fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der a!s Friedenseinkommen geltende Betrag. § 5. 
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4. Nicht anwendbar ist der § 5 auf Fälle, wo trotz vorbanden gewesener 
Steuerpflicht die Veranlagung unterblieben ist. 
5. Die „letzte Friedensveranlagung" ist, wie sich aus dem Allegat 
„(§ 4 Abl. 1 und 2)" ergibt, nur die nach § 4 Abs. 1 und 2 maßgebende allgemeine 
Jahresveranlagung. Eine Zugangsveranlagung, mag sie dieser auch noch so 
bald gefolgt sein, schließt die Anwendung des § 5 nicht aus, kann aber natürlich 
als Anhalt für die Feststellung des tatsächlich bezogenen Einkommens dienen. 
6. Der „Stichtag" richtet sich nach dem maßgebenden Landeseinkommen 
steuergesetz. 
III. Der als Friedenseinkommen geltende Betrag. 
1. Liegen die Voraussetzungen des § 5 vor, so hat als Friedenseinkommen 
mindestens ein Betrag zu gelten, der gleichkommt einer Verzinsung des 
bei Eintritt der Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens mit 
jährlich 5 v.H. Das ist der Sinn der sehr ungeschickten Ausdrucksweise „der für 
eine Verzinsung von 5 vom Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der 
Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens". 
a) Die „Steuerpflicht", deren Eintritt hiernach dafür maßgebend ist, von 
welchem Vermögen die 5 v H. zu berechnen sind, ist die im Vordersatz erwähnte, 
an dem für die letzte Friedensveranlagung maßgebenden Stichtage noch nicht 
vorhanden gewesene, aber nach diesem eingetretene persönliche Einkommen- 
steuerpflicht; nicht etwa ist also maßgebend der Vermögensstand zur Zeit der 
Kriegsveranlagung zur Einkommensteuer oder zu derjenigen am Stichtage für 
die KA. 
b) Das Ges. sagt nichts darüber, von welchem vermögensbegriffe bei 
Anwendung des § 5 auszugehen ist. Die Antwort auf diese Frage ist daher dem 
Grundgedanken des § 5 zu entnehmen, nicht etwa deshalb, weil §5KAG. 
1919 dem KAG. 1918 entnommen ist und dieses, wo es sich um die — im Ges. 
für 1919 enthaltene — Abgabe von Vermögen handelt, von dem Begriffe des 
nach den Vorschriften des BSt.G. festgestellten Vermögens ausgeht, dahin zu 
beantworten, daß Vermögen i. S. des § 5 ebenfalls das steuerbare Vermögen 
i. S. des BSt.G. sein müsse. Der § 5 geht von der Unterstellung aus, daß die 
Vermögen sich mindestens mit 5 v. H. zu verzinsen Pflegen. Daraus folgt, daß 
zu berücksichtigen ist einerseits nur Vermögen, das nach der Art seiner Anlage 
eine Rente zu gewähren in der Lage ist, also nicht auch das nach § 8 BSt.G. 
nicht als steuerbares Vermögen geltende Gebrauchsoermögen. Andererseits 
gebört ausländisches Grund- und Betriebsvermögen, das nach § 5 BSt.G. 
nicht zum steuerbaren Vermögen gehört, zu dem Vermögen, von dem nach 
§ 5 KAG. die 5 v. H. zu berechnen sind. Denn einmal ist nach den Landesein, 
kommensteuergesetzen das Einkommen (richtiger der Ertrag) aus außerdeutschem 
Grund- und Betriebsvermögen keineswegs allgemein grundsätzlich steuerfrei, 
und sodann würde, selbst wenn dies der Fall wäre, dies nicht ausschlaggebend sein, 
weil ja nach § 5 KAG. auch das in Deutschland nicht steuerpflichtig gewesene 
Einkommen berücksichtigt wird. 
c) Sehr zweifelhaft wäre nach dem bisherigen Rechtszustand, nach welchen 
Grundsätzen der Vermögenswert zu ermitteln ist, von dem nach § 5 KAG. 5 v. H. 
in Ansatz zu bringen sind, namentlich mit Rücksicht auf die für die Besitzsteuer 
bestehenden eigenartigen Bewertungsgrundsätze für den Grundbesitz. Das 
KAG. gibt hierfür keine sicheren Fingerzeige;^insbes. nötigt es ebensowenig 
wie das KAG. 1918 dazu, wie es die Ausf.Best. § 9 Abs. 4 tun, die Bewertungs-
	        
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