fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine Begründung. 47 
Stichtags, auf welchen dieses Endvermögen festgestellt werden soll, 
ist einerseits zu berücksichtigen, daß der Krieg an diesem Tage tatsächlich 
beendigt, daß das tatsächliche Kriegsende aber doch auch lange genug 
eingetreten war, um die Wirkungen des Krieges auf allen Gebieten 
des Wirtschaftslebens hinreichend überblicken zu können. Andererseits 
erscheint es aber auch nicht angezeigt, diesen Stichtag allzuweit nach 
Kriegsende zu wählen. Denn abgesehen davon, daß alsdann in viel 
stärkerem Umfang die Höhe des Endvermögens durch Einwirkungen, 
die mit dem Kriege nichts zu tun haben, beeinflußt werden würde, 
müssen auch Industrie und Handel, Landwirtschaft und Gewerbe, 
wenn sie wieder möglichst rasch in vollen Gang gebracht werden sollen, 
alsbald die Möglichkeit haben, damit zu rechnen, daß ihnen ihr Ver 
dienst von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ab nicht 
mehr durch eine derart hohe Abgabe, wie sie der Entwurf vorsieht, weg 
genommen wird. Aus diesen Erwägungen heraus glaubt der Entwurf 
im § 5 vorschlagen zu sollen, daß regelmäßig das Endvermögen auf 
den 31. Dez. 1918 festzustellen ist und Vermögensverschiebungen, 
welche nach diesem Zeitpunkt eintreten, nicht mehr zu berücksichtigen 
sind. Hieraus können sich zweifellos Härten in solchen Fällen ergeben, 
in denen die betreffenden Abgabepfüchtigen zwar ihr Vermögen bis 
zum 31. Dez. 1918 erhöhen konnten, diesen Vermögenszuwachs aber 
und vielleicht auch ihr sonstiges Vermögen ganz oder zum Teil nach 
diesem Zeitpunkt infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse wieder ver 
loren haben. Der Entwurf sieht daher int §31 Abs. 1 vor, daß auf 
Verlangen des Abgabepflichtigen Vermögensverluste, die dieser nach 
weislich in der Zeit vom 1. Jan. bis 31. Dez. 1919 erlitten hat, bei 
Berechnung des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses (§§ 1, 3) in 
Abzug gebracht werden sollen.
	        
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