WANDERUNGSVORGANG BLS.-LOTHR. BEVÖLKEEUNGSRGUPPEN. 51
bei ihnen kann man von einer freiwilligen Auswanderung
sprechen.
Völlig zu trennen von diesen beiden Arten der Aus
wanderung ist die dritte, die auf politischem oder religiösem
Druck beruht. Wirtschaftliche Rücksichten sprechen hier
bei den Auswanderern gar nicht, oder nur in untergeord
neter Weise mit. Auch diese Auswanderung kann in ge
wissem Sinn eine freiwillige sein. Gewissensgründe können
einen Menschen um seiner politischen oder religiösen Stel
lung wegen zwingen, ein Land zu verlassen, in dem er
rein äußerlich ein behagliches Leben führen kann. Meist
aber wird es sich hier um eine erzwungene Auswanderung
handeln. Die Gemeinschaft, verkörpert in Staat, Kirche
oder einer anderen Form des autoritativen Zusammen
schlusses, vertreibt den einzelnen, um seiner politischen
oder religiösen Gesinnung willen, aus ihrer Mitte. So
waren die Hugenotten um ihrer religiösen Gesinnung willen
aus ihrem Vaterland vertrieben worden. Sie wandten sich
Ländern zu, die für eine Einwanderung aufnahmefähig
waren, so nach Preußen. Trotzdem die Auswanderung der
Hugenotten auf Zwang beruhte, ist also eine Freiwilligkeit
hinsichtlich der Einwanderung festzustellen. Sie hatten
die Wahl der Niederlassung in verschiedenen Ländern.
Die Elsaß-Lothringer, die nach dem Jahre 1871 das
Elsaß verließen, wichen dem politischen Druck freiwillig,
auch sie hatten die Wahl, wohin sie sich außerhalb Deutsch
lands wenden wollten. Gemeinsam mit den Hugenotten
hatten sie größtenteils das Eine, das bei solcher Wanderung
aus politischen und religiösen Motiven stets Zutreffende;
nicht Abenteuerlust und nicht der Trieb nach besseren
wirtschaftlichen Bedingungen ließ sie ihre Heimat ver
lassen, und infolge dieser inneren Einstellung bedeuteten
sie, vom rein wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet,
niclii denselben Zustrom an Arbeitskraft für das Zuzugs
land, wie Einwanderer der ersten und zweiten von uns
besprochenen Art.
In diesen letzten beiden Beziehungen sind die seit
November 1918 aus den ehemaligen Reichslanden Ver-
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