Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

aufsichtsbeamten  für  1902  immer  weniger  davon,  und  es  wird  betont,  daß
die  Arbeiter  dort  kein  Vertrauen  zu  den  Ausschüssen  haben.  Die  ebenfalls ­
  nur  spärlichen  Bemerkungen  in  den  Berichten  der  preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten  ergeben,  daß  z.  B.  in  den  Regierungsbezirken
Aachen  und  Köln  die  Arbeiter  nach  solchen  Ausschüssen  streben,
dabei  aber  mehrfach  auf  Abneigung  bei  den  Unternehmern  treffen,
daß  die  bestehenden  Ausschüsse  mehrfach  keine  Erfolge  erzielt  haben,
daß  aber  andere  eine  erfolgreiche  Tätigkeit,  z.  B.  bei  Bekämpfung
des  Alkoholmißbrauchs,  entwickelt  haben.  Die  Berichte  aus  Berlin  und
dem  Regierungsbezirk  Liegnitz  sprechen  im  allgemeinen  von  einer  erfolgreichen ­
  Tätigkeit.  Der  Bericht  aus  dem  Regierungsbezirk  Köln
betont,  daß  wenn  auch  vielfach  die  Arbeiterausschüsse  nur  ein  „Scheindasein“ ­
  führen,  doch  andere  eine  bedeutsame  und  nützliche  Arbeit  leisten.
Aus  diesen  tatsächlichen  Angaben  muß  man  schließen,  daß  die
Voraussetzungen  für  eine  erfolgreiche  Tätigkeit  nicht  überall  gegeben
sind.  Die  wichtigste  Voraussetzung  des  Erfolges  ist,  daß  Arbeitgeber
wie  Arbeitnehmer  zur  Einsicht  und  zum  Verständnis  der  Ausschußmitglieder ­
  Vertrauen  haben,  und  daß  auf  beiden  Seiten  nicht  nur  der
ernste  Wille  zum  friedlichen  Ausgleich  etwaiger  Meinungsverschiedenheiten ­
  und  zur  Verständigung  besteht,  sondern  auch  die  Bereitwilligkeit, ­
  diesem  Ziele  gewisse  Sonderwünsche  und  Sonderinteressen  zu
opfern.  Das  sind  freilich  so  persönliche  Voraussetzungen,  daß  sie  auch
durch  die  beste  Gesetzgebung  nicht  erzeugt  werden  können,  wenn
diese  nicht  auf  einen  aufnahmebereiten  und  aufnahmewilligen  Boden
trifft.  Wo  der  Unternehmer  für  seine  Autorität  fürchtet,  wenn  ein
Arbeiterausschuß  errichtet  wird,  oder  wo  die  Arbeiter  in  den  Mitgliedern ­
  des  Ausschusses  nicht  die  Männer  ihres  Vertrauens  sehen,
hat  es  keinen  Wert,  einen  Ausschuß  einzurichten.  Ihn  durch  Gesetz
zu  erzwingen,  wäre  bei  dieser  Sachlage  zwecklos.  Der  Gegenstand
eignet  sich  überhaupt  wenig  zur  Einführung  eines  gesetzlichen  Zwanges. ­
  Der  Zwang  könnte  zwar  die  Zahl  der  Ausschüsse  vermehren,
aber,  da  er  das  notwendige  beiderseitige  Vertrauen  zur  Einrichtung
nicht  erzeugen  kann,  eine  praktisch  bedeutsame  Tätigkeit  nicht  auslösen.
  Für  den  gesetzlichen  Zwang  kann  der  öfter  geltend  gemachte
Hinweis  auf  die  durch  die  Handwerksgesetzgebung  1897  eingeführten
Gesellenausschüsse  nicht  verwertet  werden.  Die  Gesellenausschüsse
sind  nicht  Ausschüsse  der  Gesellen  einzelner  bestimmter  Unternehmungen, ­
  sondern  sie  wirken  in  der  Innung  und  in  der  Handwerkskammer, ­
  also  entweder  für  einen  bestimmten  Handwerkszweig  oder
für  das  gesamte  Handwerk  des  Innungs-  oder  Kammerbezirks.  Ob
es  angezeigt  ist,  ohne  Einführung  eines  Zwanges  gesetzliche  Normativvorschriften ­
  über  die  Arbeiterausschüsse  zu  erlassen,  kann  zweifelhaft ­
  sein.  Die  Arbeiterausschüsse  müssen  so  sehr  aus  den  besonderen
            
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