fullscreen: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

Lieferung bedingen; außerdem wenn bei der Hauptlieferung oder 
Hauptbestellung einzelne Artikel vergessen wurden oder nicht am Lager 
waren und eine nachträgliche Lieferung veranlaßt wird. Diese Art 
von Nebenlieferungen ist unter dem Namen von Nachlieferungen be 
kannt; schließlich noch bei Gütern, die nicht über das Zentrallager 
gehen, wie Petroleum, frisches Gemüse usw. 
Jede Lieferung ist von einem Lieferschein begleitet. Die Liefer 
scheine werden meist doppelt oder dreifach ausgestellt, wenigstens so 
weit es sich um Lieferungen des Zentrallagers handelt. E i n Exem 
plar behält die Zentralstelle und zwei bekommt der Lagerhalter der 
Verteilungsstelle, wovon ein Exemplar quittiert an das Zentrallager 
zurückgeht. Zuweilen wird das dritte Exemplar für den Fall des Ver 
lorengehens ausgestellt, was bei der oft geringen Zuverlässigkeit der 
Kutscher, welche die Lieferscheine überbringen, leicht vorkommen kann. 
In anderen Fällen erhalten Zentrallager und Zentralbureau geson 
derte Exemplare und deshalb ist in diesem Falle ein drittes Exemplar 
notwendig. 
Die Nebenlieferungen werden entweder auf die Lieferscheine der 
Hauptlieferungen übertragen oder laufen selbständig weiter. Die 
Sumnien werden auf den Lieferscheinen erst nachträglich ausgeworfen, 
und zwar geschieht dies der Kontrolle halber getrennt sowohl in der 
Zentrale als auch in der Verteilungsstelle, deren Resultate man am 
Ende des Monats vergleicht. 
Für Retouren, Preisänderungen, Wertminderungen infolge Ver 
derbens usw. bedient man sich in den Konsumvereinen sogenannter 
Rücklieferungsschcine. Für Preisänderungen hat man auch besondere 
Differenznoten. 
Nach § 7 der vom Zentralverbande deutscher Konsumvereine als 
Muster herausgegebenen Geschäftsanweisungen hat sich der Lagerhalter 
sofort bei Empfang der Güter aus dem Zentrallager von der Richtig 
keit des Gewichts bzw. Maßes und von der guten Beschaffenheit der 
ihm übergebenen Verteilungsgüter zu überzeugen. Ausstellungen, 
welche er gegen das Gewicht oder Maß einer Lieferung aus dem Zen 
trallager etwa zu machen hat, sind von ihm sofort auf dem Begleit 
zettel oder in dem Begleitbuch, in welchem dem Zentrallager die 
Empfangsbescheinigung des Lagerhalters zu erteilen ist, zu vermerken, 
und diesen Vermerk hat der Lagerhalter von Kutscher, Boten usw., 
die die Güter aus dem Zentrallager überführen, bestätigen zu lassen. 
Ausstellungen gegen die Güte einer aus dem Zentrallager 
empfangenen Lieferung hat der Lagerhalter unverzüglich beim Vor
	        
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