Lieferung bedingen; außerdem wenn bei der Hauptlieferung oder
Hauptbestellung einzelne Artikel vergessen wurden oder nicht am Lager
waren und eine nachträgliche Lieferung veranlaßt wird. Diese Art
von Nebenlieferungen ist unter dem Namen von Nachlieferungen be
kannt; schließlich noch bei Gütern, die nicht über das Zentrallager
gehen, wie Petroleum, frisches Gemüse usw.
Jede Lieferung ist von einem Lieferschein begleitet. Die Liefer
scheine werden meist doppelt oder dreifach ausgestellt, wenigstens so
weit es sich um Lieferungen des Zentrallagers handelt. E i n Exem
plar behält die Zentralstelle und zwei bekommt der Lagerhalter der
Verteilungsstelle, wovon ein Exemplar quittiert an das Zentrallager
zurückgeht. Zuweilen wird das dritte Exemplar für den Fall des Ver
lorengehens ausgestellt, was bei der oft geringen Zuverlässigkeit der
Kutscher, welche die Lieferscheine überbringen, leicht vorkommen kann.
In anderen Fällen erhalten Zentrallager und Zentralbureau geson
derte Exemplare und deshalb ist in diesem Falle ein drittes Exemplar
notwendig.
Die Nebenlieferungen werden entweder auf die Lieferscheine der
Hauptlieferungen übertragen oder laufen selbständig weiter. Die
Sumnien werden auf den Lieferscheinen erst nachträglich ausgeworfen,
und zwar geschieht dies der Kontrolle halber getrennt sowohl in der
Zentrale als auch in der Verteilungsstelle, deren Resultate man am
Ende des Monats vergleicht.
Für Retouren, Preisänderungen, Wertminderungen infolge Ver
derbens usw. bedient man sich in den Konsumvereinen sogenannter
Rücklieferungsschcine. Für Preisänderungen hat man auch besondere
Differenznoten.
Nach § 7 der vom Zentralverbande deutscher Konsumvereine als
Muster herausgegebenen Geschäftsanweisungen hat sich der Lagerhalter
sofort bei Empfang der Güter aus dem Zentrallager von der Richtig
keit des Gewichts bzw. Maßes und von der guten Beschaffenheit der
ihm übergebenen Verteilungsgüter zu überzeugen. Ausstellungen,
welche er gegen das Gewicht oder Maß einer Lieferung aus dem Zen
trallager etwa zu machen hat, sind von ihm sofort auf dem Begleit
zettel oder in dem Begleitbuch, in welchem dem Zentrallager die
Empfangsbescheinigung des Lagerhalters zu erteilen ist, zu vermerken,
und diesen Vermerk hat der Lagerhalter von Kutscher, Boten usw.,
die die Güter aus dem Zentrallager überführen, bestätigen zu lassen.
Ausstellungen gegen die Güte einer aus dem Zentrallager
empfangenen Lieferung hat der Lagerhalter unverzüglich beim Vor