Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Verschuldung  repräsentirenden  4.111  Milliarden  Kronen  sind  auf
einen  engeren  Kreis,  auf  eine  kleinere  Fläche  beschränkt;  nachdem ­
  somit  die  Schuldenlast  einem  geringeren  Werthe  gegenübersteht, ­
  so  ist  der  Durchschnitt  der  Schuldenlast  der  thatsächlich
verschuldeten  Grundbesitze  bedeutend  höher.  Dies  kommt  ziffermässig
  in  der  Weise  zum  Ausdrucke,  dass  wir  vom  15.717  Milliarden ­
  Kronen  Werthe  des  Grundbesitzes,  als  Werth  der  gebundenen ­
  Güter  5.386  Milliarden  absetzen  und  den  4.111  Milliarden
Hypothekarlastenstand  mit  dem  10.331  Milliarden  Kronen  Werthe
des  dermassen  festgesetzten  Grundbesitzes  mit  freiem  Verkehr,  in
Relation  bringen,  welcher  Hypothekarlastenbestand  einer  etwa
40°/'o-igen  Verschuldung  entspricht,  (39.80%).
Die  vorher  festgesetzten  26.17%,  welche  die  Quote  der  auf
dem  ungarischen  Boden  haftenden  Hypothekarlasten  repräseniiren,
  stellen  noch  nicht  die  wirkliche  Quote  der  thatsächlichen
Verschuldung  des  Grundbesitzes  dar.
Auch  die  den  Grundbesitz  belastenden  Abgaben  und  sonstigen ­
  öffentlichen  Zwangsleistungen  dürfen  nicht  ausser  Acht
gelassen  werden.
So  beträgt  in  den  Ländern  der  ungarischen ­
  Krone  die  Grundsteuer  75  034  909  Kronen 1 )
der  allgemeine  Einkommensteuerzuschlag
zu  derselben  23  121  315  Kronen 2 )
zumindest  zwei  Drittel  der  Erwerbsteuer
11.  Klasse  12  520  338  Kronen
der  allgemeine  Einkommensteuerzuschlag
zu  derselben  3,756  101  Kronen
Steuerzuschlag  der  Klein-  und  Grossgemeinden
  und  der  Städte  mit  geordnetem
Magistrate  19  773  812  Kronen 1 )

•*)  Egyenos  ad  ö  Stali&ztik  a.  Band  VI.  (S.  18.)
ä )  Ebendaselbst  (S.  270).
3 )  Den  Betrag  von  circa  20  Millionen  Kronen  des  auf  dem  Grundbesitze ­
  haftenden  Kommunal  steuerzuschlages  haben  wir  mit  folgender  Methode ­
  ermittelt:  Der  Stenerzuschlag  der  Klein-  und  Grossgemeinden  und  der
Städte  mit  geordnetem  Magistrate  wird  im  Sinne  §  130  des  Ges.-Art.  XXII.
v.  J.  1886  und  beziehungsweise  §  14  des  Ges.-Art.  XXJ.  v.  J.  1886  lim
Verhältnisse  zu  der  Grund-,  Gebäude-  und  Rentensteuer,  der  Steuer  der  zur  öffentlichen ­
  Rechnungslegung  verpflichteten  Gesellschaften  und  Vereine,  der  Bergwerks-,
Kapitalrenten-  und  Rentensteuer,  als  den  direkten  Staatssteuern  bemessen;
von  dem  Betrage  dieser,  als  Grundlage  der  Kommunalsteuerbemessung  dienenden, ­
  für  das  Jahr  1899  in  der  Höhe  von  48,094.886  Gulden  bemessenen ­
  Staatssteuern,  entfällt,  auf  die  25.996  Millionen  Gulden  Grundsteuer  54
Perzent;  dieser  Perzentsatz  repräsenfirt  jene  Quote,  welche  von  den  autono-
            
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