III. Der a!s Friedenseinkommen geltende Betrag. § 5.
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4. Nicht anwendbar ist der § 5 auf Fälle, wo trotz vorbanden gewesener
Steuerpflicht die Veranlagung unterblieben ist.
5. Die „letzte Friedensveranlagung" ist, wie sich aus dem Allegat
„(§ 4 Abl. 1 und 2)" ergibt, nur die nach § 4 Abs. 1 und 2 maßgebende allgemeine
Jahresveranlagung. Eine Zugangsveranlagung, mag sie dieser auch noch so
bald gefolgt sein, schließt die Anwendung des § 5 nicht aus, kann aber natürlich
als Anhalt für die Feststellung des tatsächlich bezogenen Einkommens dienen.
6. Der „Stichtag" richtet sich nach dem maßgebenden Landeseinkommen
steuergesetz.
III. Der als Friedenseinkommen geltende Betrag.
1. Liegen die Voraussetzungen des § 5 vor, so hat als Friedenseinkommen
mindestens ein Betrag zu gelten, der gleichkommt einer Verzinsung des
bei Eintritt der Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens mit
jährlich 5 v.H. Das ist der Sinn der sehr ungeschickten Ausdrucksweise „der für
eine Verzinsung von 5 vom Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der
Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens".
a) Die „Steuerpflicht", deren Eintritt hiernach dafür maßgebend ist, von
welchem Vermögen die 5 v H. zu berechnen sind, ist die im Vordersatz erwähnte,
an dem für die letzte Friedensveranlagung maßgebenden Stichtage noch nicht
vorhanden gewesene, aber nach diesem eingetretene persönliche Einkommen-
steuerpflicht; nicht etwa ist also maßgebend der Vermögensstand zur Zeit der
Kriegsveranlagung zur Einkommensteuer oder zu derjenigen am Stichtage für
die KA.
b) Das Ges. sagt nichts darüber, von welchem vermögensbegriffe bei
Anwendung des § 5 auszugehen ist. Die Antwort auf diese Frage ist daher dem
Grundgedanken des § 5 zu entnehmen, nicht etwa deshalb, weil §5KAG.
1919 dem KAG. 1918 entnommen ist und dieses, wo es sich um die — im Ges.
für 1919 enthaltene — Abgabe von Vermögen handelt, von dem Begriffe des
nach den Vorschriften des BSt.G. festgestellten Vermögens ausgeht, dahin zu
beantworten, daß Vermögen i. S. des § 5 ebenfalls das steuerbare Vermögen
i. S. des BSt.G. sein müsse. Der § 5 geht von der Unterstellung aus, daß die
Vermögen sich mindestens mit 5 v. H. zu verzinsen Pflegen. Daraus folgt, daß
zu berücksichtigen ist einerseits nur Vermögen, das nach der Art seiner Anlage
eine Rente zu gewähren in der Lage ist, also nicht auch das nach § 8 BSt.G.
nicht als steuerbares Vermögen geltende Gebrauchsoermögen. Andererseits
gebört ausländisches Grund- und Betriebsvermögen, das nach § 5 BSt.G.
nicht zum steuerbaren Vermögen gehört, zu dem Vermögen, von dem nach
§ 5 KAG. die 5 v. H. zu berechnen sind. Denn einmal ist nach den Landesein,
kommensteuergesetzen das Einkommen (richtiger der Ertrag) aus außerdeutschem
Grund- und Betriebsvermögen keineswegs allgemein grundsätzlich steuerfrei,
und sodann würde, selbst wenn dies der Fall wäre, dies nicht ausschlaggebend sein,
weil ja nach § 5 KAG. auch das in Deutschland nicht steuerpflichtig gewesene
Einkommen berücksichtigt wird.
c) Sehr zweifelhaft wäre nach dem bisherigen Rechtszustand, nach welchen
Grundsätzen der Vermögenswert zu ermitteln ist, von dem nach § 5 KAG. 5 v. H.
in Ansatz zu bringen sind, namentlich mit Rücksicht auf die für die Besitzsteuer
bestehenden eigenartigen Bewertungsgrundsätze für den Grundbesitz. Das
KAG. gibt hierfür keine sicheren Fingerzeige;^insbes. nötigt es ebensowenig
wie das KAG. 1918 dazu, wie es die Ausf.Best. § 9 Abs. 4 tun, die Bewertungs-