Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Streben,  in  ähnlicher  Weise  wie  in  der  englischen  Gesetzgebung  einzelne ­
  Formen  und  Mittel  des  Koalitionszwanges  besonders  hervorzuheben ­
  und  dadurch  ihre  Strafbarkeit  außer  Zweifel  zu  stellen.  In
England  ist  die  Bestrafung  des  Koalitionszwanges  geregelt  in  dem
Conspiracy  and  protection  of  property  act  von  1875.  Strafbar  ist
hiernach  der  Koalitionszwang,  wenn  zu  seiner  Durchführung  angewandt ­
  werden  Gewalt,  Bedrohung  der  Person  und  Vermögensbeschädigung ­
  und  ferner  bestimmte  störende  und  lästige  Maßnahmen.  Als
Maßnahmen  der  letzteren  Art  werden  folgende  aufgeführt:  Unablässiges ­
  Nachgehen  von  Ort  zu  Ort,  Verfolgung  in  Begleitung  von  2
oder  mehr  Personen  auf  ungehörige  Art  —  „in  a  disorderly  manner“
—  auf  Straßen  und  Wegen,  „rattening“  und  „picketing“.  Rattening
liegt  vor,  wenn  jemand  unrechtmäßigerweise  und  ohne  gesetzliche  Ermächtigung ­
  „Werkzeuge,  Kleidungsstücke  oder  andere  Gegenstände“,
die  einer  anderen  Person  gehören  oder  von  ihr  gebraucht  werden,
„verbirgt  oder  ihr  vorenthält  oder  sie  an  deren  Gebrauch  hindert“.
Picketing  oder  Streikpostenstehen  liegt  vor,  wenn  jemand  „das  Haus
oder  die  sonstige  Stätte,  wo  diese  andere  Person  wohnt  oder  arbeitet
oder  Geschäfte  betreibt  oder  sich  zufällig  aufhält,  oder  den  Zugang
zu  dem  Hause  oder  der  Stätte  bewacht  oder  besetzt  hält“;  strafbar  ist
das  aber  nur,  wenn  es  nicht  „lediglich  zu  dem  Zwecke,  Nachricht  einzuziehen ­
  oder  zu  geben“,  geschieht.  Die  Strafe  ist  in  allen  Fällen
des  strafbaren  Koalitionszwanges  Geldstrafe  bis  zu  20  Pfd.  St.  oder
Gefängnis  bis  zu  3  Monaten;  unter  besonderen  Umständen  ist  aber
auch  Gefängnis  mit  Zwangsarbeit  (d.  li.  Zuchthaus)  zulässig.  Die  Vorschrift ­
  über  das  in  England  häufig  geübte  Streikpostenstehen  wird
neuerdings  streng  ausgelegt.  Man  geht  davon  aus,  daß  schon  in  der
Ansammlung  der  Ausständigen  zum  picketing  eine  Bedrohung  liegt
und  daß  deshalb  im  einzelnen  Falle  die  Vermutung  für  die  Strafbarkeit ­
  des  picketing  spricht.  Überdies  erkennen  die  Gerichte  regelmäßig ­
  auf  Gefängnisstrafen,  da  die  Geldstrafen  von  den  Berufsvereinen
entrichtet  zu  werden  pflegen  und  deshalb  wirkungslos  bleiben.  Das
hat  bei  den  Gewerkvereinen  das  Streben  nach  einer  Änderung  der
bezüglichen  Gesetzesvorschriften  entstehen  lassen,  um  das  Streikpostenstehen ­
  in  größerem  Umfange  für  straflos  zu  erklären.  Im  April  1904
hat  denn  auch  das  Unterhaus  einen  Antrag  angenommen,  der  das
Streikpostenstehen  als  berechtigt  anerkennt,  wenn  es  nicht  mit  Gewalttätigkeiten ­
  verbunden  ist.
Die  deutsche  Regelung  der  Bestrafung  des  Koalitionszwanges  ist
durch  die  Gewerbeordnung  in  §  153  erfolgt,  während  die  zivilrechtliche ­
  Unwirksamkeit  der  Vereinbarungen  und  Verabredungen  in  §  152
Abs.  2  ausgesprochen  ist.  Der  §  153  der  Gewerbeordnung  bedroht,
sofern  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuch  eine  härtere  Strafe  eintritt,
            
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