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Kindcrschutzgesetz.
5, Zum § 151 Gew.Ordn. Abs. 2 vgl. die §§ 32, 33, 33 a, 53 mtb
54 daselbst. Siehe hierzu ZA 6 und 7 dieses Gesetzes. Rohmer S. 839;
Spangenberg S. 110; v. Rohrscheidt S. 86.
VI. Schlußbestimmttngen.
§ 30.
Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landes
rechtlichen Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerb
lichen Betrieben nicht entgegen.
1. Materialien: Entw. S. 6, 24; Komm.Ber. S. 39, 40;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837.
Z 30 (im Eniw. Z 28) ist von der Kommission und vom Reichstage
unverändert angenommen.
2. Die Motive S. 24 erklären: „Nach § 28 sollen bestehende weiter
gehende laudesrechtliche Beschränkungen bei der Beschäftigung von Kindern
in gewerblichen Betrieben aufrechterhalten bleiben und die Einfiihrung weiter
gehender Beschränkungen auch für die Folge zulässig sein" (Zwick S. 42).
An mehreren Stellen spricht bereits die Gewerbeordnung von „weiter
gehenden landesgesetzlichen Beschränkungen". So z. B. in den AZ 41a
Abs. 2 u. 105b Abs. 1. Die Gewerbeordnung bemerkt ferner im Z 155
Abs. 1, daß „wo in diesem Gesetz aus die Landesgesetze verwiesen ist,
unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Ver
ordnungen verstanden" sind. Vgl. dazu Laband, das Staatsrecht des
Deutschen Reichs 3. Ausl. Bd. I S. 543. Im § 30 ist nun die Rede von
Beschränkungen nach Landesrecht. Dem Begriffe „Landesrecht" sind ein
zuordnen die Begriffe „Landgesetze", „Verordnungen" und „Gewohnheitsrecht".
Landesgesetze und Gewohnheitsrecht komnien hier nicht in Frage (Soz. Pr. XIII
Sp. 368), so daß es sich nur um Verordnungen der Polizeibehörden handeln
kann. Jedenfalls ist, wie Rohmer S. 840- ausführt, durch § 30 er
reicht, daß landesrechtlichen Polizeiverordnungen über die Beschäftigung
von Kindern weder die Gewerbeordnung noch das Kinderschutzgesetz entgegen
gehalten werden kann, sobald erstere weitergehen als die zitierten Gesetze.
Über das Polizeiverordnungsrecht in Preußen vgl. ZZ 136—145 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 145)
und Rosin, das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Dazu Arndt, Ver
ordnungsrecht Bd. III S. 31; Loening, Verwaltungsrecht S. 225 und
besonders Gneist, Verwaltung, Justiz usw. S. 73 und die dort zitierte
Literatur; ferner Soz. Pr. XIII Sp. 370 Anm. 9 und 12 (Unterschied zwischen
Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen). Polizeiverord
nungen werden im §17 ausdrücklich genannt, Polizeiverfügungen im