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teils aus den Schlachtbetrieben sammeln, zu verkehren und hat da-
durch große Mühen, Schwierigkeiten und Spesen. Die Ausnützung
der Konkurrenz der Industriellen beim Einkaufe durch die Liefe-
ranten hat zeitweise so schwere Formen angenommen, daß eine nutz-
bringende Existenz der Fabriken unmöglich wurde“ 1).
Das Bestreben, diese Konkurrenz beim Einkauf auszuschalten
oder wenigstens abzuschwächen, hat einmal zu einer weitgehenden
Verschmelzung der Knochen verarbeitenden Fabriken geführt, zum
anderen veranlaßt, daß die einander gegenüberstehenden Fabriken
sich unter Verzicht auf jede individuelle Einkaufstätigkeit zu Ein-
kaufssyndikaten zusammenschlossen. Zur Veranschaulichung dieser
weniger bekannten Einrichtungen sollen im folgenden aus dem Ge-
sellschaftsvertrage der 1906 mit dem Sitz in Berlin gegründeten
„Compra, Gesellschaft zum Handel in Materialien für chemische Pro-
dukten mit beschränkter Haftung“ die wichtigsten Bestimmungen
wiedergegeben werden. Es handelt sich dabei um ein von deutschen
und österreichischen Fabriken geschlossenes Syndikat, das sich auf die
Beschaffung von Knochen für die in Österreich gelegenen Fabriken
und die Beschaffung von Knochen für deutsche Fabriken aus
Österreich bezieht?). In diesem Gesellschaftsvertrage®) also heißt es:
Sämtliche Gesellschafter verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger,
und zwar sowohl der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch jedem einzelnen
Gesellschafter gegenüber unter Verzicht auf eigene Abschlüsse den gesamten Einkauf
von Knochen, Hornschläuchen, Knochenschrot und Beindrechslerabfällen ausschließ-
lich durch die Gesellschaft ‚„Compra‘‘, Gesellschaft zum Handel in Materialien für
chemische Produkte mit beschränkter Haftung, von deren Gründung an auf die ganze
Dauer ihres Bestehens betätigen zu lassen.
Ferner verpflichten sich die Gesellschafter, während der gleichen Zeitdauer
keinerlei Handel mit den vorerwähnten Materialien zu betreiben.
Die Gesellschafter können von dieser Verpflichtung seitens des Aufsichtsrates
in einzelnen Fällen enthoben und autorisiert werden, derartige Einkäufe im eigenen
Namen zu machen, aber auch diese Geschäfte sind mit der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu verrechnen und in die betreffende, nach den weiter unten getroffenen Be-
stimmungen festzusetzende Quote einzubeziehen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist der Einkauf der sog. Hausknochen,
das heißt solcher Knochen vom Lande, die mittels Fuhrwerk in kleinen Quantitäten
den Fabriken aus deren Umgebung zugeführt werden.
Diese Knochen sind jedoch ebenfalls in die betreffende Quote einzubeziehen.
1) Äußerung der Sektion für chemische Produkte der k. k. priv. Österreichischen
Länderbank: Österreichische Kartellenquete Heft IX, S. 112.
?) Die betreffenden Fabriken haben gleichzeitig eine zweite Gesellschaft (Colla,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Handel mit chemischen Produkten) be-
gründet zum gemeinsamen Vertrieb ihrer Fabrikate. Näheres darüber s. ebenda, S. 114 ff.
% Einen vollständigen Abdruck s. ebenda, S. 115 ff.