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I. Teil. Allgemeines.
aufsichtsbeamten für 1902 immer weniger davon, und es wird betont, daß
die Arbeiter dort kein Vertrauen zu den Ausschüssen haben. Die ebenfalls
nur spärlichen Bemerkungen in den Berichten der preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten ergeben, daß z. B. in den Regierungsbezirken
Aachen und Köln die Arbeiter nach solchen Ausschüssen streben,
dabei aber mehrfach auf Abneigung bei den Unternehmern treffen,
daß die bestehenden Ausschüsse mehrfach keine Erfolge erzielt haben,
daß aber andere eine erfolgreiche Tätigkeit, z. B. bei Bekämpfung
des Alkoholmißbrauchs, entwickelt haben. Die Berichte aus Berlin und
dem Regierungsbezirk Liegnitz sprechen im allgemeinen von einer erfolgreichen
Tätigkeit. Der Bericht aus dem Regierungsbezirk Köln
betont, daß wenn auch vielfach die Arbeiterausschüsse nur ein „Scheindasein“
führen, doch andere eine bedeutsame und nützliche Arbeit leisten.
Aus diesen tatsächlichen Angaben muß man schließen, daß die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit nicht überall gegeben
sind. Die wichtigste Voraussetzung des Erfolges ist, daß Arbeitgeber
wie Arbeitnehmer zur Einsicht und zum Verständnis der Ausschußmitglieder
Vertrauen haben, und daß auf beiden Seiten nicht nur der
ernste Wille zum friedlichen Ausgleich etwaiger Meinungsverschiedenheiten
und zur Verständigung besteht, sondern auch die Bereitwilligkeit,
diesem Ziele gewisse Sonderwünsche und Sonderinteressen zu
opfern. Das sind freilich so persönliche Voraussetzungen, daß sie auch
durch die beste Gesetzgebung nicht erzeugt werden können, wenn
diese nicht auf einen aufnahmebereiten und aufnahmewilligen Boden
trifft. Wo der Unternehmer für seine Autorität fürchtet, wenn ein
Arbeiterausschuß errichtet wird, oder wo die Arbeiter in den Mitgliedern
des Ausschusses nicht die Männer ihres Vertrauens sehen,
hat es keinen Wert, einen Ausschuß einzurichten. Ihn durch Gesetz
zu erzwingen, wäre bei dieser Sachlage zwecklos. Der Gegenstand
eignet sich überhaupt wenig zur Einführung eines gesetzlichen Zwanges.
Der Zwang könnte zwar die Zahl der Ausschüsse vermehren,
aber, da er das notwendige beiderseitige Vertrauen zur Einrichtung
nicht erzeugen kann, eine praktisch bedeutsame Tätigkeit nicht auslösen.
Für den gesetzlichen Zwang kann der öfter geltend gemachte
Hinweis auf die durch die Handwerksgesetzgebung 1897 eingeführten
Gesellenausschüsse nicht verwertet werden. Die Gesellenausschüsse
sind nicht Ausschüsse der Gesellen einzelner bestimmter Unternehmungen,
sondern sie wirken in der Innung und in der Handwerkskammer,
also entweder für einen bestimmten Handwerkszweig oder
für das gesamte Handwerk des Innungs- oder Kammerbezirks. Ob
es angezeigt ist, ohne Einführung eines Zwanges gesetzliche Normativvorschriften
über die Arbeiterausschüsse zu erlassen, kann zweifelhaft
sein. Die Arbeiterausschüsse müssen so sehr aus den besonderen