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betrug 2 654 329 Gulden 50 Kreuzer, also pro Kat.-Jooh 139.54
Gulden.
Die hier angeführten Daten beweisen die Unzulänglichkeit
der auf dem Gebiete der Ansiedelung erreichten Erfolge. Dass die
gesetzgeberischen Bestimmungen keine befriedigenden und ent
sprechenden sind, wird noch lebhafter ersichtlich', wenn wir in An
betracht nehmen, dass bevor noch die innere Colonisation in dem
Ges.-Art. V vom Jahre 1894 und in dem Ges.-Art. XXXII vom
Jahre 1897 geregelt gewesen wäre, also ohne jedwede gesetz
geberische Verfügung, bis 1893, 64 Ansiedelungen mit einem
Flächeninhalte von 132.664 Kat.'-Joch 1530 HU Klafter errichtet
wurden und die Zahl der Ansiedelungsgüter 15.477 betrug. Mit
einem Worte, die gesetzgeberische Regelung des Ansiedelungs
wesens erwies sich zur Förderung der inneren Colonisa
tion als ungeeignet; sie sicherte nicht jene Mittel, welche die Colo-
nisirung in grösserem Masse ermöglicht hätten.
Einerseits die Mangelhaftigkeit der ungarischen Ansiedelungs
gesetzgebung, ihre nicht entsprechende Grundlage, die Unzuläng
lichkeit der zur Verfügung stehenden Mittel und Institute; ander
seits die bei der Durchführung der Ansiedelung, bei der prakti
schen Anwendung derselben begangenen! — aber zufolge der ge
machten Erfahrungen in der Zukunft vermeidbaren — Fehler, wie
der zu hoch festgesetzte Kaufpreis der Ansiedelungsgüter, die
Zertheilung von zur wirtschaftlichen Gebarung nicht geeignetem
Boden, der Umstand, dass die mit Anfangsschwierigkeiten käm
pfenden Ansiedler sich seihst überlassen wurden, die Verwen
dung ihrer wirtschaftlichen Kraft zu unproduktiven Vorarbeiten
etc. verursachten, dass die Beförderung des Ansiedelungswesens
auf einer geordneten und gesunden Grundlage innerhalb des Rah
mens der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gesichert
Wierden konnte.
Eine grossangelegte Ansiedelungspolitik zu betreiben ist un
möglich, insolange die Gesetzgebung für die entsprechende Finan-
zirung der Ansiedelungsaction nicht sorgt. Was in dieser Hinsicht
der Ges.-Art. V vom Jahre 3.894 und der Ges.-Art. XXXII vom
Jahre 1897 bietet, ist zur Erreichung bedeutenderer Erfolgen
bei Weitem nicht geeignet. Der zu dem Zwecke der durch den
Staat vorzunehmenden Ansiedelungen zur Verfügung stehende
Ansiedelungsfonds von 3 Millionen Gulden ist unzureichend, be
sonders, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass der Kapitalst,and
desselben nicht aufgebraucht werden darf. Die aus dem! Ansiede
lungsfonds für den Kaufpreis der angekauften Güter verausgabten
Beträge werden durch die seitens der Ansiedler in Annuitäten