163 Arbeiterwohlfahrtspolitik.
(Gesetz von 1901), in verschiedenen schweizerischen Kantonen
auf Beseitigung schädlicher.Wohnungsverhältnisse, auf Ent
wicklung neuer guter Wohugelegenheiten, auf Einrichtung
eitler sachverständigen Wohnungsaufsicht und dergleichen
mehr hingearbeitet. Andere Länder, wie Österreich (Gesetz
von 1902), Italien (Gesetz von 1903 und 1908), Ungarn (Ge
setz von 1907), Dänemark (Gesetz von 1909) haben namentlich
die Mittelbeschaffung für den Bau von Arbeiterwohnungen
— allerdings auf sehr verschiedenen Wegen — zu erleichtern
gesucht, ohne andere Maßregeln zu versäumen. In Österreich
sind auch Mittel der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten dem
Baue von Arbeiterwohnhäusern dienstbar gemacht worden.
In noch stärkerem Maße fließen diesen: Zwecke in Deutschland
Mittel von den Jnvalidenversicherungsanstalten zu. Die
großen Reichs- und Staatsverwaltungen in Deutschland haben
sich mit Aufwendung beträchtlicher Mittel der Beschaffung
geeigneter Wohnungen für ihre eigenen Arbeiter und kleinen
Beamten gewidmet.
Die Gesetzgebung und Verwaltung der deutschen Einzel-
staaten hat sich in den letzten Jahren eifrig betätigt, um die
Einrichtung von Wohnungsaufsichtsstellen ui:d uni sonstige
Einwirkungen auf die Wohnungsverhältnisse der breiten
Volksschichten herbeizuführen, wie Bayern, Sachsen, Würt-
teniberg, Baden, Hessen, Gotha, Hainburg, Lübeck. Das
Vorgehen in Hessen gilt vielfach als vorbildlich. In Preußen
ist 1904 ein Gesetzentwurf vorgelegt, der in Großstädten
zwangsweise, in den übrigen Städten freiivillige Wohnungs
ordnungen und Wohnungsämter und überall die zwangsweise
Einrichtung einer Wohnungsaufsicht vorschlug. Der Entwurf
ist nicht Gesetz geworden. Vielfach wird der Erlaß eines
Reichs-Wohnungsgesetzes befürwortet, um den Maßnahmen
zur Bekämpfung der Wohnungsmißstände größere Gleich
mäßigkeit und Allgemeinheit z:i sichern. Rach den Erklärungen