Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

1. Deutsche Handelspolitik am Anfange des 19. Jahrhunderts. 377 
und Mautschranken voneinander getrennt. Denn das Recht, Zölle zu erheben, war 
vom Kaiser, dem es als fiskalisches, nutzbares Loheitsrecht zustand, freigebig an die 
Rcichsstände verliehen worden. Dazu kamen eine Menge Zölle von Gemeinden und 
sogar Privaten, welche auf keinen Rechtstitel sich berufen konnten, aber ihre Maut- 
stellen nur mit desto größerer Beharrlichkeit aufrecht erhielten. Zahlreich waren von 
jeher die Klagen über diese Belastungen und Hemmnisse des Verkehrs, zahlreich die 
Ermahnungen seitens des Kaisers. Aber die Reichsgewalt war im Zerfallen, und ihren 
Verboten fehlte der wirksame Hintergrund der Exekution. 
Dazu kamen noch direkte Verbrauchssteuern auf den Verkehr mit Vermögens 
gegenständen, hohe Taxen und Sporteln, die wegen ihrer Höhe nicht mehr den Charakter 
von Gebühren, sondern den von Steuern hatten, die Regalien und Monopole, die 
Stapelrechte u. dgl. 
And um das Maß der Leiden des deutschen Handels- und Gewerbestandes voll 
zumachen, schlossen sich die angrenzenden Staaten durch Zollschranken ab, die häufig 
in Prohibitivsysteme ausarteten. Während der deutsche Markt vielfach ein offenes 
Feld für die fremden Manufakte bildete, war dem Erzeugnis des deutschen Fleißes der 
Absatz ins Ausland größtenteils unmöglich. Auch hier fehlte es nicht an Klagen, 
aber auch hier konnte dem Wunsche der Nation die Tat nicht folgen, da es an der 
nötigen Macht und Kraft gebrach. 
Mit der Auflösung des Deutschen Reichs war die Möglichkeit gegeben, wenigstens 
einen Teil dieser Mißstände zu beseitigen. Allein im allgemeinen war es wohl keine 
Zeit für wirtschaftliche Reformen nach innen, da der Krieg alle Kräfte beanspruchte; 
andererseits haben die wirklich durchgeführten Reformen kleinerer Territorien und das 
Hinwegfallen mancher Schranken durch Beseitigung zahlreicher Staaten wesentlich 
dadurch an Bedeutung verloren, daß in Preußen und Elsterreich das alte Mißverhältnis 
im Zoll- und Landelswesen fortdauerte. 
Was Preußen betrifft, aus dein die Nachrichten für jene Zeit am reichlichsten 
fließen, so bestanden dort noch zu Anfang des 19. Jahrhunderts 67 zum Teil sich 
vollständig widersprechende Tarife, — besondere für Waren, besondere für die Landes 
teile, besondere für Personen. Wie Stadt und Land getrennt gehalten wurden, ein 
jedes Rittergut gleichsam einen kleinen Staat für sich ausmachte, so hatte jede Provinz 
und in derselben wieder einzelne Landesteile, je nach ihrer historischen Entwickelung, 
ihre besonderen Rechte, ihre besonderen Verfassungen und in bezug auf Handel ihre 
besonderen Zölle. Ging eine Ware aus der Neumark in die Mittelmark, aus der 
Mark nach Schlesien, aus Pommern nach Preußen, so standen Zollbäume an den 
Grenzen der Provinzen, und der Übergang aus einer Provinz in die andere unterlag 
einer besonderen Abgabe. Ja, innerhalb einer und derselben Provinz bestanden 
Verschiedenheiten. Die Ackermark und die Priegnitz hatten in manchen Beziehungen 
verschiedene Tarife. 8000 Accise- und Zollbeamten wachten über die Besteuerung von 
2775 belegten Arükeln. Es ist selbstverständlich, daß darunter der inländische Handel 
ganz besonders litt, während andererseits Preußens ausländischer Handel dadurch 
gelähmt war, daß eine Menge von Produkten nicht ein- oder ausgeführt werden 
konnte. 
Was das Gewerbewesen Preußens anlangt, so fällt zwar in jene Zeit die Ein 
führung der Gewerbefreiheit, und zwar für Preußen und Litauen 1806 und 1808, 
für die ganze Monarchie 1810. Aber über die Wirkung dieser liberalen Maßregel, 
die jedenfalls auf den Nationalgeist ihren heilsamen Einfluß ausübte, in wirtschaft 
licher Beziehung gibt es keinen Nachweis. Jedenfalls ist dem Arteil Gustav Schmollers 
beizustimmen, daß die gewerblichen Gesamtverhältnisse sich zunächst nicht viel geändert 
haben werden, weil sie unter dem Dnicke vieler anderer, mächtiger wirkender Arsachen 
standen.
	        
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