Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  23
verwendeten  Bestandteile  des  Stammvermögens  infolge
dieser  Verwendung  während  desselben  Zeitraums ­
  verringert  hat,  in  Abzug  gebracht  ist.  Die
während  einer  bestimmten  Wirtschaftsperiode  ans  dem
angegebenen  Grunde  eingetretene  Verminderung  des  Gesamtwertes ­
  des  Stammvermögens  hat  also  in  ihrer
vollen  tatsächlichen  Höhe  ganz  ebenso  wie  der
volle  Betrag  der  tatsächlich  entstandenen  Betriebskosten
die  Eigenschaft  eines  das  Reineinkommen  der  Quelle
nlindernden  Faktors.
Der  wirtschaftliche  Grund  und  die  wirtschaftliche
Bedeutung  der  Abschreibungen  wegen  Abnutzung  von
Bestandteilen  des  Stammvermögens  zur  Erzielung  von
Einkommen  aus  einer  bestimmten  Einkommensquelle
liegen  hiernach  darin,  daß  am  Schlüsse  der  maßgebenden ­
  Wirtschaftsperiode  aus  der  Roheinnahme  der  Quelle
derjenige  Betrag,  um  welchen  sich  der  Wert  des  Stammvermögens ­
  durch  Verwendung  von  einzelnen  Bestandteilen ­
  zur  Erzielung  der  Roheinnahme  seit  dem  Beginn ­
  der  Periode  tatsächlich  verringert  hat,  ausgesondert ­
  werden  muß,  bevor  sich  Reineinkommen  ergeben
kann.  Dieser  Betrag  ist  nur  scheinbar  Einkommen,  in
Wahrheit  aber  Vermögensverlust.  Hieraus  folgt,  daß
sich  der  Betrag  der  Abschreibung  wegen  Abnutzung
unter  allen  Umständen  mit  dem  vollen  Betrage  der
Wertsverminderung  der  abgenutzten  Gegenstände  decken
muß.
Nach  wirtschaftlichen  Grundsätzen  kann  es  demnach
bei  Bemessung  der  zulässigen  Höhe  der  sog.  Abnutzungsquoten ­
  nur  auf  die  Ermittelung  des  Betrages  ankommen, ­
  um  welchen  sich  der  Wert  der  zur  Erzielung
des  Einkommens  aus  einer  bestimmten  Quelle  verwendeten ­
  Bestandteile  des  Stammvermögens  innerhalb
der  maßgebenden  Wirtschaftsperiode  durch  die  Verwendung ­
  zu  diesem  Zwecke  verringert  hat.  Es  bedarf  also
neben  der  Feststellung  der  Verwendung  der  fraglichen
Vermögensobjekte  zur  Einkommenserzielung  als  Ursache ­
  der  eingetretenen  Wertverminderung  lediglich  der
Ermittelung  des  Wertes  der  fraglichen  Bestandteile
beim  Beginn  und  am  Schlüsse  dieses  Zeitraums. ­
  Jeder  andere  Gesichtspunkt  muß  dabei  grundsätzlich ­
  außer  Betracht  bleiben.  Insbesondere  ist  es
gleichgültig,  zu  welchem  Zwecke  der  Steuerpflichtige  den
als  Abnutzungsquote  von  der  Roheinnahme  in  Abzug
gebrachten  Betrag  zu  verwenden  beabsichtigt.  Er  hat
die  Abnutzungsquote  in  voller  Höhe  sogar  dann  zu  be-
            
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