Metadata: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Gemeindefinanzwesen vernachlässigt, und die Praxis mühte sich in 
Reformen der Staatsbesteuerung ab. Erst in jüngster Zeit beginnt 
man, den Problemen der Kommunalbesteuerung ein erhöhtes Interesse 
zuzuwenden. Hat doch die Staatsbesteuerung da, wo sie auf eine 
moderne, elastische Grundlage gestellt wurde, der Kommunalbesteuerung 
den Boden für Reformen geebnet. Und der rasch wachsende Ge 
meindebedarf bringt die Reformbewegung in Eluß und macht das 
kommunale Steuerproblem akut. 
So erklärt sich, daß gerade in Deutschland, wo die all 
gemeine Einkommensteuer als die vollendetste Form der persönlichen 
Besteuerung zuerst ihren Siegeszug antrat, eine Aera der Gemeinde 
steuerreformen mit starkem Impulse einsetzt. Wo aber das Problem 
der Staatsbesteuerung, wie in Frankreich, noch einer befriedigenden 
Lösung harrt, da verblaßt das Problem der Kommunalbesteuerung in 
seiner Bedeutung. In Italien aber steht die Kommunalsteuerfrage 
im Vordergründe der Reformbewegung: hat man doch hier schon in 
den 1860 er Jahren der direkten Staatsbesteuerung in ihrem wichtigsten 
Teile mit der Einführung der sog. imposta di ricchezza mobile eine 
im wesentlichen moderne (subjektive) und entwicklungsfähige Grund 
lage gegeben. Und der stark wachsende kommunale Steuerbedarf gibt 
hier der Bewegung die Stoßkraft. 
II. Die direkten Staatssteuern. 
Die italienische Kommunalbesteuerung, um uns nun dieser zuzu 
wenden, ist in ihrem wesentlichen Bestandteil aufgebaut auf Staats 
steuern, insbesondere auf den direkten Ertragssteuern, nämlich der 
Grund- und der Gebäudesteuer. Sie daher richtig verstehen und 
würdigen zu können, dies setzt eine Kenntnis dieses Teils des Staats 
steuerwesens voraus. Wir beginnen deshalb mit einer kurzen Dar 
stellung der direkten Staatssteuern 1 ). 
Das System der direkten Steuern in Italien besteht formell — 
von der Brbschafts- und Schenkungssteuer abgesehen — aus drei 
Gliedern: der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der imposta sui 
redditi di ricchezza mobile („Enkommensteuer vom beweglichen Ver- 
0 Wir ziehen hier die imposta di ricchezza mobile des vollen Verständnisses 
halber mit in unsere Betrachtung herein, obwohl sie der Zuschlagsbesteuerung der 
Gemeinden heute entzogen ist. Andererseits sehen wir hier von dem der kommu 
nalen Znschlagsbesteuerung gleichfalls unterworfenen Staatsoktroi ab, da an anderem 
Orte hiervon die Bede sein soll.
	        
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