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beitragen, wenn die Parzellierungsgenehmigung ausnahms-
los gefordert werde, wenn nicht eine Privilegierung be-
stimmter Gesellschaften, etwa der gemeinnütigen Ge-
sellschaften, vorgenommen werde. Die Parzellierungs-
tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaften be-
dürfe! genau so der. Kontrolle wie die jedes
anderen Parzellanten. Daß bei den gemein-
nütigen Gesellschaften Fehler vorgekommen seien, sei
schon anerkannt, und man werde auch, wenn sie in der
bisherigen Weise weiter arbeiteten, also ohne Fühlung
mit den Lokalinstanzen, vor weiteren Fehlern ihrerseits
nicht verschont bleiben. Man könne die bei der Par-
zellierung zu beachtenden Grundsätze niemals nach dem
lokalen Umfange einer Provinz oder eines Regierungs-
bezirks festlegen.
Ein sechzehnter Redner hatte ebenfalls grund-
sätzlich kein Bedenken gegen das Erfordernis der Ge-
nehmigung, war vielmehr der Ansicht, daß es eine durch-
aus wirksame und brauchbare Handhabe bilden könne,
um die innere Kolonisation wenigstens mittelbar zu
fördern. Aber er persönlich glaube, daß die Vorlage
nach einzelnen Richtungen hin umgestaltet werden müsse,
wenn dieses Ziel erreicht und wenn die innere Koloni-
sation nicht in manchen Gegenden geradezu gehemmt
werden solle.
Es sei vielfach und auch in der Begründung auf die
Mißstände hingewiesen worden, die sich im Güterhandel
herausgebildet hätten. Er könne aber dem nur beipflichten,
daß es auch einen einwandsfreien Güterhandel in vielen
Gegenden gebe, und durch diesen sei in aller Stille schon
ein gutes Stück innerer Kolonisation geschaffen worden.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen würden aber diesem
reellen Güterhandel schweren Schaden bringen. Denn es
entstehe zunächst eine gewisse Unsicherheit, und es würden
gerade diejenigen Güterhändler, die ihr Geschäft nach
kaufmännischen Grundsätzen leiteten und nicht bloß
Spielergewinne einheimsen wollten, am meisten getroffen
werden. Man habe noch nicht überall die Stellen, die
diejenigen Funktionen ausüben könnten, die bisher vom
freien Güterhandel ausgeübt worden seien. Wenn eine
Stockung eintreten sollte, würde auch zugleich ein Preis-
druck hervorgerufen werden, und zwar künstlich und
plötzlich.
Es werde deshalb nach zwei Richtungen versucht
werden müssen, die Vorlage zu verbesssern. Einmal solle
man versuchen, die Bestimmungen so zu gestalten, , daß
der reelle Güterhandel möglichst geschont werde. In
diesem Sinne wäre schon viel gewonnen, wenn dafür ge-
sorgt würde, daß die Entscheidung schnell und sachgemäß
erfolge, wenn die Grundsätze, nach denen die Genehmi-
gung erteilt oder versagt werden solle, möglichst fest um-
schrieben würden; und andererseits werde durch positive
Maßnahmen dafür zu sorgen sein, daß die Lücke, die
eventuell eintreten könnte, ausgefüllt werde, daß überall
die hinreichenden Organisationen vorhanden seien, die
später den Güterhandel übernehmen könnten.
Es sei schon festgestellt worden, daß nach der Vorlage
das Erfordernis der Genehmigung nicht für Notare gelte.
Er möchte weiter der Ansicht Ausdruck geben, daß es auch
nicht auf Rechtsanwälte Anwendung finde. Im 55. Bande
der Reichsgerichtsentscheidungen Jei freilich gesagt worden,
daß man auch bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts in
gewissem Sinne von einem Gewerbe sprechen könnte. In
der Begründung sei aber ausdrücklich klargestellt, daß die
Bestimmungen über die gewerbsmäßige Vermittlung in
dem Sinne des § 35 Abs. 3 der Gewerbeokdnung zu ver-
stehen seien; und da die Gewerbeordnung als solche nach
§ 6 auf Rechtsanwälte keine Anwendung finde, so sei er
der Ansicht,. dak auch ein Rechtsanwalt niemals ein ge-
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