fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

524. Amtliche Niederlagen. 
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ZU leisten, wird die Errichtung von öffentlichen Lagerhäusern und die 
Hinterlegung von Waaren in denselben in der nachstehenden Weise 
geregelt. 
§. 1. Die Bewilligung zur Errichtung von öffentlichen Lager 
häusern mit allen in dieser Verordnung enthaltenen Begünstigungen 
steht dem Ministerium für Handel und Volkswirthschaft zu, und kann 
einzelnen Personen, Körperschaften oder Vereinen ertheilt werden. 
§. 2. Die concessionirten Lagerhäuser sind je nach ihrer Bestimmung: 
1. Freilager, welche dazu dienen 
a) im Zollgebiete unverzollte ausländische Waaren so lange aufzube 
wahren. bis sie ihrer Bestimmung, das ist, der Einfuhrverzollung, 
Weitersendung, Wiederausfuhr u. dgl., zugeführt werden; 
b) im Zollausschlusse die aus dem Zollgebiete ausgeführten Waaren 
unter Bewahrung ihrer Nationalität so lange aufzubewahren, bis 
sie in den freien Verkehr gesetzt oder in das Zollgebiet zurück 
geführt werden; 
e) in Städten, die hinsichtlich der Verzehrungssteuer als geschlossen 
erklärt sind, steuerpflichtige Waaren so lange aufzubewahren, bis fie 
entweder der Versteuerung unterworfen oder aus der Stadt wieder 
ausgeführt werden. 
s»,- 2 ; Warenhäuser, welche zur Aufbewahrung zoll- und steuer- 
fmet ober bereits bergoHter unb besteuerter 3Baaren bienen. 
Freilager werden nur über Zustimmung des Ministeriums der 
Finanzen bewilligt. 
§• 3. Der Regel nach können Freilager nur in denjenigen Orten 
errichtet werden, an denen sich Hauptzollämter befinden. Oeffentliche 
Waarenhäuser können in jedem, im innern Zollgebiete und in den Zoll- 
auSf#nen gelegenen Orte, in ber Siegel n^t im ®ren%bemfe 
errichtet werden. 00 
§. 4. Bewerber um die Concession von öffentlichen Lagerhäusern 
% emeu oder der anderen oder beider Arten haben in dem Gesuche das 
nöthige Gründungscapital des Unternehmens und die Art der Herbei- 
ichaffung der nöthigen Geldmittel auszuweisen. 
§.5. Die Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von Freilagern 
haben außerdem: 
a) genaue Angaben darüber beizubringen, ob der Geschäftsverkehr auf 
zollpflichtige oder verzehrungssteuerpflichtige Waaren oder auf beide 
oder auch auf solche Gegenstände ausgedehnt werden soll, bei denen 
die Vornahme des Zollverfahrens von einer speciellen Bewilligung 
abhängig ist; 
b) die Art und Weise der Sicherheitsleistung anzugeben, durch welche 
allfällige Ersatzansprüche des Gefällsärars gedeckt werden sollen. 
§- 6. Bei Errichtung und bei dem Betriebe von Freilagern sind 
Zum Behufe der gefällsamtlichen Ueberwachung folgende Bestimmungen 
zu beobachten: 
1. Nur solche Gebäude und Räume dürfen als Freilager beniikt 
werden, welche von der Gefällsbehörde als zu diesem Zwecke geeignet
	        
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