524. Amtliche Niederlagen.
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ZU leisten, wird die Errichtung von öffentlichen Lagerhäusern und die
Hinterlegung von Waaren in denselben in der nachstehenden Weise
geregelt.
§. 1. Die Bewilligung zur Errichtung von öffentlichen Lager
häusern mit allen in dieser Verordnung enthaltenen Begünstigungen
steht dem Ministerium für Handel und Volkswirthschaft zu, und kann
einzelnen Personen, Körperschaften oder Vereinen ertheilt werden.
§. 2. Die concessionirten Lagerhäuser sind je nach ihrer Bestimmung:
1. Freilager, welche dazu dienen
a) im Zollgebiete unverzollte ausländische Waaren so lange aufzube
wahren. bis sie ihrer Bestimmung, das ist, der Einfuhrverzollung,
Weitersendung, Wiederausfuhr u. dgl., zugeführt werden;
b) im Zollausschlusse die aus dem Zollgebiete ausgeführten Waaren
unter Bewahrung ihrer Nationalität so lange aufzubewahren, bis
sie in den freien Verkehr gesetzt oder in das Zollgebiet zurück
geführt werden;
e) in Städten, die hinsichtlich der Verzehrungssteuer als geschlossen
erklärt sind, steuerpflichtige Waaren so lange aufzubewahren, bis fie
entweder der Versteuerung unterworfen oder aus der Stadt wieder
ausgeführt werden.
s»,- 2 ; Warenhäuser, welche zur Aufbewahrung zoll- und steuer-
fmet ober bereits bergoHter unb besteuerter 3Baaren bienen.
Freilager werden nur über Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen bewilligt.
§• 3. Der Regel nach können Freilager nur in denjenigen Orten
errichtet werden, an denen sich Hauptzollämter befinden. Oeffentliche
Waarenhäuser können in jedem, im innern Zollgebiete und in den Zoll-
auSf#nen gelegenen Orte, in ber Siegel n^t im ®ren%bemfe
errichtet werden. 00
§. 4. Bewerber um die Concession von öffentlichen Lagerhäusern
% emeu oder der anderen oder beider Arten haben in dem Gesuche das
nöthige Gründungscapital des Unternehmens und die Art der Herbei-
ichaffung der nöthigen Geldmittel auszuweisen.
§.5. Die Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von Freilagern
haben außerdem:
a) genaue Angaben darüber beizubringen, ob der Geschäftsverkehr auf
zollpflichtige oder verzehrungssteuerpflichtige Waaren oder auf beide
oder auch auf solche Gegenstände ausgedehnt werden soll, bei denen
die Vornahme des Zollverfahrens von einer speciellen Bewilligung
abhängig ist;
b) die Art und Weise der Sicherheitsleistung anzugeben, durch welche
allfällige Ersatzansprüche des Gefällsärars gedeckt werden sollen.
§- 6. Bei Errichtung und bei dem Betriebe von Freilagern sind
Zum Behufe der gefällsamtlichen Ueberwachung folgende Bestimmungen
zu beobachten:
1. Nur solche Gebäude und Räume dürfen als Freilager beniikt
werden, welche von der Gefällsbehörde als zu diesem Zwecke geeignet