LEHNEN
Il. Einleitung.
ie Landgesellschaften im deutsch-südwestafrikanischen
( Schutzgebiete sind in den Zeitungen, Zeitschriften
"und Broschüren seit längerer Zeit angegriffen worden,
indem man ‚ihnen Landwucher, spekulative Zurückhaltung
von Landverkäufen und deren Folge, d.h. die Hemmung
der Entwicklung des Schutzgebietes, Untätigkeit und vieles
andere zum Vorwurf gemacht hat.
In den meisten Fällen sprach man von Konzessions-
Gesellschaften, trennte also nicht die Unternehmungen, welche
Landbesitz durch Kauf, von solchen, die ihr Gelände auf
dem Wege der Konzession durch die Regierung erhalten
hatten.
Ob dieses absichtlich oder nicht absichtlich geschehen ist,
bleibt besser unerörtert. Es wird jedenfalls einem jeden ein-
leuchten, dass zwischen beiden Gesellschaftsarten ein grosser
Unterschied vorhanden ist, weil die Landgesellschaft ihren
Besitz gegen Kapital-Aufwendung, also käuflich erworben
hat, während dıe Landkonzessions-Gesellschaft, wie das ja
auch schon in ihrer Benennung liegt, unentgeltliche Besitz-
verleihungen . seitens. des Staates erhalten hat, für die sie
demselben gewisse. Beteiligungsansprüche bei der Frukti-
fizierung der Konzession einräumen muss.
Wir selbst gehören zu den Landgesellschaften, wie
dieses aus den Gutachten der Herren Geheimer Justizrat
Professor Dr. Kohler und Justizrat Dr. Herman Veit Simon,
hier, erschienen als Broschüre im Verlage von Dietrich Reimer,
Berlin, klar ersichtlich ist, d. h. wir haben unsere Land- und
sonstigen Erwerbungen in Deutsch-Südwest-Afrika durch Kauf