Verschuldung repräsentirenden 4.111 Milliarden Kronen sind auf
einen engeren Kreis, auf eine kleinere Fläche beschränkt; nachdem
somit die Schuldenlast einem geringeren Werthe gegenübersteht,
so ist der Durchschnitt der Schuldenlast der thatsächlich
verschuldeten Grundbesitze bedeutend höher. Dies kommt ziffermässig
in der Weise zum Ausdrucke, dass wir vom 15.717 Milliarden
Kronen Werthe des Grundbesitzes, als Werth der gebundenen
Güter 5.386 Milliarden absetzen und den 4.111 Milliarden
Hypothekarlastenstand mit dem 10.331 Milliarden Kronen Werthe
des dermassen festgesetzten Grundbesitzes mit freiem Verkehr, in
Relation bringen, welcher Hypothekarlastenbestand einer etwa
40°/'o-igen Verschuldung entspricht, (39.80%).
Die vorher festgesetzten 26.17%, welche die Quote der auf
dem ungarischen Boden haftenden Hypothekarlasten repräseniiren,
stellen noch nicht die wirkliche Quote der thatsächlichen
Verschuldung des Grundbesitzes dar.
Auch die den Grundbesitz belastenden Abgaben und sonstigen
öffentlichen Zwangsleistungen dürfen nicht ausser Acht
gelassen werden.
So beträgt in den Ländern der ungarischen
Krone die Grundsteuer 75 034 909 Kronen 1 )
der allgemeine Einkommensteuerzuschlag
zu derselben 23 121 315 Kronen 2 )
zumindest zwei Drittel der Erwerbsteuer
11. Klasse 12 520 338 Kronen
der allgemeine Einkommensteuerzuschlag
zu derselben 3,756 101 Kronen
Steuerzuschlag der Klein- und Grossgemeinden
und der Städte mit geordnetem
Magistrate 19 773 812 Kronen 1 )
•*) Egyenos ad ö Stali&ztik a. Band VI. (S. 18.)
ä ) Ebendaselbst (S. 270).
3 ) Den Betrag von circa 20 Millionen Kronen des auf dem Grundbesitze
haftenden Kommunal steuerzuschlages haben wir mit folgender Methode
ermittelt: Der Stenerzuschlag der Klein- und Grossgemeinden und der
Städte mit geordnetem Magistrate wird im Sinne § 130 des Ges.-Art. XXII.
v. J. 1886 und beziehungsweise § 14 des Ges.-Art. XXJ. v. J. 1886 lim
Verhältnisse zu der Grund-, Gebäude- und Rentensteuer, der Steuer der zur öffentlichen
Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften und Vereine, der Bergwerks-,
Kapitalrenten- und Rentensteuer, als den direkten Staatssteuern bemessen;
von dem Betrage dieser, als Grundlage der Kommunalsteuerbemessung dienenden,
für das Jahr 1899 in der Höhe von 48,094.886 Gulden bemessenen
Staatssteuern, entfällt, auf die 25.996 Millionen Gulden Grundsteuer 54
Perzent; dieser Perzentsatz repräsenfirt jene Quote, welche von den autono-