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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Streben, in ähnlicher Weise wie in der englischen Gesetzgebung einzelne
Formen und Mittel des Koalitionszwanges besonders hervorzuheben
und dadurch ihre Strafbarkeit außer Zweifel zu stellen. In
England ist die Bestrafung des Koalitionszwanges geregelt in dem
Conspiracy and protection of property act von 1875. Strafbar ist
hiernach der Koalitionszwang, wenn zu seiner Durchführung angewandt
werden Gewalt, Bedrohung der Person und Vermögensbeschädigung
und ferner bestimmte störende und lästige Maßnahmen. Als
Maßnahmen der letzteren Art werden folgende aufgeführt: Unablässiges
Nachgehen von Ort zu Ort, Verfolgung in Begleitung von 2
oder mehr Personen auf ungehörige Art — „in a disorderly manner“
— auf Straßen und Wegen, „rattening“ und „picketing“. Rattening
liegt vor, wenn jemand unrechtmäßigerweise und ohne gesetzliche Ermächtigung
„Werkzeuge, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände“,
die einer anderen Person gehören oder von ihr gebraucht werden,
„verbirgt oder ihr vorenthält oder sie an deren Gebrauch hindert“.
Picketing oder Streikpostenstehen liegt vor, wenn jemand „das Haus
oder die sonstige Stätte, wo diese andere Person wohnt oder arbeitet
oder Geschäfte betreibt oder sich zufällig aufhält, oder den Zugang
zu dem Hause oder der Stätte bewacht oder besetzt hält“; strafbar ist
das aber nur, wenn es nicht „lediglich zu dem Zwecke, Nachricht einzuziehen
oder zu geben“, geschieht. Die Strafe ist in allen Fällen
des strafbaren Koalitionszwanges Geldstrafe bis zu 20 Pfd. St. oder
Gefängnis bis zu 3 Monaten; unter besonderen Umständen ist aber
auch Gefängnis mit Zwangsarbeit (d. li. Zuchthaus) zulässig. Die Vorschrift
über das in England häufig geübte Streikpostenstehen wird
neuerdings streng ausgelegt. Man geht davon aus, daß schon in der
Ansammlung der Ausständigen zum picketing eine Bedrohung liegt
und daß deshalb im einzelnen Falle die Vermutung für die Strafbarkeit
des picketing spricht. Überdies erkennen die Gerichte regelmäßig
auf Gefängnisstrafen, da die Geldstrafen von den Berufsvereinen
entrichtet zu werden pflegen und deshalb wirkungslos bleiben. Das
hat bei den Gewerkvereinen das Streben nach einer Änderung der
bezüglichen Gesetzesvorschriften entstehen lassen, um das Streikpostenstehen
in größerem Umfange für straflos zu erklären. Im April 1904
hat denn auch das Unterhaus einen Antrag angenommen, der das
Streikpostenstehen als berechtigt anerkennt, wenn es nicht mit Gewalttätigkeiten
verbunden ist.
Die deutsche Regelung der Bestrafung des Koalitionszwanges ist
durch die Gewerbeordnung in § 153 erfolgt, während die zivilrechtliche
Unwirksamkeit der Vereinbarungen und Verabredungen in § 152
Abs. 2 ausgesprochen ist. Der § 153 der Gewerbeordnung bedroht,
sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt,