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schaften zu wählen, einen Hauptvorteil der Durchführung der Versicherung
mit einer Mehrzahl von Versicherungsträgern erblicken.
Die Direktorenkonferenz macht des weitern darauf aufmerksam, dass
die Durchführung einer obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung nicht ohne Mitwirkung der Gemeinden erfolgen könnte, welche für die
Aufnahme der Liste der Versicherungspflichtigen und für die Kontrolle
über die fortdauernde Erfüllung der Versicherungspflicht zu sorgen und schliess-
lich wohl auch für die nicht einbringlichen Prämien aufzukommen hätten.
Bei einer Verteilung des Versicherungsbestandes hätte aber jede Gemeinde
mit einer Mehrzahl von Versicherungsgesellschaften zu verkehren, was in
vielen Fällen auf Schwierigkeiten stossen und die glatte Abwicklung und
Durchführung der Versicherung hemmen würde.
Aus allen diesen Gründen gelangt die Direktorenkonferenz der Lebens-
versicherungsgesellschaften zu dem oben erwähnten Vorschlage der Schaf-
fung einer besondern Zentralanstalt durch die Gesellschaften selber, die
sich ausschliesslich mit dem Betrieb der obligatorischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung befassen müsste. Vollends abzulehnen wäre u. E.
eine Kombination, bei der etwa eine staatliche Anstalt mit den ein-
zelnen Versicherungsgesellschaiten in Konkurrenz zu treten hätte. Dieser
Anstalt müsste wohl der Kontrahierungszwang auferlegt werden, in dem
Sinne, dass sie Versicherte, die sich zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht
bei ihr melden, auch anzunehmen hätte. Damit würden aber die schlechtern
Risiken vor allem bei ihr sich zusammenfinden. Einer der wertvollsten Gedanken
der allgemeinen Versicherung, nämlich die Ausgleichung von schlechten und
guten Risiken in einer grossen Gemeinschaft, wäre preisgegeben und die staat-
liche Anstalt würde ohne jedes eigene Zutun infolge ihrer ungünstigern Ar-
beitsbedingungen in Misskredit geraten.
Diese Gedankengänge, wie sie im Gutachten der Direktorenkonferenz der
Lebensversicherungsgesellschaften vom 80. Mai 1924 niedergelegt und im Vor-
stehenden im wesentlichen wiedergegeben sind, zeigen deutlich die Bedenken,
welche gegen eine Durchführung der sozialen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung durch die Gesellschaften sprechen. Ihr tiefster Grund ist die
verschiedene Art der Anforderungen in technischer und organisatorischer Be-
ziehung, welche einerseits an die Durchführung einer privatwirtschaftlichen
Versicherung mit Versicherungsverträgen, anderseits an eine soziale Ver-
sicherung kraft Gesetzes gestellt werden. Diese Verschiedenartigkeit
der Versicherung selber bedingt eine Verschiedenartigkeit des Betriebes,
damit wieder eine verschiedene Einstellung zu den auftretenden Problemen
beim Versicherungsträger wie bei den Versicherten und lässt in Verbindung mit
den Gefahren der Selektion die Zurückhaltung begreiflich erscheinen, welche
bei den Gesellschaften gegenüber der Übernahme der Sozialversicherung
besteht. Es wird denn auch zu Eingang des Gutachtens auf den Wunsch
mehrerer Mitglieder der Direktorenkonferenz ausdrücklich bemerkt, dass
nach ihrer Auffassung überhaupt die beste Lösung eine öffentlich-