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August 79392 613,47 Fl. betrug. Nach der neuen Wertrelation von
1:18 s /„ (3276 Kronen für 1 kg fein Gold) betrug der Goldschatz
92.917.780,02 Fl. Der Staat erhob auf die Hälfte dieses Kursge-
winues Anspruch, und die Bank verpflichtete sich durch Erklärung vom
3. Mai 1892, die Differenz von 13525.166,55 Fl. nicht in den Bar
vorrat zur Erhöhung des Notenumlaufes einzurechnen, sondern dem
Reservefonds gutzuschreiben.
Vom Jahre 1878 ab hatte der Staat an den Getviunerträguissen der
Bank einen Anteil, wenn die Aktionäre 7 9 / 0 erhalten hatten und der
Reservefonds mit 10 °/ 0 verstärkt worden war. Blieb dann noch ein
Überschuß, so wurde er zwischen Staat und Aktionären geteilt?) Bis
zum Jahre 1899 wurde dieser Anteil gut Abschreibung der Schulden
an die Bank benutzt.
Jetzt wird die Gewinnverteilung in folgender Weise vorge
nommen?)
Nach Verteilung von 4 °/ 0 an die Aktionäre fließen 10 °/ 0 des
Überschusses in den Reservefonds bis zur Höhe von 20 °/ 0 des Aktien
kapitals. Nach Dotierung des Pensionsfonds mit 2 °/ 0 unter ev. Er
höhung ans 4 n /o, wenn der Reservefonds nicht verstärkt wird, findet
zwischen Staat und Aktionären dann eine Teilung der Gewinne statt,
bis diese 6 °/ 0 erhalten haben. Wenn diese Dividende erreicht ist, er
höht sich die Gewinnbeteiligung auf a / 8 des überschießenden Betrages,
während den Aktionären J / 8 zufällt.
Eine weitere Einnahmequelle ist dem Staate durch Artikel 84 er
öffnet. Die beiden ersten Privilegien der Bank von 1817 und 1841 hatten
keine metallische Deckung für die Banknoten vorgeschrieben, erst im
Jahre 1858 wurde die Dritteldeckung in Metall eingeführt. Im Jahre
1862 wurde das Recht, ungedeckte Noten auszugeben, ans 200 Milli
onen Fl. beschränkt. Die sich hieraus ergebenden Unznträglichkeiten
wurden durch das Gesetz vom 21. Mai 1887 beseitigt und der Bank
gestattet, über diesen Betrag hinaus Noten auszugeben. Wird jetzt die
Grenze von 400 Millionen Kronen überschritten, so hat die Bank aus
dem Überschuß eine Stener von 5 °/ 0 zu entrichten. Zu diesem Ztvccke
hat die Bank am 7., 15., 23. und letzten eines jeden Monats den Be
trag des Barvorrats und ihrer umlaufenden Noten festzustellen und die
Berechnung am Schluffe des Jahres den beiderseitigen Finanzverwal-
tnngen einzureichen. Die Notenstener wird nun in der Weise festge
stellt, daß von jedem für einen dieser Tage sich ergebenden Uberschuß
des Notenumlaufes */« als Steuersoll berechnet wird. Die Summe
9 Gesetz vom 27. Juni 1878, Artikel 102.
9 Gesetz vom 21. September 1899, Artikel 102.