106
den Vorteil davon haben würden, wenn durch die Kapitalanlagevorschrift
die Wettbewerbschancen der deutschen Gesellschaften
beeinträchtigt würden. Dies muß der Fall sein,
Ida die Kapitalanlagevorschrift die einheimischen Gesellschaften
ganz anders trifft als die ausländischen, deren deutsches Geschäft
nur einen Bruchteil ihres Gesamtgeschäfts bildet.
Da die Stellung der einheimischen Unternehmungen im
geschäftlichen Wettbewerb mit den ausländischen eine nicht
unbeträchtliche Schwächung erfährt, werden in dem Moment,
in dem die deutschen Gesellschaften gezwungen sind,
Staatspapiere in bestimmter Höhe zu erwerben, die ausländischen,
in Deutschland tätigen Unternehmungen diese Tatsache
dazu benutzen, um in den Kreisen des versicherungsuchenden
Publikums eine außerordentlich lebhafte Propaganda*
(für sich zu entfalten und ihre höhere Konkurrenzfähigkeit gegenüber
den deutschen Unternehmungen zu betonen. Die Folge
hiervon wird sein, daß das deutsche Versicherungsgeschäft ausländischer
Unternehmungen eine schnellere Vergrößerung als
bisher auf Kosten des Geschäftes der einheimischen Anstalten
zeigen wird.
Wie in Deutschland ausländische Anstalten tätig sind, so
betreiben anderseits zahlreiche deutsche Unternehmungen Versicherungsgeschäfte
aller Art in nahezu allen Kulturländer«.
Wenn ihnen in Zukunft durch die Kapitalanlagevorschrift eine
schwere Fessel auferlegt wird und sie im Preis der Versicherung
nicht mehr mit den übrigen, in jenen ausländischen Gebieten
tätigen Anstalten der verschiedenen Nationen konkurrieren können,
so wird sich in Zukunft der Versicherungsbestand der
deutschen Gesellschaften im Auslande nicht mehr in derselben
Weise vermehren, sondern sich im Gegenteil langsamer vergrößern
oder gar nur auf der bisherigen Höhe erhalten. Diese
Folgen der Kapitalanlagevorschrift, die Förderung der ausländischen
Versicherungsunternehmungen in Deutschland und die
Hemmung der deutschen Versicherungsunternehmungen im
Auslande, werden aber nicht ohne Wirkung auf die gesamte
(deutsche Volkswirtschaft bleiben. Es bedarf keiner Erwähnung,
daß die ausländischen, in Deutschland arbeitenden Unter-