Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

220 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
durchgeführt wird. Ein erheblicher Teil der Arbeiterausstände wurde 
und wird in der Form der kontraktbrüchigen Lösung des Arbeitsverhält 
nisses begonnen und weitergeführt. Der „Massenkontraktbruch“ hat oft 
weitreichende Folgen nicht nur für den Unternehmer, weil ihm mit 
unter schwere unmittelbare und mittelbare Schädigungen daraus er 
wachsen, sondern auch für die ganze Volkswirtschaft, weil deren 
Arbeit dadurch großen Störungen und Unterbrechungen unterworfen 
werden kann- Mit dem Kontraktbruch eines einzelnen und vereinzelt 
bleibenden Arbeiters sind für die Volkswirtschaft so gut wie gar 
keine, für den Arbeitgeber nur selten fühlbare Schädigungen verknüpft 
Die Versuchung zu rechtswidriger Lösung des Arbeitsverhältuisses 
ist bei den Unternehmern in Zeiten des Rückganges, bei den Arbeitern in 
Zeiten des Aufschwungs größer aus denselben Gründen, die schon bei der 
Neigung zur Beseitigung der Kündigungsfristen im vorhergehenden Para 
graphen besprochen sind. Wie weit beide Teile gegebenenfalls der Ver 
suchung nachgeben, hängt von all den Erwägungen und Vorgängen ab, 
die den einen oder den anderen Teil veranlassen, aus der tatsächlichen 
Lage des Arbeitsmarktes nicht immer die vollen Konsequenzen zu ziehen. 
Die gesetzgeberische Behandlung der besprochenen Form des Kon 
traktbruches ist nicht immer dieselbe gewesen. Unter der Herrschaft 
der Koalitionsverbote hatten fast alle Kulturstaaten die rechtswidrige 
Lösung des Arbeitsverhältnisses als strafbar behandelt. Seit Einführung 
der Koalitionsfreiheit der gewerblichen Arbeiter ist fast überall der 
Kontraktbruch gewerblicher Arbeiter und Unternehmer nicht mehr mit 
Strafen bedroht, hat also nur zivilrechtliche, nicht strafrechtliche Folgen. 
Für die ländlichen Arbeiter ist es vielfach anders. 
Zu den Ländern, die der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsver 
hältnisses mit Strafbestimmungen entgegentreten, gehören u. a. Öster 
reich und Großbritannien. Die österreichische Gewerbeordnung von 
1885 begnügt sich bei rechtswidriger Entlassung des Arbeiters damit, 
dem kontraktbrüchigen Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung des 
Lohnes und der sonstigen, dem Arbeiter zustehenden Bezüge für den 
nicht innegehaltenen Teil der Kündigungsfrist aufzuerlegen (§ 84). 
Der Arbeiter verliert beim rechtswidrigen Austritt den Anspruch auf 
ein Zeugnis, haftet für den aus dem Kontraktbruch dem Unternehmer 
erwachsenen Schaden, kann durch die Behörde zur Rückkehr in die 
Arbeit für den noch fehlenden Teil der Kündigungsfrist ange 
halten und überdies mit Verweis oder mit einer Geldstrafe bis zu 
400 Gulden oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft werden. 
In der Regel sollen Arreststrafen verhängt werden (§ 85, § 131, § 135). 
Für den durch rechtswidrigen Austritt erwachsenden Schaden haftet 
auch der Unternehmer, der den Arbeiter dazu verleitet hat oder den 
kontraktbrüchigen Arbeiter trotz der Kenntnis von dem Kontrakt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.