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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
durchgeführt wird. Ein erheblicher Teil der Arbeiterausstände wurde
und wird in der Form der kontraktbrüchigen Lösung des Arbeitsverhält
nisses begonnen und weitergeführt. Der „Massenkontraktbruch“ hat oft
weitreichende Folgen nicht nur für den Unternehmer, weil ihm mit
unter schwere unmittelbare und mittelbare Schädigungen daraus er
wachsen, sondern auch für die ganze Volkswirtschaft, weil deren
Arbeit dadurch großen Störungen und Unterbrechungen unterworfen
werden kann- Mit dem Kontraktbruch eines einzelnen und vereinzelt
bleibenden Arbeiters sind für die Volkswirtschaft so gut wie gar
keine, für den Arbeitgeber nur selten fühlbare Schädigungen verknüpft
Die Versuchung zu rechtswidriger Lösung des Arbeitsverhältuisses
ist bei den Unternehmern in Zeiten des Rückganges, bei den Arbeitern in
Zeiten des Aufschwungs größer aus denselben Gründen, die schon bei der
Neigung zur Beseitigung der Kündigungsfristen im vorhergehenden Para
graphen besprochen sind. Wie weit beide Teile gegebenenfalls der Ver
suchung nachgeben, hängt von all den Erwägungen und Vorgängen ab,
die den einen oder den anderen Teil veranlassen, aus der tatsächlichen
Lage des Arbeitsmarktes nicht immer die vollen Konsequenzen zu ziehen.
Die gesetzgeberische Behandlung der besprochenen Form des Kon
traktbruches ist nicht immer dieselbe gewesen. Unter der Herrschaft
der Koalitionsverbote hatten fast alle Kulturstaaten die rechtswidrige
Lösung des Arbeitsverhältnisses als strafbar behandelt. Seit Einführung
der Koalitionsfreiheit der gewerblichen Arbeiter ist fast überall der
Kontraktbruch gewerblicher Arbeiter und Unternehmer nicht mehr mit
Strafen bedroht, hat also nur zivilrechtliche, nicht strafrechtliche Folgen.
Für die ländlichen Arbeiter ist es vielfach anders.
Zu den Ländern, die der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsver
hältnisses mit Strafbestimmungen entgegentreten, gehören u. a. Öster
reich und Großbritannien. Die österreichische Gewerbeordnung von
1885 begnügt sich bei rechtswidriger Entlassung des Arbeiters damit,
dem kontraktbrüchigen Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung des
Lohnes und der sonstigen, dem Arbeiter zustehenden Bezüge für den
nicht innegehaltenen Teil der Kündigungsfrist aufzuerlegen (§ 84).
Der Arbeiter verliert beim rechtswidrigen Austritt den Anspruch auf
ein Zeugnis, haftet für den aus dem Kontraktbruch dem Unternehmer
erwachsenen Schaden, kann durch die Behörde zur Rückkehr in die
Arbeit für den noch fehlenden Teil der Kündigungsfrist ange
halten und überdies mit Verweis oder mit einer Geldstrafe bis zu
400 Gulden oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft werden.
In der Regel sollen Arreststrafen verhängt werden (§ 85, § 131, § 135).
Für den durch rechtswidrigen Austritt erwachsenden Schaden haftet
auch der Unternehmer, der den Arbeiter dazu verleitet hat oder den
kontraktbrüchigen Arbeiter trotz der Kenntnis von dem Kontrakt