fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
  
       
    
  
    
     
      
    
   
   
   
      
   
   
     
     
   
   
  
    
   
  
Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik 
zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines Berichtes 
der Kantonsregierung, der endgültige Entscheid dem Bundesrate zu. 
Bei gesundheitsschädlichen und auch bei andern Industrie- 
zweigen, bei denen durch bestehende Einrichtungen oder vor- 
kommendes Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter durch 
eine tägliche zehnstündige Arbeitszeit gefährdet sind, wird der 
Bundesrat diese nach Bedürfnis verkürzen, immerhin nur, bis die 
Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde nachgewiesen ist. 
Art. 14, Abs. 2. 
Js 
Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die dieser 
Art. 17. Abs. 5; 
Der Bun« 
in denen weibliche Personen, insbesondere schwangere Frauen, 
  
jesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, 
überhaupt nicht arbeiten dürfen. 
Art. 18, Abs. 5. 
Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, 
in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten 
dürfen. 
Art. 2, Abs. 6. 
Der Bundesrat ist befugt, die ihm zur Durchführung dieses 
Artikels notwendig erscheinenden Vorschriften zu erlassen. 
Art. 3, Abs. 6, Satz 1. 
Bei Streitigkeiten über Anwendung dieses Artikels entscheidet 
der Bundesrat. 
  
  
 
	        
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