448 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.
Auf der anderen Seite hat die sozialpolitische Arbeit der Selbst
verwaltungskörper einen großen und unbestreitbaren Vorzug in der
Möglichkeit, den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des engeren
Gebietes Rechnung zu tragen. Die staatliche Sozialpolitik muß bei ihren
Maßnahmen, soweit diese nicht lediglich den allgemeinen Rahmen der
sozialpolitischen Arbeit bezeichnen, die durchschnittlichen Verhältnisse
zugrunde legen und kann deshalb den vom Durchnitt abweichenden
Verhältnissen nicht immer gerecht werden. Die Sozialpolitik der
Selbstverwaltungskörper, besonders der Gemeinden dagegen zeigt schon
wegen des engeren Wirkungkreises einen individualisierenden Zuschnitt
und bildet deshalb eine unentbehrliche Ergänzung der staatlichen Politik.
Die kommunale Sozialpolitik bedient sich naturgemäß zunächst der
vorhandenen amtlichen und ehrenamtlichen Organe der Kommunal
verwaltung. Dabei ist es erwünscht, den Organen der Armenverwal
tung als solchen die Durchführung der eigentlichen sozialpolitischen
Aufgaben nicht zu übertragen, damit nicht letzteren ein ihrem Wesen
fremder und ihrer versöhnenden Wirkung nachteiliger Charakter in
den Augen der Bevölkerung anhafte. Sozialpolitik und Armenpflege
gehören ihrem Wesen nach nicht zusammen. Eine Vermischung beider
wird deshalb besser vermieden. Daß im übrigen die Erfahrungen der
einen wie der anderen gegenseitig beachtenswerte Anhaltspunkte und
Anregungen bieten, versteht sich von selbst. Das zu verwerten, ist
aber möglich, ohne die Empfindungen der arbeitenden Bevölkerung
durch äußere Verbindung der sozialpolitischen Maßnahmen mit der
Armenpflege zu verletzen.
Ob es sich empfiehlt, besondere sozialpolitische Organe neben die
vorhandenen kommunalen Verwaltungsorgane zu stellen, ist eine Tat
frage, die nach den besonderen Verhältnissen zu beurteilen ist. Wenn ein
Teil der Gemeinden besondere sozialpolitische Kommissionen oder Aus
schüsse eingesetzt hat, so muß es nach den örtlichen Verhältnissen
beurteilt werden, ob das zweckmäßig ist. Jedenfalls ist das Einsetzen
solcher Kommissionen an sich noch kein Zeichen besonders vorge
schrittener sozialpolitischer Auffassung und das Nichteinsetzen kein
Zeichen sozialpolitischer Rückständigkeit. Manche Gemeinde hat ohne
Ausschüsse mehr Brauchbares und Wirksames geleistet, als andere mit
ihnen. Wo sozialpolitische Ausschüsse eingesetzt sind, tvird sich ihre
Befugnis im wesentlichen auf aufklärende, begutachtende und an
regende Tätigkeit beschränken müssen. Eine freie Verfügung über
kommunale Mittel und Organe, ein völlig selbständiges Entscheidungs
recht kann den Ausschüssen nicht gewährt werden, ohne die Einheit
lichkeit der von verantwortlichen Organen geführten Kommunalver
waltung zu stören. Die Ausschüsse müssen der bestehenden Organi
sation eingegliedert und ihre Zuständigkeit muß bestimmt abgegrenzt