Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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betrug 2 654 329 Gulden 50 Kreuzer, also pro Kat.-Jooh 139.54 
Gulden. 
Die hier angeführten Daten beweisen die Unzulänglichkeit 
der auf dem Gebiete der Ansiedelung erreichten Erfolge. Dass die 
gesetzgeberischen Bestimmungen keine befriedigenden und ent 
sprechenden sind, wird noch lebhafter ersichtlich', wenn wir in An 
betracht nehmen, dass bevor noch die innere Colonisation in dem 
Ges.-Art. V vom Jahre 1894 und in dem Ges.-Art. XXXII vom 
Jahre 1897 geregelt gewesen wäre, also ohne jedwede gesetz 
geberische Verfügung, bis 1893, 64 Ansiedelungen mit einem 
Flächeninhalte von 132.664 Kat.'-Joch 1530 HU Klafter errichtet 
wurden und die Zahl der Ansiedelungsgüter 15.477 betrug. Mit 
einem Worte, die gesetzgeberische Regelung des Ansiedelungs 
wesens erwies sich zur Förderung der inneren Colonisa 
tion als ungeeignet; sie sicherte nicht jene Mittel, welche die Colo- 
nisirung in grösserem Masse ermöglicht hätten. 
Einerseits die Mangelhaftigkeit der ungarischen Ansiedelungs 
gesetzgebung, ihre nicht entsprechende Grundlage, die Unzuläng 
lichkeit der zur Verfügung stehenden Mittel und Institute; ander 
seits die bei der Durchführung der Ansiedelung, bei der prakti 
schen Anwendung derselben begangenen! — aber zufolge der ge 
machten Erfahrungen in der Zukunft vermeidbaren — Fehler, wie 
der zu hoch festgesetzte Kaufpreis der Ansiedelungsgüter, die 
Zertheilung von zur wirtschaftlichen Gebarung nicht geeignetem 
Boden, der Umstand, dass die mit Anfangsschwierigkeiten käm 
pfenden Ansiedler sich seihst überlassen wurden, die Verwen 
dung ihrer wirtschaftlichen Kraft zu unproduktiven Vorarbeiten 
etc. verursachten, dass die Beförderung des Ansiedelungswesens 
auf einer geordneten und gesunden Grundlage innerhalb des Rah 
mens der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gesichert 
Wierden konnte. 
Eine grossangelegte Ansiedelungspolitik zu betreiben ist un 
möglich, insolange die Gesetzgebung für die entsprechende Finan- 
zirung der Ansiedelungsaction nicht sorgt. Was in dieser Hinsicht 
der Ges.-Art. V vom Jahre 3.894 und der Ges.-Art. XXXII vom 
Jahre 1897 bietet, ist zur Erreichung bedeutenderer Erfolgen 
bei Weitem nicht geeignet. Der zu dem Zwecke der durch den 
Staat vorzunehmenden Ansiedelungen zur Verfügung stehende 
Ansiedelungsfonds von 3 Millionen Gulden ist unzureichend, be 
sonders, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass der Kapitalst,and 
desselben nicht aufgebraucht werden darf. Die aus dem! Ansiede 
lungsfonds für den Kaufpreis der angekauften Güter verausgabten 
Beträge werden durch die seitens der Ansiedler in Annuitäten
	        
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