Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik
zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines Berichtes
der Kantonsregierung, der endgültige Entscheid dem Bundesrate zu.
Bei gesundheitsschädlichen und auch bei andern Industrie-
zweigen, bei denen durch bestehende Einrichtungen oder vor-
kommendes Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter durch
eine tägliche zehnstündige Arbeitszeit gefährdet sind, wird der
Bundesrat diese nach Bedürfnis verkürzen, immerhin nur, bis die
Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde nachgewiesen ist.
Art. 14, Abs. 2.
Js
Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die dieser
Art. 17. Abs. 5;
Der Bun«
in denen weibliche Personen, insbesondere schwangere Frauen,
jesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
überhaupt nicht arbeiten dürfen.
Art. 18, Abs. 5.
Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten
dürfen.
Art. 2, Abs. 6.
Der Bundesrat ist befugt, die ihm zur Durchführung dieses
Artikels notwendig erscheinenden Vorschriften zu erlassen.
Art. 3, Abs. 6, Satz 1.
Bei Streitigkeiten über Anwendung dieses Artikels entscheidet
der Bundesrat.