Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

84 
I. Teil. Allgemeines. 
aufsichtsbeamten für 1902 immer weniger davon, und es wird betont, daß 
die Arbeiter dort kein Vertrauen zu den Ausschüssen haben. Die eben 
falls nur spärlichen Bemerkungen in den Berichten der preußischen 
Gewerbeaufsichtsbeamten ergeben, daß z. B. in den Regierungsbezirken 
Aachen und Köln die Arbeiter nach solchen Ausschüssen streben, 
dabei aber mehrfach auf Abneigung bei den Unternehmern treffen, 
daß die bestehenden Ausschüsse mehrfach keine Erfolge erzielt haben, 
daß aber andere eine erfolgreiche Tätigkeit, z. B. bei Bekämpfung 
des Alkoholmißbrauchs, entwickelt haben. Die Berichte aus Berlin und 
dem Regierungsbezirk Liegnitz sprechen im allgemeinen von einer er 
folgreichen Tätigkeit. Der Bericht aus dem Regierungsbezirk Köln 
betont, daß wenn auch vielfach die Arbeiterausschüsse nur ein „Schein 
dasein“ führen, doch andere eine bedeutsame und nützliche Arbeit leisten. 
Aus diesen tatsächlichen Angaben muß man schließen, daß die 
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit nicht überall gegeben 
sind. Die wichtigste Voraussetzung des Erfolges ist, daß Arbeitgeber 
wie Arbeitnehmer zur Einsicht und zum Verständnis der Ausschuß 
mitglieder Vertrauen haben, und daß auf beiden Seiten nicht nur der 
ernste Wille zum friedlichen Ausgleich etwaiger Meinungsverschieden 
heiten und zur Verständigung besteht, sondern auch die Bereitwillig 
keit, diesem Ziele gewisse Sonderwünsche und Sonderinteressen zu 
opfern. Das sind freilich so persönliche Voraussetzungen, daß sie auch 
durch die beste Gesetzgebung nicht erzeugt werden können, wenn 
diese nicht auf einen aufnahmebereiten und aufnahmewilligen Boden 
trifft. Wo der Unternehmer für seine Autorität fürchtet, wenn ein 
Arbeiterausschuß errichtet wird, oder wo die Arbeiter in den Mit 
gliedern des Ausschusses nicht die Männer ihres Vertrauens sehen, 
hat es keinen Wert, einen Ausschuß einzurichten. Ihn durch Gesetz 
zu erzwingen, wäre bei dieser Sachlage zwecklos. Der Gegenstand 
eignet sich überhaupt wenig zur Einführung eines gesetzlichen Zwan 
ges. Der Zwang könnte zwar die Zahl der Ausschüsse vermehren, 
aber, da er das notwendige beiderseitige Vertrauen zur Einrichtung 
nicht erzeugen kann, eine praktisch bedeutsame Tätigkeit nicht aus- 
lösen. Für den gesetzlichen Zwang kann der öfter geltend gemachte 
Hinweis auf die durch die Handwerksgesetzgebung 1897 eingeführten 
Gesellenausschüsse nicht verwertet werden. Die Gesellenausschüsse 
sind nicht Ausschüsse der Gesellen einzelner bestimmter Unterneh 
mungen, sondern sie wirken in der Innung und in der Handwerks 
kammer, also entweder für einen bestimmten Handwerkszweig oder 
für das gesamte Handwerk des Innungs- oder Kammerbezirks. Ob 
es angezeigt ist, ohne Einführung eines Zwanges gesetzliche Normativ 
vorschriften über die Arbeiterausschüsse zu erlassen, kann zweifel 
haft sein. Die Arbeiterausschüsse müssen so sehr aus den besonderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.