Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

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Von  dem  Lehr  erverein  Hannover-Linden,  welcher  für  eine
Listenführung  in  meinem  Sinne  eintritt,  ist  noch  vorgefchlagen,  daß
in  regelmäßigen  Zwischenräumen  den  Schulen  ein  Verzeichnis
derjenigen  Betriebe  mitgeteilt  werde,  in  denen  Kinder  befchäftigt
  werden,  und  daß  die  kurz  zusammengestellten  Schutzbestimmungen ­
  für  fremde  und  eigene  Kinder  in  der  Form  der
Schulordnungen  den  Schulen  zugehen,  damit  sie  nötigenfalls ­
  den  Eltern  eingehändigt  werden  können.
Wir  hegen  die  Meinung,  daß  die  zuständigen  Behörden  über
den  Wert  auch  dieses  Vorgehens  nicht  im  Zweifel  find.  Auch  ist
darauf  hinzuweisen,  (Fechner  a.  a.  0.),  „daß  durch  die  Fassung
des  Gesetzes  selbst  mit  ausdrücklichem  Wunsch  und  Willen  der  gesetzgebenden ­
  Faktoren  dem  Lehrer  eine  andere  Stellung  bei  der
Durchführung  des  Kinderschutzgesetzes  zugewiesen  werden  sollte  als
etwa  beim  Fürsorgeerziehungsgesetz,  wo  man  es  bekanntlich  verabsäumte, ­
  sich  der  Mitwirkung  der  Schule  gesetzlich  zu  versichern."
Wie  im  preußischen  Fürsorgeerziehungsgesetz  der  Vormundschaftsrichter ­
  die  hervorragende  und  ausschlaggebende  Stellung  erhalten  hat,
so  im  Kinderschutzgesetz  der  Kreisschulinspektor.  Möge  er  seine
Lehrer,  möchten  seine  Lehrer  ihn  gewinnen,  wenn  auf  einer
Seite  es  an  tiefergehendem  Interesse  fehlen  sollte,  oder  aber  das
vorhandene  Interesse  erlahmt  in  einer  Sache,  bei  der  es  ohne  einen
kleinen  Kampf  nicht  wohl  abgehen  wird.
Die  Lehrerschaft  kann  heute,  nachdem  der  Bundesrat  von
seinen  Befugnissen  einen  toeitgehenden  Gebrauch
machte,  Umgehungen  aber  durch  eine  zunächst  nicht  beabsichtigte, ­
  immerhin  nicht  unmögliche  AusschaltungderLehrerschaft
  bei  der  Durchführung  des  Gesetzes  nichr  selten
sein  werden,  —  nur  auf  das  allerbestimmteste  erklären,  daß  sie
nicht  gesonnen  ist,  das  Gesetz  auf  dem  Papier  stehen
zu  lassen.  Sie  weiß  den  Wert  erziehlicher  Handarbeit
zu  schätzen:  diese  freie  Betätigung  natürlicher  Kräfte,  eine  Lust  und
Erhebung,  die  harmonische  Vollendung  der  allseitigen  Entwicklung;
die  gewerbliche  Kinderarbeit  aber,  dieses  traurige  Zerrbild
von  Arbeit,  hervorgerufen  durch  Not,  die  nur  gesteigert  wird,  begünstigt ­
  durch  Egoismus  der  Arbeitgeber,  der  endlich,  einigermaßen
            
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