Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kindcrschutzgesetz. 
5, Zum § 151 Gew.Ordn. Abs. 2 vgl. die §§ 32, 33, 33 a, 53 mtb 
54 daselbst. Siehe hierzu ZA 6 und 7 dieses Gesetzes. Rohmer S. 839; 
Spangenberg S. 110; v. Rohrscheidt S. 86. 
VI. Schlußbestimmttngen. 
§ 30. 
Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landes 
rechtlichen Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerb 
lichen Betrieben nicht entgegen. 
1. Materialien: Entw. S. 6, 24; Komm.Ber. S. 39, 40; 
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837. 
Z 30 (im Eniw. Z 28) ist von der Kommission und vom Reichstage 
unverändert angenommen. 
2. Die Motive S. 24 erklären: „Nach § 28 sollen bestehende weiter 
gehende laudesrechtliche Beschränkungen bei der Beschäftigung von Kindern 
in gewerblichen Betrieben aufrechterhalten bleiben und die Einfiihrung weiter 
gehender Beschränkungen auch für die Folge zulässig sein" (Zwick S. 42). 
An mehreren Stellen spricht bereits die Gewerbeordnung von „weiter 
gehenden landesgesetzlichen Beschränkungen". So z. B. in den AZ 41a 
Abs. 2 u. 105b Abs. 1. Die Gewerbeordnung bemerkt ferner im Z 155 
Abs. 1, daß „wo in diesem Gesetz aus die Landesgesetze verwiesen ist, 
unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Ver 
ordnungen verstanden" sind. Vgl. dazu Laband, das Staatsrecht des 
Deutschen Reichs 3. Ausl. Bd. I S. 543. Im § 30 ist nun die Rede von 
Beschränkungen nach Landesrecht. Dem Begriffe „Landesrecht" sind ein 
zuordnen die Begriffe „Landgesetze", „Verordnungen" und „Gewohnheitsrecht". 
Landesgesetze und Gewohnheitsrecht komnien hier nicht in Frage (Soz. Pr. XIII 
Sp. 368), so daß es sich nur um Verordnungen der Polizeibehörden handeln 
kann. Jedenfalls ist, wie Rohmer S. 840- ausführt, durch § 30 er 
reicht, daß landesrechtlichen Polizeiverordnungen über die Beschäftigung 
von Kindern weder die Gewerbeordnung noch das Kinderschutzgesetz entgegen 
gehalten werden kann, sobald erstere weitergehen als die zitierten Gesetze. 
Über das Polizeiverordnungsrecht in Preußen vgl. ZZ 136—145 des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 145) 
und Rosin, das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Dazu Arndt, Ver 
ordnungsrecht Bd. III S. 31; Loening, Verwaltungsrecht S. 225 und 
besonders Gneist, Verwaltung, Justiz usw. S. 73 und die dort zitierte 
Literatur; ferner Soz. Pr. XIII Sp. 370 Anm. 9 und 12 (Unterschied zwischen 
Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen). Polizeiverord 
nungen werden im §17 ausdrücklich genannt, Polizeiverfügungen im
	        
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