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§ 12a.
Im Laufe eines Jahres nach der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Ver
trags wird die Kaiserlich Russische Regierung veröffentlichen:
1. eine systematische Ausgabe sämtlicher, die Anwendung des Zolltarifs
betreffenden Zirkulare des Zolldepartements, sowie der Entscheidungen
des Dirigierenden Senats, die sich auf den gleichen Gegenstand beziehen;
2. ein alphabetisches Verzeichnis aller im Zolltarif und in den oben an
geführten Zirkularen und Entscheidungen aufgeführten Waren.
§ 12b.
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen zu entrichtenden Ge
bühren werden 5 v. H. des Gesamtbetrags des Zolls nicht übersteigen.
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen bei Knöpfen, Bändern,
Spitzen, Stickereien und Pellen zu entrichtenden Gebühren werden 1 Kopeke
für jede Plombe nicht übersteigen. Der ganze Gebührenbetrag für die Plombierung
wird 5. v. H. des Gesamtbetrages des Eingangszolls in jedem einzelnen Falle
nicht übersteigen.
Falls indessen der Interessent selbst wünscht, dass die Ware in einer Weise
plombiert wird, die über das Bedürfnis der Identifizierung hinausgeht, so ist er
verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehrbetrag an Gebühren zu entrichten.
Die Punzierung deutscher Gold- und Silberwaren wird keinen anderen
oder höheren Gebühren unterworfen werden als die Punzierung der gleichartigen
einheimischen Arbeiten.
' § 13.
Von eingeführten Waren soll Lagergeld durch die russischen Zollämter
nur für die Tage der wirklichen Lagerung in den Zollagern, vom vierten Tage
nach dem Beginne der Zollrevision an gerechnet, erhoben werden.
Jedoch soll die Zeit, während welcher die Lagerung gebührenfrei ist, be
grenzt sein durch die an dem betreffenden Zollamt für die Deklaration von ein
geführten Waren gewährte Frist, d. h. 5 bis 14 Tage, erhöht um die in Absatz 1
vorgesehene Frist von drei Tagen.
§ 14.
Die Kaiserlich Russische Regierung verpflichtet sich, die Bestimmungen
der Artikel 15 und 16 der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890, welche das
Verfügungsrecht des Absenders über seine Sendungen regeln, -während der Dauer
des gegenwärtigen Vertrags in keiner Weise zu ändern.
§ 15.
Die in Artikel 292 des russischen Reglements vom 15. Mai 1901, betreffend
die Wareneinfuhr, enthaltene Vorschrift, wonach der Unterschied zwischen dem
angegebenen Gewicht von Gegenständen oder Waren und dem bei der Revision
ermittelten Gewicht straffrei bleibt, sofern er 5. v. H. des Gesamtgewichts der
Gegenstände oder Waren nicht übersteigt, wird abgeändert und die Duldungs
grenze auf 10 v. H. des Gesamtgewichts erhöht.
§ 16.
Das Recht der Reklamation gegen Entscheidungen der russischen Zoll
behörden, die sich sowohl auf Strafen wegen einer unzutreffenden oder falschen