Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVORGANG BLS.-LOTHR. BEVÖLKEEUNGSRGUPPEN. 51 
bei ihnen kann man von einer freiwilligen Auswanderung 
sprechen. 
Völlig zu trennen von diesen beiden Arten der Aus 
wanderung ist die dritte, die auf politischem oder religiösem 
Druck beruht. Wirtschaftliche Rücksichten sprechen hier 
bei den Auswanderern gar nicht, oder nur in untergeord 
neter Weise mit. Auch diese Auswanderung kann in ge 
wissem Sinn eine freiwillige sein. Gewissensgründe können 
einen Menschen um seiner politischen oder religiösen Stel 
lung wegen zwingen, ein Land zu verlassen, in dem er 
rein äußerlich ein behagliches Leben führen kann. Meist 
aber wird es sich hier um eine erzwungene Auswanderung 
handeln. Die Gemeinschaft, verkörpert in Staat, Kirche 
oder einer anderen Form des autoritativen Zusammen 
schlusses, vertreibt den einzelnen, um seiner politischen 
oder religiösen Gesinnung willen, aus ihrer Mitte. So 
waren die Hugenotten um ihrer religiösen Gesinnung willen 
aus ihrem Vaterland vertrieben worden. Sie wandten sich 
Ländern zu, die für eine Einwanderung aufnahmefähig 
waren, so nach Preußen. Trotzdem die Auswanderung der 
Hugenotten auf Zwang beruhte, ist also eine Freiwilligkeit 
hinsichtlich der Einwanderung festzustellen. Sie hatten 
die Wahl der Niederlassung in verschiedenen Ländern. 
Die Elsaß-Lothringer, die nach dem Jahre 1871 das 
Elsaß verließen, wichen dem politischen Druck freiwillig, 
auch sie hatten die Wahl, wohin sie sich außerhalb Deutsch 
lands wenden wollten. Gemeinsam mit den Hugenotten 
hatten sie größtenteils das Eine, das bei solcher Wanderung 
aus politischen und religiösen Motiven stets Zutreffende; 
nicht Abenteuerlust und nicht der Trieb nach besseren 
wirtschaftlichen Bedingungen ließ sie ihre Heimat ver 
lassen, und infolge dieser inneren Einstellung bedeuteten 
sie, vom rein wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, 
niclii denselben Zustrom an Arbeitskraft für das Zuzugs 
land, wie Einwanderer der ersten und zweiten von uns 
besprochenen Art. 
In diesen letzten beiden Beziehungen sind die seit 
November 1918 aus den ehemaligen Reichslanden Ver- 
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