Gesamtheit es ermöglichen soll, die auf den Grund und
Boden eingetragenen Hypotheken abzulösen, wie sie die
Zinsen in Steuern wandeln will und woher sie das Geld
zu alledem nehmen soll. In den 10 Geboten, die Da-
maschke zwei Jahre später in Lüneburg aufgestellt hat,
heißt es unter 8:
„Der Steuerwert bestimmt die Höhe der Verschuldung-
grenze, die einer erneuten überschuldung unserer Landwirt-
schaft vorbeugen muß.“"*)
In den Erläuterungen zu den Geboten ist aber nichts
darüber zu finden, auf welche Weise man vorgehen soll.
Es ist nur gesagt worden, daß die Kreditkommission der
Preußischen Landwirtschaftkammer schon im Jahr 1902
erklärt habe, daß ohne festlegen einer V e r s < u l d u n g-
gr enz e kein Weg zu finden sei, der Landwirtschaft zu
helfen. Ersprießlicher wäre es gewesen, anzugeben, wo
die Verschuldunggrenze liegen soll und was mit den Hy-
potheken geschehen soll, die darüber hinaus gehen. Ferner
ob die Verschuldunggrenze nur für den Grund und Bo-
den oder auch für die Gebäude, und nur für ländlichen
oder auch für städtischen Grundbesitz gelten solle. Schließ-
lich, auf welche Weise nach der Einführung einer Ver-
schu ldunggrenze Gelder für Neubauten beschafft werden
sollen. Mit dem aufstellen von Thesen kommt man da
nicht weiter.
I[* mit den Vorschlägen, die Justizrat Liertz an seine
vortreffliche Darstellung des Problems geknüpft hat,
kann ich mich nur zumteil einverstanden erklären. Er hat
seine Vorschläge wie folgt zusammen gefaßt:
1. Trennung von Boden und Gebäuden für alle Rechtsbe-
ziehungen, insbesondere Besteuerung und Beleihung;
2. gesonderte Beleihung der Gebäude in der Form von Til-
gunghypotheken, der Grundstücke in Form von Tilgung-
grundschulden unter Ausschluß der persönlichen Haftung;
. *) Jahrbuch der Bodenreform 1924 S. 218.
256