Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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631 -632. Maßregeln znr Ucberwachung des Verkehrs. 
müssen, wenn er dieselben von einem Andern an sich bringt, oder 
wenn solche an ihn ans einem andern Orte gesendet werden, so- 
wol auf dein Transporte an den Ort der Aufbewahrung, als auch 
in denr Letzteren mit der schriftlichen Bestätigung desjenigen, von 
dem dieselben abgetreten oder versendet werden, versehen sein. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind: 
1. Die in Zahl 597, Absatz 3 genannten Gegenstände, 
deren Transport bei Nacht im Grenzbezirkc gestattet ist. 
2. Ueberhanpt die zur Gattung derjenigen Waaren gehören 
den Gegenstände, welche bei Neb nzollaiutern II. Classe in die 
Einfuhrs-Verzollung genommen werden können. (§. 347 Z. O.) 
3. Ferner Abfälle, als: Schlacken, Hornspäne, Zi,mkrätze u. dgl.; 
Asche jeder Art; Badian (ZtcrnwiW), Bäume, Sträuche, Pflanzen 
lebende jeder Art mit Einschluß der Hopfensetzlinge, Beeren, frische 
und getrocknete. Besen jeder Art, Bienenstöcke, volle oder leere, Bier 
in Gebunden einschlüssig zu 1 Eimer, Bimsstein, Blätter und Blüthen, 
Blut, Thierblut, Blutegel, Borsten; Därme roh oder gesalzen, Dung 
salz; Essig gemeiner, Eier; Federn und Federkiele, Felle und Häute 
rohe; — Lamm-, Schaf-, Schöpfen- und Sterblingsfelle, gemeine, be 
arbeitet und derlei Futter, Fenchel, Fische mit Allsnahme der ge- 
trockneten, gesalzenen, geräucherten oder marinirten Meerfische, ^Fleisch 
frisches, cingesalzcnes, gepökeltes oder geräuchertes und Würste, Früchte 
frische oder gedörrte; Garne mit Ausschlìişi der Baumwoll- inw Seiden 
garne, Gyps; Haare, Haderlumpen, Hecheln, Hefen jeder Art, Holz- 
waaren gemeine, Honig, Hopfen; Kais, Kleien, Knoblauch, Knoppern 
und Kuoppcromehl, Kräuter unb Blumen, Kreide, Kümmel; Leim, 
Lohe (Gärber-) ; Malz, Marmor roh und geschliffen, Matten von Rohr, 
Schilf oder Bast, Mehl, Metalle rohe, Milch und Topfen, Moor 
erde, Moos; Obst gedörrtes und Obstsulzen, Obstmost; Oel, Hanf- 
Lein- oder Nübfamenöl, bann desgleichen Oelknchen, Oliven, frisch, 
getrocknet oder eingemacht; Rinden, Samen jeder Art; Schachtelhalm 
(Winterkannenkraut), Schafwolle, Speck, Schinken, Speisen, zubereitete; 
Stärke, Steinmetzarbeiten, Streusand; Teigwerk aus Mehl, Thon- 
waaren mit Ausnahme des Porzellan, Steingutes, Majolika oder 
Fayence; Unschlittkerzen; Wachs unverarbeitetes, Wagen und Schlitten, 
Wässer mineralische, Weinstein, Würste, Wurzeln; Zwiebeln jeder 
Art, Zwirn. (§. 154 V. B.) 
b) Inhalt dieser Ark enden. 
6:12. Dieso Bestätigungen (Bezugs- oder Verkaufsnoten, 
Frachtbriefe) haben auszudrücken: 
I. den Namen und Wohnsitz des Verkäufers oder Versenders, 
des Empfängers und desjenigen, durch den die Sendung geschieht;
	        
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