Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

448 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw. 
Auf der anderen Seite hat die sozialpolitische Arbeit der Selbst 
verwaltungskörper einen großen und unbestreitbaren Vorzug in der 
Möglichkeit, den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des engeren 
Gebietes Rechnung zu tragen. Die staatliche Sozialpolitik muß bei ihren 
Maßnahmen, soweit diese nicht lediglich den allgemeinen Rahmen der 
sozialpolitischen Arbeit bezeichnen, die durchschnittlichen Verhältnisse 
zugrunde legen und kann deshalb den vom Durchnitt abweichenden 
Verhältnissen nicht immer gerecht werden. Die Sozialpolitik der 
Selbstverwaltungskörper, besonders der Gemeinden dagegen zeigt schon 
wegen des engeren Wirkungkreises einen individualisierenden Zuschnitt 
und bildet deshalb eine unentbehrliche Ergänzung der staatlichen Politik. 
Die kommunale Sozialpolitik bedient sich naturgemäß zunächst der 
vorhandenen amtlichen und ehrenamtlichen Organe der Kommunal 
verwaltung. Dabei ist es erwünscht, den Organen der Armenverwal 
tung als solchen die Durchführung der eigentlichen sozialpolitischen 
Aufgaben nicht zu übertragen, damit nicht letzteren ein ihrem Wesen 
fremder und ihrer versöhnenden Wirkung nachteiliger Charakter in 
den Augen der Bevölkerung anhafte. Sozialpolitik und Armenpflege 
gehören ihrem Wesen nach nicht zusammen. Eine Vermischung beider 
wird deshalb besser vermieden. Daß im übrigen die Erfahrungen der 
einen wie der anderen gegenseitig beachtenswerte Anhaltspunkte und 
Anregungen bieten, versteht sich von selbst. Das zu verwerten, ist 
aber möglich, ohne die Empfindungen der arbeitenden Bevölkerung 
durch äußere Verbindung der sozialpolitischen Maßnahmen mit der 
Armenpflege zu verletzen. 
Ob es sich empfiehlt, besondere sozialpolitische Organe neben die 
vorhandenen kommunalen Verwaltungsorgane zu stellen, ist eine Tat 
frage, die nach den besonderen Verhältnissen zu beurteilen ist. Wenn ein 
Teil der Gemeinden besondere sozialpolitische Kommissionen oder Aus 
schüsse eingesetzt hat, so muß es nach den örtlichen Verhältnissen 
beurteilt werden, ob das zweckmäßig ist. Jedenfalls ist das Einsetzen 
solcher Kommissionen an sich noch kein Zeichen besonders vorge 
schrittener sozialpolitischer Auffassung und das Nichteinsetzen kein 
Zeichen sozialpolitischer Rückständigkeit. Manche Gemeinde hat ohne 
Ausschüsse mehr Brauchbares und Wirksames geleistet, als andere mit 
ihnen. Wo sozialpolitische Ausschüsse eingesetzt sind, tvird sich ihre 
Befugnis im wesentlichen auf aufklärende, begutachtende und an 
regende Tätigkeit beschränken müssen. Eine freie Verfügung über 
kommunale Mittel und Organe, ein völlig selbständiges Entscheidungs 
recht kann den Ausschüssen nicht gewährt werden, ohne die Einheit 
lichkeit der von verantwortlichen Organen geführten Kommunalver 
waltung zu stören. Die Ausschüsse müssen der bestehenden Organi 
sation eingegliedert und ihre Zuständigkeit muß bestimmt abgegrenzt
	        
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