Allgemeine Begründung. 47
Stichtags, auf welchen dieses Endvermögen festgestellt werden soll,
ist einerseits zu berücksichtigen, daß der Krieg an diesem Tage tatsächlich
beendigt, daß das tatsächliche Kriegsende aber doch auch lange genug
eingetreten war, um die Wirkungen des Krieges auf allen Gebieten
des Wirtschaftslebens hinreichend überblicken zu können. Andererseits
erscheint es aber auch nicht angezeigt, diesen Stichtag allzuweit nach
Kriegsende zu wählen. Denn abgesehen davon, daß alsdann in viel
stärkerem Umfang die Höhe des Endvermögens durch Einwirkungen,
die mit dem Kriege nichts zu tun haben, beeinflußt werden würde,
müssen auch Industrie und Handel, Landwirtschaft und Gewerbe,
wenn sie wieder möglichst rasch in vollen Gang gebracht werden sollen,
alsbald die Möglichkeit haben, damit zu rechnen, daß ihnen ihr Ver
dienst von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ab nicht
mehr durch eine derart hohe Abgabe, wie sie der Entwurf vorsieht, weg
genommen wird. Aus diesen Erwägungen heraus glaubt der Entwurf
im § 5 vorschlagen zu sollen, daß regelmäßig das Endvermögen auf
den 31. Dez. 1918 festzustellen ist und Vermögensverschiebungen,
welche nach diesem Zeitpunkt eintreten, nicht mehr zu berücksichtigen
sind. Hieraus können sich zweifellos Härten in solchen Fällen ergeben,
in denen die betreffenden Abgabepfüchtigen zwar ihr Vermögen bis
zum 31. Dez. 1918 erhöhen konnten, diesen Vermögenszuwachs aber
und vielleicht auch ihr sonstiges Vermögen ganz oder zum Teil nach
diesem Zeitpunkt infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse wieder ver
loren haben. Der Entwurf sieht daher int §31 Abs. 1 vor, daß auf
Verlangen des Abgabepflichtigen Vermögensverluste, die dieser nach
weislich in der Zeit vom 1. Jan. bis 31. Dez. 1919 erlitten hat, bei
Berechnung des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses (§§ 1, 3) in
Abzug gebracht werden sollen.