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Ebensowenig wie die uneinlösliche, verdient die
ösliche Banknote mit Zwangskurs, wie z. B.
Note der Bank von England (seit 1833), die der
c von Frankreich (seit 1870) und die der deutschen
hsbank (seit 1909), die Bezeichnung „Geld“. Viel-
r ist auch diese nur ein an Geldes Statt verwendbares
ungsmittel. Denn die Verpflichtung der Bank, ihre
5 jederzeit auf Verlangen einzulösen, dient wohl dazu»
n Wert aufrecht zu erhalten, verleiht dieser Note
1 nicht die rechtliche Eigenschaft eines Zahlungs-
;ls, die sie vielmehr, ebenso wie die uneinlösliche
?, nur dem Zwangskurs verdankt 21 ).
21 ) Zu den einlösbaren Banknoten mit Zwangskurs kann man
Ywärtig auch die Note der österreichisch-ungarischen
k zählen. Allerdings ist diese Bank dem Noteninhaber gegen-
: nicht zur Einlösung verpflichtet. Wohl aber ist sie nach dem
tz vom 8. August 1911 bei Gefahr des Verlustes ihres Noten -
egiums verpflichtet, „mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln
zu sorgen, daß der im Kurse der ausländischen Wechsel
Ausdrucke gelangende Wert ihrer Noten entsprechend der
ät des gesetzlichen Münzfußes der Kronenwährung dauernd
aert bleibt“. Die Stelle der privatrechtlichen Verpflichtung
'Toteneinlösung nimmt also hier eine öffentlich-rechtliche Ver
dung zur Aufrechterhaltung des Pariwertes der Noten im Ver-
mit dem Ausland ein. Da aber der Wert der Note, wie er in
Wechselkursen zum Ausdruck gelangt, nur dann auf dem Pari-
;e erhalten bleibt, wenn die Note auch im Inlande ihren Pari
behauptet und dies nur dann oder so lange der Fall ist, als