1. Titel: Rauf. Taufh. S 459, 623
SelbitverftändliH muß hier aber auch eine Sefhränkung Dbeftehen auf
Drt und Beit, für weldhe diejfe ®arantie vernünftiger mweife bzw.
nad Berkehrsgrundfäßendverftanden merden kann und über:
nommen ift. Crome a. a. I.
Ueber den Begriff des „Yahre3umfabeS“ bei derartigen Zuficdherungen
val DL®, Braunfhweig, Recht 1906 S. 681, vgl. auch wegen der Mieten
KROES., Recht 1905 S. 295.
5, Die rechtlide Tragweite der Zufigherung dal. Bem. 4) wird im übrigen
durch den fpeziellen Snhalt derjelben heitimmt, der auch für den möglihen Um»
lang der Nichterfüllung maßgebend ift.
So ift 3. 3. ganz gut möglich, daß im einzelnen Falle der Verkäufer eines
HaufeS dem Käufer dafır garantiert, daß Das verkaufte Haus dem Cr-
merber jährlih fo und fo viel Mietrente eintragen werde und Zwar
in dem Sinne, daß dieje Garantie auf alle Fälle wirken folle, alfo. 3. 3.
much, menn die Mieten demnächft infolge der baulidhen Anlage des Haufes
oder wegen der allgemeinen Konjunktur zurücdgehen.
Kegelmäßig wird freilich der Verkäufer in folchem Falle bei den Ver=
:ragSverhandlungen nur erflären, daß ihm das Haus den betreffenden
Mietsertrag eingebracht Hat; hierin wird dan aber auch nur die Zu-
fiherung liegen, ob das HausS zurzeit biefe Sigenfdhaften Dbefißt,
d. bh. diefe Hente abwirft und daß wohl auch die zu vermietenden Räume
Oo in entipredender Berfaffung befinden d. hH. eine Wiedervermietung mit
gleichem Srträgnifje ihrem AT nach ermöglichen. Infoweit ftellt dies
dann auch eine Sigenfhaft der Sache dar (vol. ROSE. in D. Kur.3.
1903 S. 501). Zür Lünftige RAonjunituren Sinfen der Mietpreife,
Berichlechterung der Gegend 2c.) wird aber diefenfall® nicht eingeftanden.
Bol. Crome a. a. OD. und auch oben Bem. IV, 1, 1. AYus8 der Brayis vol.
Sörgel Kipr. 1909. S. 186 Nr. 29 und Recht 1909 Nr. 652.
Das8 gleiche muß gelten, menn der Verkaufspreis eines SGefchäfteS 3. BD.
eines ®afthofs, einer Wirtfchaft wc. nad) dem Ubfaß oder Umfaße
Ealkuliert ift.
Bezüglich der Frage, ob und inwieweit die allgemeinen Normen über Un-
möglidhkeit der Erfüllung hier zur AUnwendung gelangen Können,
1. Borbenm. 6 vor 8 459.
6. Durg Erheblidhkeit des Mangels, wie in den Fällen des Aof. 1, i{t bei
AO efidherten ECigenfdhaften die Haftung des Verkäufers nicht bebingt. Val. hiezu
AA BD. 47 S. 135 und Römer in D. Iur.3. 1904 S, 591 (€8 braucht fichH demnach
Er um einen Sehler im engeren Sinne gar nicht zu handeln, auch das Nichtvorhandenfein
er Eigenfdhaft, die fonft nicht vermutet wird, begründet die Haftung, fofern die Eigen=
(Daft zugefidhert wurde). Val. auch ROET., Recht 1907 Nr. 866, Yur. Wichr. 1907 S, 300.
i anz unbedeutende, im Verkehr nicht beachtete Zehler jind aber auch hier unbeachtlich,
N OLG, Hrankffurt KRecht 1907 Nr. 716. Ferner kann au8 den Umftänden des Einzel-
(alle5 eine Auslegung dahin ergeben, daß nah dem Barteimillen auch hier der Grund-
18 des Abi. 1 Sag 2 gelten {olle, |. Sur. Wichr. 1907 S. 171.
Sanz unerheblidhe Abweichungen von der Buficherung werden aber außer
Setradht bleiben müffen, val. Crome II S, 457 Anm. 22, fjowie auch Seuff. Arch. Bd. 62
S. 391, Sur. Widhr. 1907 S. 171, Recht 1907 Nr. 573.
7. Die Haftung des Berkäufer3 wird bier au dadurch nidht behoben,
daß der Mangel dem Käufer infolge grober Kahrläjffigkeit unbekannt ge
leben ift, |. 8 460 Saß 2 und die Ben. zu & 460.
HG 8. Cine Sonderbeftimmung über die Haftung für die Größe eines Orund-
ÜdS enthält 8 460, 1. Bem. hiezu. ;
9. Unter den Grundfägen über die zugeficherten CEigenichaften fteht auch der Zall,
rem das NidHtvorhandenfein eines Zehler8 bedungen ift, val. bieher au den
en (Bem. 7) zitierten 8 460 Sag 2.
fei 10. Der maßgebende Beitpunfkt für die Beurteilung des Vorhanden-
8 der zugeficdherten Eigenfhaft it au nach Abi. 2 eek wie nach Abi. 1,
1D Der der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs, f. hierüber im eins
telnen oben Bem. I, 3 und auch VBorbem. 6 vor & 459. Selbitverftändlih kann aber
A Beitpunit der Haftung vertragsmäßig anderweitig beftimmt werden 3, B.
De den Zeitpunkt des Kaufsab|hluffje8 (val. Dernburg $ 184 und auch Ripr. d. VL®G.
. 8 SS. 66), {. ferner auch oben in Bem, IV, 1 und Kur. Wichr. 1908 S, 329 ff.
A)
n