur beipflichten, 
daß es auch einen einwandsfreien Güterhandel in vielen 
Gegenden gebe, und durch diesen sei in aller Stille schon 
ein gutes Stück innerer Kolonisation geschaffen worden. 
Die vorgeschlagenen Bestimmungen würden aber diesem 
reellen Güterhandel schweren Schaden bringen. Denn es 
entstehe zunächst eine gewisse Unsicherheit, und es würden 
gerade diejenigen Güterhändler, die ihr Geschäft nach 
kaufmännischen Grundsätzen leiteten und nicht bloß 
Spielergewinne einheimsen wollten, am meisten getroffen 
werden. Man habe noch nicht überall die Stellen, die 
diejenigen Funktionen ausüben könnten, die bisher vom 
freien Güterhandel ausgeübt worden seien. Wenn eine 
Stockung eintreten sollte, würde auch zugleich ein Preis- 
druck hervorgerufen werden, und zwar künstlich und 
plötzlich. 
Es werde deshalb nach zwei Richtungen versucht 
werden müssen, die Vorlage zu verbesssern. Einmal solle 
man versuchen, die Bestimmungen so zu gestalten, , daß 
der reelle Güterhandel möglichst geschont werde. In 
diesem Sinne wäre schon viel gewonnen, wenn dafür ge- 
sorgt würde, daß die Entscheidung schnell und sachgemäß 
erfolge, wenn die Grundsätze, nach denen die Genehmi- 
gung erteilt oder versagt werden solle, möglichst fest um- 
schrieben würden; und andererseits werde durch positive 
Maßnahmen dafür zu sorgen sein, daß die Lücke, die 
eventuell eintreten könnte, ausgefüllt werde, daß überall 
die hinreichenden Organisationen vorhanden seien, die 
später den Güterhandel übernehmen könnten. 
Es sei schon festgestellt worden, daß nach der Vorlage 
das Erfordernis der Genehmigung nicht für Notare gelte. 
Er möchte weiter der Ansicht Ausdruck geben, daß es auch 
nicht auf Rechtsanwälte Anwendung finde. Im 55. Bande 
der Reichsgerichtsentscheidungen Jei freilich gesagt worden, 
daß man auch bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts in 
gewissem Sinne von einem Gewerbe sprechen könnte. In 
der Begründung sei aber ausdrücklich klargestellt, daß die 
Bestimmungen über die gewerbsmäßige Vermittlung in 
dem Sinne des § 35 Abs. 3 der Gewerbeokdnung zu ver- 
stehen seien; und da die Gewerbeordnung als solche nach 
§ 6 auf Rechtsanwälte keine Anwendung finde, so sei er 
der Ansicht,. dak auch ein Rechtsanwalt niemals ein ge- 
J)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.