Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Tarif-Nr. 
Der geltende Vertrags-Zolltarif. 
Warenbenennung 
Ver 
zollungs- 
Einheit 
Zollsatz 
in 
Francs 
I. Geistige Getränke. 
Alkohol 
Trauben- und Zwetachkenbranntwein, Arrak, Rum, Kognak, Liköre und andere 
Branntweine jeder Art in Fässern 
Kognak, Liköre und andere gebrannte geistige Getränke jeder Art in Flaschen 
Nach den Bestimmungen des österreichisch-ungarisch-bulgarischen Handels 
vertrages wird bei den unter die Tarif-Nr. 1, 2 und 3 fallenden Spirituosen der Wert 
zoll nach einer auf alle Provenienzen gleichartig anzuwendenden Spezialbewertung 
eingehohen. Die aufgestellten Spezialwerte sind folgende: Für Alkohol 70 Francs 
per hl, für die unter Tarif-Nr. 2 fallenden Spirituosen 200 Francs per hl, für jene 
unter Tarif-Nr. 3—250 Francs per Liter; demnach beträgt der Zoll für Alkohol 
12-60 Francs, für Spirituosen der Tarif-Nr. 2—36 Francs, für jene der Tarif-Nr. 3-46 
Francs. Sollte sich jedoch der tatsächliche Wert der in Frage kommenden Waren 
höher stellen als die angegebenen Spezialwerte, so wird der Zoll mit 18 Prozent 
von diesem höheren Werte berechnet. 
Bier in Behältern aller Art zahlt nach Tarif-Nr. 73 14°/ 0 vom Werte. 
Weine: 1 ) 
1. in Fässern und anderen Behältern, außen in Fiaschen 
2. in Flaschen 
II. Tabak und Tabakfabrikate. 
Tabak in Blättern .... 
Tabak verarbeitet 
Zigarren 
Der Zollsatz von 5'80 Francs setzt sich zusammen aus 4'20 Francs Zoll und 
1-60 Francs Akzise. Außerdem ist eine weitere Akzisengebühr (sog. Mururie) von 
0'40 Francs per Kilogramm und eine Banderolegebühr von 7'20 Francs per 100 Stück 
zu entrichten. 
Zigaretten . . 
Die Zollsätze in Tarif-Nr. 6 und 8 setzen sich zusammen aus 4-20 Francs Zoll, 
1-60 Francs Akzise und 24 Francs Banderolegebühr. Außerdem wird per Kilogramm 
noch eine weitere Akzisengebühr (sog. Mururie) von 0'40 Francs und eine weitere 
Banderolegehühr von 24 Francs eingehoben, 
Schnupftabak zahlt an Zoll 2-80 Francs, an Akzise 2 Francs, an Banderole 
gebühr 24 Francs, zusammen 28'80 Francs per Kilogramm. 
III. Eßwaren. 
Zucker, nicht raffiniert, raffiniert, kristallisiert (gelber Zucker, „Nebet“-Zucker, 
Kandiszucker), Zuckerwaren verschiedener Art (Konfetti, Drages, Bonbons, 
Lokum, Halwa, Pekniez) und mit Zucker glasierte Früchte .... . . . 
Biskuits, auch mit geringem Zuckergehalte, unterliegen dagegen einem 14 per- 
zentigen Wertzölle. 
*) Von allen eingeführten Weinen sind behufs Analyse Proben an das Pinanz- 
m inisterium einzusenden. 
'-) Die Akzise per 160 Francs ist in diesem Zollsätze mitinhegriffen. 
v. Werte 
100 lg 
1 kg 
v. Werte 
'/« 
18% 
14% 
12% 
258'— ä ) 
29-80 
5-80 
29-80 
20%
	        
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