Contents : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  21
präzise  herausgearbeitet,  wie  wünschenswert  gewesen  wäre,
insbesondere  deshalb,  weil  auch  das  OVG.  in  die  Auslegung
des  Begriffs  der  Absetzungen  für  Abnutzung  den  von  dem
Generalsteuerdirektor  Burghart  abgelehnten  Gesichtspunkt
einer  Vergleichung  des  Gesamtwerts  des  Stammvermögens
zu  Beginn  und  am  Schlüsse  einer  WirtschaftsPeriode  hineingezogen ­
  hat.  In  der  grundlegenden  Entscheiung  der  vereinigten ­
  Steuersenate  vom  27.  November  1896  (Entsch.  in
Staatssteuersachen,  Bd.  5,  S.  277)  wird  nämlich  ausgeführt:
„Das  Einkommen  aus  den  hier  in  Betracht  kommen-  Die  grundden
  Einkommensquellen  —  es  handelt  sich  um  Gebäude  legende  Entund
  Drainagen  —  läßt  sich  nicht  erzielen,  ohne  daß  das  scheidung  vom
Stammvermögen  infolge  der  Verwendung  einzelner  Be-  H*  96
standteile  zur  Erwerbung  des  Einkommens  eine  Verminderung ­
  seines  Gesamtwertes  erleidet.  Die  Wertverminderung ­
  kann  auf  einem  doppelten  Wege  herbeigeführt
werden,  entweder  durch  unmittelbaren  Verbrauch  von
Bestandteilen  des  Gesamtvermögens,  also  durch  eine
quantitative  Verringerung  des  letzteren,  oder  bei  Gegenständen, ­
  die  nicht  durch  den  Gebrauch  unmittelbar  verzehrt ­
  werden,  durch  ihre  infolge  der  Benutzung  zur
Einkommenserzielung  allmählich  eintretende  qualitative
Verschlechterung  und  Brauchbarkeitsverminderung,  die
schließlich  trotz  fortlaufender  Reparaturen  zur  völligen
Gebrauchsuntauglichkeit  und  damit  zur  Wertlosigkeit
führt,  also  schließlich  ebenfalls  den  Verlust  eines  Bestandteils ­
  des  Stammvermögens  für  den  Steuerpflichtigen ­
  zur  Folge  hat.  Das  Ersterz  findet  insbesondere
statt  beim  Bergbau  und  bei  den  sonstigen  Unternehmungen, ­
  welche  die  Ausbeutung  von  Teilen  der  Sustbanz
des  Grund  und  Bodens  bezwecken  (vgl.  §  4  Nr.  4  des
Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891).  Das  Letztere
tritt  am  deutlichsten  hervor  bei  solchen  Gegenständen,
welche,  wie  z.  B.  viele  in  gewerblichen  Betrieben  erforderliche ­
  Maschinen,  einer  starken  Abnutzung  unterliegen
und  demgemäß  nach  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  völlig
unbrauchbar  werden.  In  Fällen  der  letzteren  Art  tritt
der  Totalverlust  des  betreffenden  Gegenstandes  allerdings ­
  erst  mit  dem  Zeitpunkt  seiner  völligen  Gebrauchsuntauglichkeit ­
  ein;  bis  dahin  bildet  der  Gegenstand  als
solcher  körperlich  denselben  Bestandteil  in  dem  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen.  Allein  die  allmählich  fortschreitende ­
  Verminderung  seiner  Fähigkeit  zur  Erzielung
von  Einkommen  bedingt  zugleich  eine  in  gleichem  Maße
eintretende  Verminderung  seines  Wertes,  also  desBetrages,
  wofür  der  Gegen  st  and  bei  seiner
            
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